(1) Die vertragschließenden Länder können diesen Staatsvertrag mit einer Frist von einem Jahr zum Ende eines Kalenderjahres kündigen. Die Artikel 2 und 3 gelten jedoch für die vor dem Außerkrafttreten des Staatsvertrages gebildeten Zweckverbände, abgeschlossenen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen und vereinbarten kommunalen Arbeitsgemeinschaften weiter; ebenso gelten die Artikel 4 und 5 für die hiernach gebildeten Wasser- und Bodenverbände weiter.
(2) Ist dieser Staatsvertrag gekündigt, so kann die oberste Kommunalaufsichtsbehörde des anderen Landes (Artikel 3 Absatz 2) den Ausschluß der Mitglieder ihres Landes aus den Zweckverbänden verlangen. Entsprechendes gilt für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen. Das gleiche Recht steht dem Fachminister des anderen Landes (Artikel 4 Absatz 2) hinsichtlich der Wasser- und Bodenverbände zu.