(1) Zuständige Behörde zur Durchführung des § 2 und zur Entscheidung über Genehmigungen nach § 3 Abs. 1 sind die Landkreise und kreisfreien Städte als untere Abfallwirtschaftsbehörde. Zuständige Behörde zur Durchführung des § 3 im übrigen sowie des § 4 sind die örtlichen Ordnungsbehörden. Die zuständigen Behörden haben im Rahmen ihrer Zuständigkeit die Befugnis nach § 1 Abs. 2.
(2) Die Landkreise und kreisfreien Städte sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 bis 3. Die örtlichen Ordnungsbehörden sind zuständig für die Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 und 5 sowie nach § 5 Abs. 2.