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§ 6 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Verfahren zur Aufstellung des Nationalparkplans

NP-VO Eifel

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Erarbeitung des Nationalparkplans wird durch die Nationalpark-Arbeitsgruppe gemäß § 20 begleitet. Diese wird von der Nationalparkverwaltung einberufen.

(2) Der Entwurf des Nationalparkplans wird von der Nationalparkverwaltung in analoger Anwendung des § 11 der Verordnung zur Durchführung des Landschaftsgesetzes (DVO-LG) vom 22. Oktober 1986 (GV. NRW. S. 683), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), den danach zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange, Verbänden und Stellen zur Stellungnahme zugeleitet. Die Nationalparkverwaltung prüft diese Stellungnahmen und legt den geprüften Entwurf dem Ministerium für Umwelt und Naturschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz des Landes Nordrhein-Westfalen zur Genehmigung vor. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden.

(3) Sofern der Nationalparkplan Maßnahmen für Flächen, die nicht im Eigentum des Landes stehen, vorschlägt, werden diese nur aufgrund vertraglicher Vereinbarungen mit den jeweiligen Grundeigentümern umgesetzt (s. § 8 Abs. 3).

(4) Der Nationalparkplan ist innerhalb von zwei Jahren nach In-Kraft-Treten dieser Rechtsverordnung zu erstellen. Eine Fortschreibung erfolgt, soweit Sachanlässe es erfordern, jedenfalls nach Ablauf von zehn Jahren. Die Vorschriften dieser Verordnung über die Aufstellung des Nationalparkplans gelten auch für dessen Änderung und Fortschreibung.