Gründe§
Der sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers,
die aufschiebende Wirkung seiner Klage im Verfahren 23 K 4322/26 anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.
Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen oder wiederherstellen, wenn das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Das ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich die angefochtene Verfügung nach summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist oder aus anderen Gründen das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes überwiegt.
Ausgehend hiervon ist die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 4322/26 nicht wiederherzustellen, denn die Ordnungsverfügung des Antragsgegners wird im Hauptsacheverfahren aller Voraussicht nach Bestand haben.
Zunächst begegnet die Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung keinen formellen Bedenken. Sie ist insbesondere ordnungsgemäß im Sinne des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO begründet. Insoweit ist es notwendig und zugleich ausreichend, wenn die Begründung erkennen lässt, dass und warum die Behörde in dem konkreten Einzelfall dem sofortigen Vollziehungsinteresse Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Hier hat der Antragsgegner unter Verweis auf die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und insbesondere auf die Gefahren, die von einer Teilnahme ungeeigneter Fahrzeugführer für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Verkehrsteilnehmer ausgehen, nachvollziehbar dargelegt, warum das öffentliche Interesse am Ausschluss des Antragstellers an einer weiteren Straßenverkehrsteilnahme dessen privates Interesse überwiegt.
Die Ordnungsverfügung vom 20. Mai 2026, mit welcher der Antragsgegner dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen hat, hat ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i. V. m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV. Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen hat.
Eine fehlende Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen besteht gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 der FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Im Falle psychischer (geistiger) Störungen richtet sich die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen nach Ziffer 7 der Anlage 4 zur FeV.
Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken begründen, dass der Inhaber einer Fahrerlaubnis zum Führen eines Kraftfahrzeugs ungeeignet oder bedingt geeignet ist, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung.
Nach § 11 Abs. 2 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnisbehörde die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen, wenn Tatsachen bekannt werden, die Bedenken gegen die körperliche oder geistige Eignung eines Fahrerlaubnisinhabers begründen. Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen oder bringt er der Fahrerlaubnisbehörde das von ihr geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Fahrerlaubnisbehörde gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV bei ihrer Entscheidung auf die Nichteignung des Betroffenen schließen.
Der Schluss auf die Nichteignung ist allerdings nur dann zulässig, wenn die Anordnung des Gutachtens formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig ist und für die Nichtbeibringung kein ausreichender Grund besteht,
vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 2016 - 3 C 20.15 -, juris Rn. 19 m. w. N.
Da eine Gutachtenanordnung nicht selbstständig anfechtbar ist, sondern nur im Rahmen eines Rechtsbehelfsverfahrens gegen eine daran anknüpfende Fahrerlaubnisentziehung oder eine sonstige, in Rechte des Betroffenen eingreifende Maßnahme der Fahrerlaubnisbehörde inzident auf ihre Rechtmäßigkeit überprüft werden kann, ist es ein Gebot effektiven Rechtsschutzes, insoweit strenge Anforderungen zu stellen. Die Begutachtungsanordnung muss im Wesentlichen aus sich heraus verständlich sein. Für den Betroffenen muss ausgehend von der für die jeweilige Fallgestaltung in Betracht kommenden Befugnisnorm in der Fahrerlaubnisverordnung erkennbar sein, was der Anlass für die angeordnete Untersuchung ist und ob die in ihr verlautbarten Gründe die behördlichen Bedenken an der Kraftfahreignung zu rechtfertigen vermögen. Denn nur auf der Grundlage dieser Information kann er sachgerecht einschätzen, ob er sich trotz der mit einer Untersuchung einhergehenden Beeinträchtigung seines Persönlichkeitsrechts und der Kostenbelastung der Begutachtung stellen oder ob er die mit der Verweigerung der Begutachtung verbundenen Risiken eingehen möchte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 20; OVG NRW, Beschluss vom 4. Juni 2020 - 16 B 672/20 -, juris Rn. 6 m. w. N.
Ausgehend davon durfte der Antragsgegner gemäß § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die fehlende Eignung des Antragstellers schließen. Er hat das geforderte Gutachten nicht beigebracht.
