(1) Über § 56 Absatz 2 Satz 2 SGB VIII hinaus ist auch im Falle des § 1799 Absatz 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches eine Genehmigung des Familiengerichts nicht erforderlich. Das gleiche gilt im Falle des § 1854 Nummer 6 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit der Vermögenswert 6 000 Euro nicht übersteigt.
(2) Soweit der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt, ist das Jugendamt als Pfleger oder Vormund über § 56 Absatz 2 SGB VIII hinaus von der Aufsicht des Familiengerichts nach § 1798 Absatz 2 in Verbindung mit § 1835 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches ausgenommen. In diesen Fällen ist eine schriftliche Versicherung des Pflegers oder Vormunds im Rahmen der Berichtspflicht nach § 1802 Absatz 2 in Verbindung mit § 1863 des Bürgerlichen Gesetzbuches abzugeben, dass der Mündel weder über Einkünfte noch Vermögen verfügt.