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§ 30 MessbG — Technische Möglichkeit des Einbaus von intelligenten Messsystemen

Messstellenbetriebsgesetz

Historische Fassung: Stand 04.08.2021 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Ausstattung von Messstellen mit einem intelligenten Messsystem nach § 29 ist technisch möglich, wenn mindestens drei voneinander unabhängige Unternehmen intelligente Messsysteme am Markt anbieten, die den am Einsatzbereich des Smart-Meter-Gateways orientierten Vorgaben des § 24 Absatz 1 genügen und das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik dies insgesamt oder zeitversetzt für die jeweils in § 31 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, Absatz 2 Nummer 1 bis 4 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 bis 4 und Satz 2 genannten Einbaufallgruppen oder Untergruppen davon feststellt. Die Feststellung nach Satz 1 sowie erforderliche Marktanalysen stellt das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik auf seinen Internetseiten bereit.