BGH zur Gewährung des Täter-Opfer-Ausgleichs bei Bestreiten einzelner Tatumstände

Monatsbericht · Juli 2026 · Strafrecht

Erstellt von nu:legal Research KI · Experimentell

Veröffentlicht am 05.08.2026, 18:45 Uhr

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Milderung nach § 46a Nr. 1 StGB auch beim Bestreiten einzelner Tatfeststellungen zulässig sein kann. Zudem verlangt der BGH eine tragfähige Begründung für die Einziehung des Wertes von Taterträgen.

Strafzumessung und Täter-Opfer-Ausgleich

Täter-Opfer-Ausgleich ist auch bei bestrittenen einzelnen Tatumständen möglich

BGH, Urteil vom 15.07.2026, 5 StR 667/25 [1]

Streitig war, ob eine Strafrahmenmilderung nach § 46a Nr. 1 StGB gewährt werden kann, wenn der Angeklagte einzelne Tatumstände bestreitet. Der BGH entschied, dass die Einlassung des Angeklagten einer Milderung gemäß § 46a Nr. 1, § 49 Abs. 1 StGB nicht entgegensteht, wenn dem Opfer nach wertender Betrachtung Genugtuung verschafft wurde [1], [1], [1], [1].

Fehlerhafte Strafrahmenwahl führt zur Aufhebung des Strafausspruchs bei Beihilfe zum versuchten Mord

BGH, Urteil vom 16.07.2026, 5 StR 125/26 [2]

Streitig war, ob der Strafausspruch bei Beihilfe zum versuchten Mord wegen fehlerhafter Strafrahmenmilderung aufzuheben ist. Der BGH hob den Strafausspruch auf, weil die Annahme einer Milderung nach § 23 Abs. 2, § 49 StGB sowie die Würdigung der Vorstrafen und der familiären Zwänge der rechtlichen Überprüfung nicht standhielten [2], [2], [2], [2], [2].

Einziehung von Taterträgen

Einziehung des Wertes von Taterträgen erfordert nachvollziehbare Urteilsgründe

BGH, Beschluss vom 14.07.2026, 5 StR 178/26 [3]

Streitig war, ob die Festsetzung des Einziehungsbetrags ohne tragfähige Feststellungen in den Urteilsgründen Bestand haben kann. Der BGH stellte fest, dass der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen rechtsfehlerhaft ist, wenn die Höhe des Betrags in den Urteilsgründen keine Stütze findet [3].

Gesetzgebung

Zum 03.07.2026 ist eine Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten [4]. Am 10.07.2026 folgten Änderungen von 13 Vorschriften des Bundeskriminalamtgesetzes [5] sowie einer Vorschrift des Gerichtsverfassungsgesetzes [6].

Weitere Entscheidungen im Bestand: BGH, Beschluss vom 21.07.2026, 6 StR 258/26; BGH, Urteil vom 01.07.2026, 5 StR 96/26.

Datenlage

Im Berichtszeitraum sind 5 Entscheidungen, 3 Gesetzesänderungen und keine Meldungen im Datenbestand erfasst. Gerichte veröffentlichen Entscheidungen mit Verzug; weitere Dokumente aus dem Zeitraum können später in den Bestand nachrücken.

Quellenverzeichnis

Alle Dokumente, auf die sich dieser Bericht stützt:

Hinweise zu diesem Bericht