Die Anordnung vom 17. März 2026 zur Beibringung eines fachärztlichen Gutachtens in Form eines verkehrsmedizinischen-psychiatrischen Gutachtens ist rechtmäßig.
Zunächst ist sie in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden.
Der Antragsgegner hat die durch das Gutachten zu beantwortenden Fragen, nämlich ob der Antragsteller trotz der Anzeichen auf eine psychische Störung geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen der Gruppe 1 und 2 ist (Frage 1) und ob er Medikamente einnimmt, die die Fahreignung beeinträchtigen (Frage 2) und, sollten Nachuntersuchungen erforderlich sei, in welchen Intervallen (Ziffer 3), eindeutig festgelegt (§ 11 Abs. 6 Satz 1 FeV). Die Gutachtenanordnung genügt auch den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV, wonach der Betroffene in zureichender Weise über die Gründe für die aufgetretenen Fahreignungszweifel zu unterrichten ist. Insoweit hat der Antragsgegner auf die vom Antragsteller am 17. April 2025 im Rahmen des Besuches einer W.-Gruppe in C. getätigten Äußerungen mit dem Inhalt: „Kann gut verstehen, wenn Menschen in Gruppen reinfahren und töten. Ich könnte mir das auch vorstellen" und „Ich gehe nach Russland um gegen Deutschland zu kämpfen. Wenn mir jemand doof kommt, weiß ich mich zu wehren" Bezug genommen. Hinzu kommt, dass bei einer polizeilichen Durchsuchung in der Wohnung des Antragstellers scharfe Waffen aufgefunden wurden und der Antragsteller selbst angegeben hat, sich nach dem Tod seiner Mutter in psychologischer Behandlung befunden zu haben.
Dem Antragsteller wurde auch - den Anforderungen des § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 1 FeV entsprechend - eine Liste der für die Untersuchung in Betracht kommenden Stellen zur Verfügung gestellt. Ferner hat der Antragsgegner in Übereinstimmung mit § 11 Abs. 8 Satz 2 FeV auf die Rechtsfolge des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV sowie auf die Kostentragungspflicht für die Gutachtenerstellung (§ 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 FeV) hingewiesen. Schließlich teilte er dem Antragsteller mit, dass er Einsicht in die der Untersuchungsstelle zu übersendenden Unterlagen nehmen kann, § 11 Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 3 FeV.
Auch die für die Vorlage festgesetzte Frist bis zum 18. Mai 2026, also 2 Monate, ist nicht zu beanstanden.
In materieller Hinsicht begegnet die Gutachtenanordnung ebenso wenig Bedenken.
Zunächst erweist sich die Anordnung als inhaltlich hinreichend bestimmt, auch wenn der Antragsgegner eine konkrete psychische Erkrankung des Antragstellers nicht benannt hat. Eine nähere Konkretisierung war dem Antragsgegner nicht möglich. Insbesondere war der Antragsteller nicht bereit, das Gutachten, welches zur Einrichtung seiner rechtlichen Betreuung geführt hat und aus dem sich möglicherweise Rückschlüsse auf seine psychische Gesundheit ergeben, beim Antragsgegner vorzulegen.
Die Gutachtenanordnung war auch anlassbezogen.
Ob die der Behörde vorliegenden Tatsachen für eine Gutachtenanordnung ausreichen, ist nach den gesamten Umständen des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen. Es genügt ein „Anfangsverdacht“ im Sinne zureichender tatsächlicher Anhaltspunkte,
vgl. BVerwG, Urteil vom 14. November 2013 - 3 C 32.12 -, juris Rn. 17; Bay. VGH, Beschluss vom 10. April 2025 - 11 CS 25.463 -, juris Rn. 10; Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2023 - 2 B 61/23 -, juris Rn. 4.
Nicht erforderlich ist, dass ein Mangel - hier eine Erkrankung nach Nummer 7 der Anlage 4 der FeV - bereits feststeht,
vgl. VGH Bad. Württ., Beschluss vom 2. Januar 2018 - 10 S 2000/17 -, juris Rn. 5; Bay. VGH, Beschlüsse vom 16. Oktober 2019 - 11 CS 19.1434 -, juris Rn. 21 und vom 4. Februar 2014 - 11 CS 13.2598 -, juris Rn. 12.
