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§ 8 NW_27672 (Nordrhein-Westfalen) — Unterstützung des Verfahrens

Bekanntmachung der Satzung über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkgebühren des Westdeutschen Rundfunks Köln

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der WDR ist berechtigt, andere Rundfunkanstalten oder andere Stellen bei der Erhebung, der Einziehung oder bei Inkassomaßnahmen von Rundfunkgebühren einschließlich Säumniszuschlägen und Kosten nach § 6 der Satzung einzuschalten. Die Durchführung des Gebühreneinzugs durch die GEZ gemäß § 2 der Satzung, die Beauftragung anderer Stellen mit der Einziehung von Rundfunkgebühren gemäß § 7 Abs. 3 Rundfunkgebührenstaatsvertrag und die Beitreibung rückständiger Rundfunkgebühren im Verwaltungszwangsverfahren gemäß § 7 Abs. 6 Rundfunkgebührenstaatsvertrag bleiben hiervon unberührt.