Gründe§
1.
Der Antrag der Antragstellerin,
im Wege der einstweiligen Anordnung den Antragsgegner zu verpflichten, dafür Sorge zu tragen, dass sie frei von Bedrohungen und Beschimpfungen und Tätlichkeiten der Mitschüler und Mitschülerinnen, speziell den Mitschülern mit den Vornamen O. und I., an dem Unterricht teilnehmen kann,
hilfsweise ihr zeitnah einen Wechsel auf eine andere Realschule/Gesamtschule innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Z. zu ermöglichen,
hat keinen Erfolg. Er ist sowohl mit dem Hauptantrag als auch mit dem Hilfsantrag unzulässig, weil die Antragstellerin jeweils nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis verfügt.
Die allgemeine Voraussetzung eines Rechtsschutzbedürfnisses erfordert für die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes nach Art und Umfang ein berechtigtes Interesse, um die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes auf das zur Durchsetzung subjektiver Rechte erforderliche Maß zu beschränken. Ein solches berechtigtes Interesse besteht nicht, wenn das Rechtsschutzbegehren nutzlos ist, weil die rechtsschutzsuchende Person eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung nicht erreichen kann, oder wenn die betroffene Person die zuständige Behörde noch gar nicht mit ihrem Begehren befasst hat.
Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22.11.2021 - 6 VR 4.21 -, juris, Rn. 10; Urteil vom 11.07.2018 - 1 C 18.17 -, juris, Rn. 24; Beschluss vom 23.11.2016 - 2 B 63.15 -, juris, Rn. 8.
Nach diesem Maßstab verfügt die Antragstellerin zunächst für den Hauptantrag nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie insoweit eine Verbesserung ihrer Rechtsstellung nicht erreichen kann. Die Antragstellerin begehrt von dem Antragsgegner ein dahingehendes Tätigwerden, dass dieser dafür Sorge tragen soll, dass sie frei von Bedrohungen, Beschimpfungen und Tätlichkeiten ihrer Mitschülerinnen und Mitschüler am Unterricht teilnehmen kann. Soweit sie ein solches Tätigwerden dem Grunde nach aus ihrem Recht auf Bildung oder aus dem mit der Schule begründeten Schulverhältnis ableiten kann (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1, § 42 Abs. 1 des Schulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - SchulG NRW), ist die Schule ihrem Begehren im Rahmen des ihr zustehenden pädagogischen Einschätzungsspielraums in rechtlich nicht zu beanstandender Weise bereits vollumfänglich nachgekommen.
Nach der Kenntnisnahme von der Bedrohung über den Snapchat-Account eines Mitschülers hat der Schulleiter unmittelbar ein Gespräch mit dem Vater der Antragstellerin geführt, bei dem er diesen auch zum weiteren Vorgehen beraten hat. Sodann hat er die Angelegenheit aufgeklärt, indem er insbesondere ein Gespräch mit dem Mitschüler (S.) geführt hat, über dessen Snapchat-Account die Nachrichten versendet worden sind (vgl. Bl. 6 ff. der Beiakte 1). Dazu hat der Schulsozialarbeiter ein Gespräch mit dem Mitschüler geführt (vgl. Bl. 15 der Gerichtsakte) und die Schulleitung hat persönliche Gespräche mit den beiden mutmaßlichen Verfassern der Nachrichten sowie deren Eltern geführt und die ermittelten Namen und Anschriften an die Polizei übergeben (vgl. Bl. 1 f. der Beiakte 1). Es ist nicht erkennbar, dass diese nachvollziehbaren Maßnahmen von vornherein zur Klärung des Vorfalls ungeeignet gewesen wären oder die Schule zur Klärung des Vorfalls unwillig gewesen wäre. Vielmehr hat der Schulleiter den Sachverhalt weitestmöglich ermittelt und sich dann im Rahmen seines pädagogischen Einschätzungsspielraums für eine erzieherische Einwirkung auf den betroffenen Mitschüler entschieden.
