(1) Dem Landgericht Düsseldorf werden folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 500 000,00 Euro übersteigt, für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen:
1. Streitigkeiten aus Kauf- oder Tauschverträgen, deren wesentlicher Vertragsgegenstand ein Unternehmen oder Unternehmensanteil ist, insbesondere Streitigkeiten
a) aus dem Kauf oder Verkauf von Unternehmen, Unternehmensteilen oder Unternehmensbeteiligungen oder
b) aus einem solchen Kauf oder Verkauf vorgelagerten Vertragsverhandlungen,
2. Streitigkeiten aus dem Erwerb eines Unternehmens oder Unternehmensanteils im Wege der gesellschaftsrechtlichen Auseinandersetzung und
3. Streitigkeiten aus Umwandlungsverträgen, die einen Vorgang im Sinne von § 1 des Umwandlungsgesetzes regeln.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird auch begründet, soweit sich eine andere Zuständigkeit aus § 19 ergeben würde.
(2) Dem Landgericht Köln werden für die Bezirke aller Landgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand den Bereich der Kommunikations- und Informationstechnologie im Sinne von § 348 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Buchstabe j der Zivilprozessordnung betrifft und deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, insbesondere Streitigkeiten aus
1. der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Wartung, Reparatur oder Gebrauchsüberlassung von Hardware und Software, insbesondere von Computern, auch soweit es sich um Teile von Maschinen und Anlagen handelt, oder
2. Dienstleistungen mit Bezug zur Informations- und Kommunikationstechnologie, zum Beispiel IT-Beratungsverträge oder IT-Unterrichtsverträge,
zugewiesen.
Die Zuständigkeit nach Satz 1 wird auch begründet, soweit sich die Ansprüche ebenfalls auf das Urheberrecht stützen lassen.
(3) Folgende Streitigkeiten, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von 100 000,00 Euro übersteigt, werden
1. dem Landgericht Essen für die Bezirke aller Landgerichte aus den Bezirken der Oberlandesgerichte Köln und Düsseldorf sowie für die Bezirke der Landgerichte Essen und Bochum und
2. dem Landgericht Bielefeld für die Bezirke der Landgerichte Arnsberg, Bielefeld, Detmold, Dortmund, Hagen, Münster, Paderborn und Siegen
zugewiesen:
a) Streitigkeiten, deren wesentlicher Gegenstand eine Anlage oder deren Komponenten betrifft, die
aa) die Voraussetzung von § 3 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes vom 21. Juli 2014 (BGBl. I S. 1066) in der jeweils geltenden Fassung erfüllt oder
bb) die Abkehr von fossilen Energieträgern und die Förderung von erneuerbaren Energien zum Ziel hat, beispielsweise Biogasanlagen zur Herstellung von Biomethan, Fernwärmeanlagen, Wärmepumpen, Anlagen zur Herstellung von Wasserstoff oder Solarthermieanlagen zur Warmwassergewinnung,
insbesondere solche aus der Entwicklung, Herstellung, Veräußerung, Installation, Wartung, Reparatur, Gebrauchsüberlassung oder Beschädigung von entsprechenden Anlagen oder deren Komponenten, aus Dienstleistungen auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, zum Beispiel Beratungsverträge, oder im Zusammenhang mit der Forschung und Entwicklung auf dem Gebiet der erneuerbaren Energien, und
b) Streitigkeiten über Ansprüche aus § 13 oder § 19 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes.
(4) Die Entscheidung über die Berufung, die sofortige Beschwerde oder die Beschwerde wird in den in
1. Absatz 1 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Düsseldorf,
2. Absatz 2 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Köln und
3. Absatz 3 bezeichneten Streitigkeiten dem Oberlandesgericht Hamm
jeweils für die Bezirke aller Oberlandesgerichte des Landes Nordrhein-Westfalen zugewiesen.
(5) Bei den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Gerichten werden gemäß § 72a Absatz 2 und § 119a Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes eine Zivilkammer oder mehrere Zivilkammern beziehungsweise ein Zivilsenat oder mehrere Zivilsenate für die mit dieser Verordnung jeweils zugewiesenen Rechtsgebiete eingerichtet.
(6) Für Verfahren, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erstinstanzlich anhängig geworden sind, verbleibt es für den gesamten Rechtszug bei der bisherigen Zuständigkeit.