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§ 33 NABEG — Bußgeldvorschriften

Netzausbaubeschleunigungsgesetz Übertragungsnetz

Historische Fassung: Stand 05.03.2021 bis 04.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
entgegen § 8 Satz 1 eine Unterlage nicht richtig oder nicht vollständig vorlegt,
2.
ohne festgestellten Plan nach § 18 Absatz 1 oder ohne Plangenehmigung nach § 24 Absatz 4 eine Leitung errichtet, betreibt oder ändert,
3.
entgegen § 21 Absatz 1 einen dort genannten Plan nicht richtig einreicht oder
4.
ohne Zulassung nach § 25 Absatz 1 Satz 1 eine unwesentliche Änderung oder Erweiterung vornimmt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Euro geahndet werden.

(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten sind die Bundesnetzagentur und die zuständigen Planfeststellungsbehörden der Länder.