Nachdem der Schulleiter durch das Gespräch mit ihrem Vater zudem Kenntnis von der Verunglimpfung des Vornamens der Antragstellerin sowie weiteren sexualisierten Anspielungen erhalten hat, hat der Schulsozialarbeiter bereits am Folgetag ein etwa einstündiges Gespräch mit den Jungen der Klasse geführt, das festgestellte Fehlverhalten erörtert sowie deutlich zum Ausdruck gebracht, dass derartige Äußerungen nicht toleriert würden. Er hat erklärt, es gelte ab sofort eine „Null-Toleranz-Regel“ und „jede weitere Anspielung, jeder entsprechende Kommentar, jede Andeutung, jedes Mitlachen, Anfeuern, Weitererzählen oder Unterstützen solchen Verhaltens führ[e] zur sofortigen Suspendierung“, wobei „nicht zwischen Täter, Mitläufer, Beiständer oder Zuschauer unterschieden“ werde und „für alle Beteiligten dieselben Konsequenzen“ gälten (vgl. Bl. 13 der Beiakte 1). Dazu hat der Schulsozialarbeiter den Schülern die Konsequenzen eines weiteren Fehlverhaltens schriftlich mitgeteilt (vgl. Bl. 1 der Beiakte 1) und in enger Abstimmung mit dem Schulleiter ein Schreiben an alle Fachlehrkräfte gesendet, um diese für die betroffenen Äußerungen zu sensibilisieren und um Unterstützung bei der Umsetzung der gefundenen Linie zu bitten (vgl. Bl. 13 der Beiakte 1). Es ist nicht erkennbar, warum dieses nachvollziehbare und mit Blick auf die Einbeziehung aller auch nur einen Kommentar duldenden Mitschüler durchaus rigorose Vorgehen von vornherein ungeeignet sein sollte, künftige verbale Entgleisungen gegenüber der Antragstellerin beträchtlich einzudämmen. Ebenso ist nicht erkennbar, dass es im weiteren Verlauf zu vergleichbaren Äußerungen gekommen wäre oder dass die Schule im Falle künftigen Fehlverhaltens nicht willens oder in der Lage wäre, die angedrohten oder weitere Maßnahmen gegen die betroffenen Schülerinnen und Schüler zu ergreifen. Die Antragstellerin hat auch nicht konkret aufgezeigt, welche zusätzlichen Maßnahmen aus ihrer Sicht zwingend erforderlich wären, um eine zumutbare Teilnahme am Unterricht zu ermöglichen. Soweit ihr Vater nach eigenen Angaben einmal um Ordnungsmaßnahmen gegen verschiedene Mitschülerinnen und Mitschüler gebeten hat, hat die Schule solche Einwirkungen mit Blick auf die angekündigten Suspendierungen bereits in nicht unerheblichem Umfang in Aussicht gestellt.
Soweit die Antragstellerin im Übrigen auf weitere Anfeindungen Bezug nimmt und etwa vorbringt, eine Mitschülerin (O.) habe sie zur Rücknahme der Strafanzeige drängen wollen, ist ebenfalls nicht erkennbar, welche Maßnahmen die Schule zwingend zu ergreifen hätte. Der Schulleiter hat den Vater der Antragstellerin nach eigenen Angaben insoweit bereits auf die unzureichende Informationslage hingewiesen (vgl. Bl. 2 der Beiakte 1) und auch die Bezirksregierung Köln hat im Schriftsatz vom 03.08.2026 um weitere Informationen zu den geäußerten Mobbingvorwürfen gebeten, um erzieherische Einwirkungen oder Ordnungsmaßnahmen prüfen zu können. Daraufhin hat die Antragstellerin im Schriftsatz vom 06.08.2026 keine konkreten Vorfälle mit bestimmten Schülerinnen oder Schülern substantiiert dargelegt, sondern im Wesentlichen das bisherige Tätigwerden der Schule als unzureichend bemängelt.
Die Antragstellerin verfügt zudem für den Hilfsantrag nicht über das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil sie die insoweit zuständige Behörde noch gar nicht mit ihrem Begehren befasst hat. Die Antragstellerin begehrt die Ermöglichung eines Wechsels auf eine andere Realschule oder eine Gesamtschule innerhalb des Stadtgebietes der Stadt Z.. Sie hat jedoch nicht geltend gemacht und es ist auch sonst nicht ersichtlich, dass sie sich bei der N.-Realschule um eine Aufnahme bemüht und die dortige Schulleiterin bzw. der dortige Schulleiter (vgl. § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW) dies abgelehnt hätte. Mit Blick auf die sonst in Betracht kommende Gesamtschule der Stadt Z. hätten die Eltern der Antragstellerin den Wechsel der Schulform zudem nach § 13 Abs. 3 Satz 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung in der Sekundarstufe I (APO-S I) bis zum Ende der Klasse 8 beantragen müssen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
2.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Es ist von dem gesetzlichen Auffangstreitwert auszugehen, weil der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte bietet. Dieser Betrag ist wegen des vorläufigen Charakters des vorliegenden Eilverfahrens um die Hälfte zu reduzieren.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.