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§ 18 NW_28360 (Nordrhein-Westfalen) — Nationalparkverwaltung

NP-VO Eifel

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Nationalparkverwaltung obliegt dem Nationalparkforstamt Eifel. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:

1. Erarbeitung, Aufstellung und Fortschreibung des Nationalparkplans (§ 4) einschließlich des Wegeplans (§ 5) und des jährlichen Maßnahmenplans (§ 8),

2. Betrieb und Unterhaltung des Nationalparks und seiner Einrichtungen,

3. Durchführung und Betreuung aller Maßnahmen des Naturschutzes, insbesondere Schutz und Pflege der gesamten Pflanzen- und Tierwelt,

4. wissenschaftliche Beobachtung, Anregung, Vergabe und Koordinierung von wissenschaftlichen Untersuchungen und Forschungsvorhaben (§ 11),

5. Wahrnehmung der Bildungsaufgaben des Nationalparks einschließlich der Öffentlichkeitsarbeit (§ 12),

6. Regelung des Besucher- und Erholungsverkehrs,

7. Durchführung von Maßnahmen, die von Dritten finanziert werden und dem Nationalparkplan entsprechen.

(2) Die Zuständigkeiten anderer Behörden und Stellen auf dem Gebiet des Nationalparks bleiben unberührt. Unabhängig davon ist die Nationalparkverwaltung über alle öffentlichen Planungen und Maßnahmen, die die Belange des Nationalparks betreffen, zu unterrichten, soweit nicht eine weitergehende Form der Beteiligung vorgeschrieben ist. Die Nationalparkverwaltung ihrerseits unterstützt die zuständigen Behörden bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.

(3) Die Bezirksregierung Köln koordiniert die Zusammenarbeit der für das Gebiet des Nationalparks zuständigen ihr nachgeordneten Behörden im Hinblick auf die besonderen Belange des Nationalparks.