nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 106 EnWG — Zuständiger Senat beim Oberlandesgericht

Energiewirtschaftsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.10.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die nach § 91 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen bei den Oberlandesgerichten gebildeten Kartellsenate entscheiden über die nach diesem Gesetz den Oberlandesgerichten zugewiesenen Rechtssachen sowie in den Fällen des § 102 über die Berufung gegen Endurteile und die Beschwerde gegen sonstige Entscheidungen in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten.

(2) Die §§ 92 und 93 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen gelten entsprechend.