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Verwaltungsgericht Schwerin, Beschluss vom 11.05.2026 – 2 A 984/25 SN

2. Kammer

ECLI:DE:VGSCHWE:2026:0511.2A984.25SN.00

Tenor§

1.Die Erinnerung des Beigeladenen zu 2. gegen die Gerichtskostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22.01.2026 wird zurückgewiesen.

2.Das Erinnerungsverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

I.

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Der Beigeladene zu 2. wendet sich gegen eine Kostenrechnung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 22.01.2026.

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Die Beteiligten streiten im Ausgangsverfahren 2 A 984/25 SN über die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung eines Wohngebäudes mit zwei Wohneinheiten auf dem Grundstück (Gemarkung …, Flur …., Flurstück ….) mit der Straßenbezeichnung ……, …….

Randnummer3

Mit Beschluss vom 26.11.2025 wurde der Beigeladene zu 2. zum Verfahren beigeladen. Mit Schriftsatz vom 19.12.2025 beantragte der Beigeladene zu 2. Akteneinsicht in die Gerichtsakte und in den Verwaltungsvorgang.

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Am 22.01.2026 wurde dem Beigeladenen zu 2. Akteneinsicht in die digitale Gerichtsakte und in den im Papier vorliegenden Verwaltungsvorgang gewährt. Hinsichtlich Letzterem übersandte das Gericht dem Beigeladenen zu 2. den Verwaltungsvorgang für zwei Wochen auf dem Postwege zur Einsichtnahme.

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Mit Kostenrechnung vom 22.01.2026 setzte die der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle für den Versand des Verwaltungsvorgangs auf dem Postwege Auslagen in Höhe von 12,00 Euro als Aktenversendungspauschale fest.

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Mit am 09.02.2026 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz legte der Beigeladene zu 2. gegen diese Kostenrechnung Erinnerung ein und begründete diese damit, dass er nach dem Gerichtskostengesetz gerichtskostenbefreit sei.

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Die Kostenbeamtin half der Erinnerung nicht ab und legte sie dem Gericht zur Entscheidung vor.

II.

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Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG entscheidet über Erinnerungen des Kostenschuldners gegen den Kostenansatz das Gericht, bei dem die Kosten angesetzt sind. Nach § 66 Abs. 6 Satz 1 GKG i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 GKG entscheidet das Gericht über die Erinnerung durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter. Konkret ist nach der internen Geschäftsverteilung der Kammer (§ 21g Abs. 1 GVG) der zuständige Berichterstatter (§ 87a Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 3 VwGO) zur Entscheidung berufen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 25.01.2006 – 10 KSt 5.05, NVwZ 2006, 479; VG Würzburg, Beschl. v. 27.02.2013 – W 6 M 13.7, BeckRS 2013, 47969).

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1. Die Erinnerung bleibt ohne Erfolg.

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Die angegriffene Kostenrechnung ist rechtmäßig.

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Kosten in Verfahren der Verwaltungsgerichtsbarkeit nach der Verwaltungsgerichtsordnung sind gemäß § 1 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 GKG nach Maßgabe des Gerichtskostengesetzes zu erheben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG werden die Kosten nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zum GKG erhoben. Gemäß § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses werden als Auslagenpauschale für die bei der Versendung von Akten auf Antrag anfallenden Auslagen an Transport- und Verpackungskosten je Sendung 12,00 Euro erhoben. Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale ist gem. § 28 Abs. 2 GKG derjenige, wer die Versendung der Akte beantragt hat.

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Gemessen hieran ist die Kostenrechnung vom 22.01.2026 weder dem Grunde, noch der Höhe nach zu beanstanden (dazu unter a)). Der Beigeladene zu 2. ist auch nicht von den Gerichtskosten vor den Verwaltungsgerichten befreit (dazu unter b)).

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a) Die Kostenrechnung vom 22.01.2026 ist dem Grunde und der Höhe nach rechtmäßig. Die Voraussetzungen für die Erhebung der Aktenversendungspauschale liegen vor, § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses zum GKG. Danach fallen Auslagen in Höhe von 12,00 Euro als Aktenversendungspauschale zulasten desjenigen Kostenschuldners an, der die Akteneinsicht beantragt. Das ist hier bei dem Beigeladenen zu 2. der Fall.

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Am 22.01.2026 wurde dem Beigeladenen zu 2. auf dessen Antrag vom 19.12.2025 hin Akteneinsicht in die digitale Gerichtsakte und in den im Papier vorliegenden Verwaltungsvorgang gewährt. Hinsichtlich Letzterem übersandte das Gericht dem Beigeladenen zu 2. den Verwaltungsvorgang für zwei Wochen auf dem Postwege zur Einsichtnahme. Dies löst die Aktenversendungspauschale nach § 3 Abs. 2 GKG i. V. m. Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses dahingehend aus, dass der Beigeladene zu 2. als Antragsteller der begehrten Akteneinsicht Kostenschuldner der Aktenversendungspauschale gem. § 28 Abs. 2 GKG in Höhe von 12,00 Euro (Nr. 9003 des Kostenverzeichnisses) ist.