Ausreichend ist der Hinweis auf eine solche Erkrankung (vgl. § 11 Abs. 2 Satz 1 und 2 FeV). Allerdings darf die Beibringung des Gutachtens nur auf Grund konkreter Tatsachen, nicht auf einen bloßen Verdacht „ins Blaue hinein“ bzw. auf Mutmaßungen, Werturteile, Behauptungen oder dergleichen hin, verlangt werden,
vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 2001 - 3 C 13.01 -, juris Rn. 26; Hess. VGH, Beschluss vom 28. April 2023 - 2 B 61/23 -, juris Rn. 4; Bay. VGH, Beschluss vom 16. Oktober 2019 - 11 CS 19.1434 -, juris Rn. 21.
Nach diesen Maßstäben lagen hier hinreichende Anknüpfungstatsachen vor, auf deren Grundlage der Antragsgegner den Antragsteller zur Vorlage eines fachärztlichen Gutachtens auffordern konnte.
In der Gesamtwürdigung der beim Antragsgegner vorliegenden Erkenntnisse (Äußerungen des Antragstellers vom 17. April 2025, Besitz unerlaubter Waffen (vgl. Strafbefehl vom 9. Oktober 2025, 20 Cs 351/25 CS 239 Js 29/25), Zeugenaussagen zum Verhalten des Antragstellers, Eigenangabe, in psychischer Behandlung gewesen zu sein sowie Einrichtung einer rechtlichen Betreuung mit Beschluss vom 3. November 2025 ist der Antragsgegner beanstandungsfrei davon ausgegangen, dass beim Antragsteller eine abklärungsbedürftige psychische Störung vorliegt.
Im Kontext der Äußerung „Kann gut verstehen, wenn Menschen in Gruppen reinfahren und töten. Ich könnte mir das auch vorstellen" ist der Antragsteller nach der Aussage von Zeuginnen „ausgerastet“ und habe geäußert, wenn er nochmal etwas Unerfreuliches bekomme, wisse er was zu tun sei, er werde mit seinem Auto in Leute fahren. Das Verhalten des Antragstellers wurde als psychisch labil und affektgesteuert, wenn er sich in die Enge getrieben fühle, beschrieben.
Bereits zuvor hat der Antragsteller während seiner Besuche in der W.-Gruppe Drohungen ausgesprochen, etwa: „Die müsste man erschießen“, „Die da oben müsste man erschießen“, „Ich gehe nach Russland um gegen Deutschland zu kämpfen. Wenn mir jemand doof kommt, weiß ich mich zu wehren“.
Nach den Wahrnehmungen einer der Zeuginnen war eine gewisse verbale Radikalisierung zu verzeichnen.
Diese Anknüpfungstatsachen werden nicht dadurch ausgeräumt oder entkräftet, dass der Antragsteller im Rahmen seiner polizeilichen Vernehmung erklärt hat, er würde „das doch nicht machen“ und das sei „nur so daher gesagt“ gewesen.
Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller weiter auf die auf Bl. 11 des Verwaltungsvorgangs befindliche Stellungnahme der Zeugin, wonach diese ihm nicht zutraut, Menschen zu überfahren. Es handelt sich um die Einschätzung eines Laien; diese ist nicht geeignet eine fachärztliche Untersuchung entbehrlich zu machen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang, dass die getätigte Äußerung des Antragstellers im Kontext mit seinem aufgebrachten Verhalten immerhin ein solches Gewicht hatte, dass sich die Zeugin veranlasst sah, sich aufgrund des Bedrohungspotentials an die Polizei zu wenden.
Rechtlich nicht zu beanstanden ist des Weiteren, dass der Antragsgegner dem Antragsteller die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens in einer Begutachtungsstelle für Fahreignung aufgegeben hat. Nach § 11 Abs. 2 Satz 3 FeV bestimmt die Behörde, wer das Gutachten erstellt. Hier hat sich der Antragsgegner dafür entschieden, dass ein Arzt in einer Begutachtungsstelle (Nr. 5) das Gutachten erstellen soll. Zur Begründung hat er auf die dortige Expertise sowie den Umstand, dass der behandelnde Arzt nicht gleichzeitig der begutachtende Mediziner sein soll, verwiesen. Zudem könne in der Begutachtungsstelle ggf. eine fachübergreifende Untersuchung stattfinden.
