(1) Beamte und Beamtinnen, die sich für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene modular qualifiziert haben, können abweichend von § 29 Abs. 1 für die Ausbildungsqualifizierung für Ämter ab der dritten Qualifikationsebene zugelassen werden, wenn
1. sie sich in dem Amt der Besoldungsgruppe A 10 bewährt und
2. in der letzten periodischen Beurteilung, die nicht länger als drei Jahre zurückliegen darf, eine positive Feststellung gemäß Art. 58 Abs. 5 Nr. 1 LlbG erhalten
haben.
(2) Die nach Abs. 1 zugelassenen Beamten und Beamtinnen haben nach einer verkürzten Ausbildungsqualifizierung mit einer Dauer von neun Monaten das Verbandsführermodul (§ 26) abzulegen. Sie nehmen an einem technisch-taktischen Praktikum im Einsatz- und Innendienst bei einer Berufsfeuerwehr und an einem Verbandsführerlehrgang teil. § 23 Abs. 1 Satz 2 sowie § 29 Abs. 3 Satz 3 und 4 gelten entsprechend.