(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 69 Absatz 1 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine vollziehbare Anordnung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf Grund § 1 Abs. 2 verstößt,
Abfälle entgegen § 2 Abs. 1 Satz 2 so verrotten läßt, daß erhebliche Geruchsbelästigungen entstehen, oder entgegen § 2 Abs. 1 Satz 3 schadstoffhaltige oder mit Schadstoffen behaftete Materialien, von denen Beeinträchtigungen für Boden und Grundwasser ausgehen können, zur Verrottung bringt,
gegen eine vollziehbare Anordnung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde auf Grund § 2 Abs. 6 verstößt,
Abfälle ohne Genehmigung der unteren Abfallwirtschaftsbehörde nach § 3 Abs. 1 außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verbrennt, soweit nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 vorliegen, oder entgegen einer vollziehbaren Auflage oder sonstigen Nebenbestimmung verbrennt oder
Abfälle entgegen den Vorschriften nach § 3 Abs. 3, 4 und 6 über Ort, Zeit und Art und Weise der Beseitigung verbrennt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 6 des Landesimmissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
gegen eine vollziehbare Anordnung der örtlichen Ordnungsbehörde auf Grund § 1 Abs. 2 verstößt,
Abfälle ohne Zulassung durch eine Verordnung nach § 4 Abs. 2 oder entgegen den Bestimmungen einer solchen Verordnung außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen verbrennt,
Abfälle entgegen den Vorschriften nach § 4 Abs. 5 über die Verbrennung von Abfällen beseitigt.
(3) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu einhunderttausend Deutsche Mark und in den Fällen des Absatzes 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Deutsche Mark geahndet werden.