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§ 31 BbgAGBGB (Brandenburg) — Feststellung des Ertragswertes

Brandenburgisches Ausführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuch

Landesrecht Brandenburg

Historische Fassung: Stand 30.07.2026 bis 01.08.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Als Ertragswert eines land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks oder eines Landguts gilt in den Fällen des § 1376 Abs. 4, § 1515 Abs. 2 und 3, § 2049 und § 2312 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie des § 16 Abs. 1 Satz 2 des Grundstücksverkehrsgesetzes das 25fache des jährlichen Reinertrages. Die Landesregierung wird ermächtigt, das Vielfache des jährlichen Reinertrages durch Rechtsverordnung abweichend von Satz 1 festzusetzen, falls und soweit dies zur Anpassung an eine wesentliche Änderung in der Ertragslage der Land- oder Forstwirtschaft oder in den allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnissen erforderlich erscheint.

Abschnitt 6

Mündelsicherheit