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b) Der Beigeladene zu 2. ist entgegen seiner Ansicht persönlich nicht von den Gerichtskosten vor den Verwaltungsgerichten befreit. Eine solche Befreiung folgt weder aus § 2 GKG noch aus § 7 des Landesjustizkostengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (LJKG). Daran ändert die Tatsache, dass der Beigeladene zu 2. eine Landesbehörde ist, die einem Landesministerium unterstellt ist und den Haushaltsplänen des Landes Mecklenburg-Vorpommern unterliegt, nichts.

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In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 GKG der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen befreit.

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Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG finden vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über die persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Gemäß § 2 Abs. 4 Satz 2 GKG bleiben Vorschriften über die sachliche Kostenfreiheit unberührt. § 2 GKG enthält zuvor in den Absätzen 1 bis 3 unterschiedliche Vorschriften zur Gerichtskostenfreiheit vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz sowie Sozialgerichtsbarkeit.

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Eine persönliche Kostenfreiheit ist hiernach vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit ausgeschlossen, auch wenn andere landes- oder bundesrechtliche Vorschriften eine persönliche Kostenfreiheit normieren (vgl. VG Sigmaringen, Beschl. v. 30.11.2022 – 4 K 2477/22, BeckRS 2022, 37668 Rn. 11 ff.; Toussaint, in: Toissant, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 2 GKG Rn. 8; Zimmermann, in: Binz/Dörndorfer/Zimmermann, GKG/FamGKG/JVEG, 6. Aufl. 2025, § 2 GKG Rn. 22).

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Auch § 7 Abs. 1 LJKG verhilft dem Beigeladenen zu 2. zu keinem Erfolg. Diese Vorschrift sieht eine Gebührenfreiheit (nicht aber eine Auslagenfreiheit; vgl. zu terminologischen Unterschieden Volpert/Köpf, in: NK-GK, 3. Aufl. 2021, GKG, § 2 Rn. 1) nur für die Verfahren vor den ordentlichen Gerichten, in der streitigen und freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie bei den Justizverwaltungsbehörden vor, aber gerade keine persönliche Befreiung vor den Verwaltungsgerichten. Darüber hinaus handelt es sich vorliegend um Auslagen (vgl. Teil 9 des Kostenverzeichnisses mit der Überschrift „Auslagen“ über Nr. 9003 zur Aktenversendungspauschale), die nicht von § 7 LJKG privilegiert sind.

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Dem Beigeladenen zu 2. ist zwar dahingehend zuzustimmen, dass es sich insofern bei der Zahlung der Aktenversendungspauschale in Höhe von 12,00 Euro um eine (geringfügige) Zahlung innerhalb des Fiskus handelt. Doch diese „interne Zahlung“ ist vom Gerichtskostengesetzgeber ausdrücklich gebilligt worden und daher hinzunehmen. Denn die gesetzliche Differenzierung zwischen Verwaltungsgerichtsbarkeit und Arbeitsgerichtsbarkeit in § 2 Abs. 4 Satz 1 GKG einerseits und den ordentlichen Gerichten, der Sozialgerichtsbarkeit und der Finanzgerichtsbarkeit in § 2 Abs. 1 GKG andererseits beruht nicht auf kostenrechtlichen Besonderheiten der jeweiligen Gerichtszweige. Vielmehr wurde die Ausdehnung der ursprünglich nur für die ordentliche Gerichtsbarkeit geltenden persönlichen Kostenfreiheit auf Verfahren vor der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Schaffung der VwGO bewusst abgelehnt (zunächst in § 163 Abs. 1 VwGO 1960 und nach Ausdehnung des Anwendungsbereichs des GKG auf die Verwaltungsgerichtsbarkeit durch das KostRÄndG 1975; vgl. die Begründung des Rechtsausschusses zu § 160a RegE-VwGO in der BT-Drs. 3/1094, S. 14; siehe zur Entstehungs- und Entwicklungsgeschichte des § 2 Abs. 4 GKG ausführlich Toussaint, in: Toissant, Kostenrecht, 56. Aufl. 2026, § 2 GKG Rn. 9).

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2. Das Erinnerungsverfahren ist gem. § 66 Abs. 8 Satz 1 GKG gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet, § 66 Abs. 8 GKG (vgl. OVG Sachsen, Beschl. v. 24.06.2009 – 5 B 303/09, juris Rn. 6).