(1) Die Bundespolizei kann außer in den Fällen des § 26 Absatz 3 Satz 4 und Absatz 5 Satz 2 eine Person durchsuchen, wenn
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8 kann die Bundespolizei ferner eine Person durchsuchen, wenn sie
(3) Die Bundespolizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden kann, nach Waffen, Explosionsmitteln und anderen gefährlichen Gegenständen durchsuchen, wenn dies nach den Umständen zum Schutz von Beamtinnen oder Beamten der Bundespolizei, der Person selbst oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder von Ärztinnen oder Ärzten durchsucht werden. Bei Personen, für die im Personenstandsregister kein Geschlechtseintrag oder der Geschlechtseintrag divers vermerkt ist, ist unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls, einschließlich einer etwaigen Äußerung der betroffenen Person, zu entscheiden, ob eine Durchsuchung durch eine männliche oder weiblichen Person angemessen ist; hierzu ist die betroffene Person anzuhören. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
(5) Die Person kann festgehalten und zur Dienststelle mitgenommen werden, wenn die Durchsuchung auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten durchgeführt werden kann.
(6) Zur Abwehr einer Gefahr für Leib oder Leben der Beschäftigten der Bundespolizei können Personen körperlich untersucht sowie Abstriche und Blutproben entnommen werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Übertragung besonders gefährlicher Krankheitserreger auf Beschäftigte der Bundespolizei während der Dienstausübung stattgefunden haben könnte und die Kenntnis des Untersuchungsergebnisses für die Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die Maßnahme bedarf außer bei Gefahr im Verzug der richterlichen Anordnung. Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Buches 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit mit Ausnahme des § 23 Absatz 2 und des § 37 Absatz 2 entsprechend. Die Anordnung wird mit Erlass wirksam. Maßnahmen nach Satz 1 dürfen nur von Ärztinnen oder Ärzten durchgeführt werden.