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§ 10 BbgFAG (Brandenburg) — Bedarfsmesszahl für die Landkreise

Brandenburgisches Finanzausgleichsgesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bedarfsmesszahl, die die durchschnittliche Aufgabenbelastung ausdrückt, wird für einen Landkreis ermittelt, indem der Bedarfsansatz nach § 11 mit einem Grundbetrag nach Absatz 2 vervielfältigt wird.

(2) Der Grundbetrag ist zusammen für allgemeine Schlüsselzuweisungen nach § 6 und investive Schlüsselzuweisungen nach § 13 für Landkreise so zu berechnen und auf zwei Stellen nach dem Komma festzusetzen, dass die Schlüsselmassen soweit wie rechnerisch möglich aufgebraucht werden. Ein verbleibender Spitzenbetrag ist dem Ausgleichsfonds zuzuführen.