Hiergegen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Entgegen der Auffassung des Antragstellers hat er das angeforderte ärztliche Gutachten nicht erbracht. Soweit er eine Bescheinigung des Herrn J. G., Zentrum für Arbeitsmedizin Y. vom 28. Mai 2026 vorgelegt hat, wonach aus arbeitsmedizinischer Sicht hinsichtlich der „in der oben genannten Bescheinigung aufgeführten Diagnosen“ keine Zweifel an der Fahreignung für das Führen der Klassen C, C1, CE, C1E, D, D1, DE, D1E oder der Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung bestünden, kommt dieser bereits genügender Aussagewert zu, weil die in Bezug genommenen Diagnosen nicht wiedergegeben werden. Der Aussagegehalt der Bescheinigung beschränkt sich auf eine Untersuchung des Leistungsvermögens nach Anlage 5 Nr. 2 FEV. Zu den in der Gutachtenanordnung aufgeworfenen Fragen verhält sie sich die Bescheinigung hingegen nicht.
Bereits aus diesem Grunde verfängt das Argument des Antragstellers nicht, wonach die FeV neben der Vorlage eines Gutachtens eines Arztes einer Gutachtenstelle auch das Gutachten eines geeigneten Facharztes ausreichen lasse.
Gleiches gilt für das Kurzgutachten der Diabetesschwerpunktpraxis Dr. R., wonach diabetologischerseits keine Einwendungen gegen das Führen von Bussen und Kfz besehen sowie die augenärztliche Bestätigung vom 21. Mai 2026. Auch diese betreffen nicht die in der Gutachtenanordnung aufgeworfenen Fragen.
Auch sonst erweist sich die Gutachtenanordnung als verhältnismäßig. Ein milderes Mittel ist nicht ersichtlich. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller keine anderweitigen Unterlagen (z.B. das der Betreuerbestellung zugrunde liegende Gutachten) vorgelegt hat, die dem Antragsteller eine sachgerechte Einschätzung ermöglichen, ob die Abklärung des psychischen Gesundheitszustandes des Antragstellers durch ein fachärztliches Gutachten erforderlich ist oder nicht.
Nach alledem bestand kein ausreichender Grund für die Nichtvorlage des angeforderten Gutachtens.
Ist der Anwendungsbereich des § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV - wie hier - eröffnet, steht der Fahrerlaubnisbehörde kein Ermessen zu, sondern die Fahrerlaubnis ist zwingend zu entziehen,
vgl. dazu, dass § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV kein Ermessen einräumt: Derpa, in: Hentschel/König, Straßenverkehrsrecht, 48. Aufl. 2025, § 11 FeV Rn. 51; Siegmund, in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, Stand: 2. Juni 2025, § 11 FeV Rn. 179, jeweils m. w. N., VGH Mannheim, Beschluss vom 24. Januar 2012 - 10 S 3175/11 -, juris Rn. 24 m.w.N.
Auch unabhängig von der zuvor erörterten Rechtmäßigkeit der angegriffenen Ordnungsverfügung fällt eine allgemeine, d.h. vom Ausgang des Hauptsacheverfahrens losgelöste Interessenabwägung hier zum Nachteil des Antragstellers aus. Zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Verkehrsteilnehmer besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse daran, ihn durch eine sofort wirksame Maßnahme vorläufig von der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr auszuschließen. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete Nachteile in Bezug auf seine Mobilität drohen sollten.
vgl. zu dieser Interessenlage BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. Juli 2007 - 1 BvR 305/07 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschlüsse vom 22. Mai 2012 - 16 B 536/12 -, juris Rn. 33 und vom 26. März 2012 - 16 B 277/12 -, juris Rn. 23.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Köln (Appellhofplatz, 50667 Köln oder Postfach 10 37 44, 50477 Köln) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.