(1) Gemeinden und Gemeindeteile können als Heilbad (§ 3), Kneippheilbad (§ 4), Kneippkurort (§ 5), Schrothheilbad (§ 6), Schrothkurort (§ 7), Waldheilbad (§ 7a), heilklimatischer Kurort (§ 8) oder Ort mit Heilquellen-, Heilstollen-, Peloid- oder Waldkurbetrieb (§ 9) anerkannt werden, wenn die allgemeinen (§ 2) und die artspezifischen (§§ 3 bis 9) Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Eine Anerkennung als Waldheilbad oder Ort mit Waldkurbetrieb kann auch neben einer anderen der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen erfolgen. Unbeschadet des Satzes 1 kann die Anerkennung in Ausnahmefällen auch im Übrigen auf eine weitere der in Abs. 1 genannten Bezeichnungen erstreckt werden.