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§ 44 KunstHG (Nordrhein-Westfalen) — Zweithörerinnen oder Zweithörer, Gasthörerinnen oder Gasthörer

Kunsthochschulgesetz

Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eingeschriebene und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörerinnen oder Zweithörer mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. Die Kunsthochschule kann nach Maßgabe der Einschreibungsordnung die Zulassung von Zweithörerinnen oder Zweithörern unter den in § 51 Absatz 2 bis 4 genannten Voraussetzungen beschränken.

(2) Zweithörerinnen oder Zweithörer können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 40 Absatz 1 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. Die Zulassung zu einem gemeinsamen Studiengang mehrerer Kunsthochschulen ist im Rahmen des § 71 Absatz 1 oder 2 möglich.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, die an einer Kunsthochschule einzelne Lehrveranstaltungen besuchen wollen, können als Gasthörerinnen oder Gasthörer oder zur Weiterbildung auch auf privatrechtlicher Grundlage im Rahmen der vorhandenen Studienmöglichkeiten zugelassen werden. Der Nachweis der Qualifikation nach § 41 ist nicht erforderlich. § 42 Absatz 2 gilt entsprechend. Gasthörerinnen und Gasthörer sind nicht berechtigt, Prüfungen abzulegen; sie dürfen nach Maßgabe von Regelungen der Kunsthochschule an Prüfungen teilnehmen und können über ihre Leistungen ein Zertifikat erhalten. § 54 Absatz 2 bleibt unberührt.