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§ 181 BayLTGeschO (Bayern) — Drucklegung

Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Vorlagen der Staatsregierung, Anträge der Mitglieder des Landtags einschließlich Begründung, Beschlussempfehlungen mit Bericht der jeweils federführenden Ausschüsse, Beschlüsse der Vollversammlung, Berichte der Untersuchungsausschüsse und Enquete-Kommissionen, Berichte der oder des Vorsitzenden des Ausschusses für Eingaben und Beschwerden nach § 82, nichtlegislative Vorhaben der Europäischen Union im Fall des § 83c Abs. 1 Satz 3, Konsultationsunterlagen im Fall des § 83d Abs. 1 Satz 2, Interpellationen einschließlich Antwort der Staatsregierung, Schriftliche Anfragen nach § 72 Abs. 2 und Anfragen zum Plenum nach § 74 werden gedruckt, entsprechend den Festlegungen des Präsidiums den Mitgliedern des Landtags sowie der Ministerpräsidentin oder dem Ministerpräsidenten und den Staatsministerien zugeleitet und sind ab diesem Zeitpunkt elektronisch abrufbar.