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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.08.2022 – 19 L 885/22

19. Kammer

ECLI:DE:VGGE:2022:0802.19L885.22.00

G r ü n d e :

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung der Klage der Antragstellerin gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2022 bezüglich Ziffern II. Nrn. 1 und 2 des Bescheides wiederherzustellen und bezüglich Ziffer III., soweit unmittelbarer Zwang angedroht wird, anzuordnen,

ist zulässig, aber unbegründet.

Das Gericht kann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung einer Klage gegen einen belastenden Verwaltungsakt im Fall einer Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO wiederherstellen. In Bezug auf Vollstreckungsmaßnahmen wie die Zwangsmittelandrohung zu Ziffer III. der strittigen Ordnungsverfügung kann es sie anordnen, vgl. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 112 Justizgesetz Nordrhein-Westfalen (JustG NRW). Die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO hängt von einer Abwägung der widerstreitenden Interessen an der Suspendierung der angefochtenen Maßnahme einerseits und der Vollziehung des Verwaltungsaktes andererseits ab. Im Rahmen dieser Interessenabwägung kommt es maßgeblich darauf an, ob der angefochtene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung voraussichtlich Bestand haben wird. Ist der Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und besteht - im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO - darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an einer sofortigen Vollziehung, muss das private Interesse an dessen Aufschub zurücktreten.

Hiervon ausgehend fällt die Interessenabwägung zu Lasten der Antragstellerin aus. Die streitgegenständlichen Regelungen der Ordnungsverfügung vom 1. Juni 2022 sind offensichtlich rechtmäßig und es besteht darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Haltungsuntersagung zu Ziffer II. 1 und der Abgabeanordnung zu Ziffer II. 2.

Die Haltungsuntersagung hat ihre Grundlage in § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW. Danach soll das Halten eines gefährlichen Hundes insbesondere untersagt werden, wenn die Erlaubnisvoraussetzungen nicht erfüllt sind. Diese Voraussetzungen für eine Untersagung liegen vor.

Der streitbetroffene Hund „C.     “ der Antragstellerin ist gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW ein gefährlicher Hund. Gefährliche Hunde sind nach dieser Vorschrift u. a. Hunde der Rasse American Staffordshire Terrier und deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Derzeit spricht alles dafür, dass es sich bei „C.     “ phänotypisch um einen American Staffordshire Terrier-Mischling handelt. Zu diesem Ergebnis kommt die Amtliche Tierärztin in ihrer Rassebeurteilung vom 7. Februar 2022, die die vorläufige Einschätzung des damals erst zehn Monate alten Hundes im Gutachten vom 6. Mai 2021 bestätigt. Die Beurteilung ist anhand der gefertigten Fotos, der Beschreibung des Hundes und der gutachterlichen Gesamtbewertung für das Gericht nachvollziehbar und schlüssig. Die gegenteilige Auffassung der Antragstellerin, die sich auf das phänotypische Gutachten des K.       W.   W1.    vom 25. Mai 2022 stützt, überzeugt nicht. Die Antragsgegnerin hat sich in der Stellungnahme des Fachamtes vom 20. Juli 2022 ausführlich mit dem Gutachten des Herrn W.   W1.    auseinandergesetzt und anhand der einzelnen phänotypischen Merkmale des Hundes dargelegt, warum dem Gutachten nicht zu folgen ist und es bei der getroffenen Rassebeurteilung bleibt. Auf diese umfangreichen und zutreffenden Ausführungen, denen das Gericht in vollem Umfang folgt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.

Die Antragstellerin hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Haltungserlaubnis. Nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW wird die Erlaubnis zum Halten eines gefährlichen Hundes nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW nur erteilt, wenn ein besonderes privates Interesse nachgewiesen wird oder ein öffentliches Interesse an der weiteren Haltung besteht. Für ein solches Interesse fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Zwar mag die Antragstellerin „C.     “ angesichts der Verhaftung ihres damaligen Lebensgefährten, der den Hund angeschafft hatte, am 23. September 2020 zunächst ohne Ansicht seiner Rasse in Obhut genommen haben. Ihr war jedoch spätestens Ende des Jahres 2020 bewusst, dass es sich bei „ C.     “ um einen „Listenhund“ handelt, den sie bei der zuständigen Behörde anmelden muss und für dessen Haltung es einer Erlaubnis bedarf. Denn bereits am 26. November 2020 hat die Antragstellerin die Sachkundeprüfung nach § 6 LHundG NRW bestanden. Zudem hat sie bei ihrem Vermieter ausdrücklich die Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes i.S.d. § 3 LHundG NRW eingeholt, die ihr unter dem 10. Dezember 2020 erteilt wurde. Aus dem Umstand, dass die Außendienstmitarbeiter des Ordnungsamtes in Bielefeld ihr den Hund zunächst überlassen haben, kann die Antragstellerin nichts herleiten. Für die Hundehaltung der Antragstellerin war die Stadt Bielefeld bereits örtlich nicht zuständig. Ganz offensichtlich wollten die Mitarbeiter vor Ort durch die Übergabe des Hundes an die Antragstellerin lediglich sicherstellen, dass „C.     “ zunächst versorgt war, nicht aber eine abschließende Entscheidung über den Verbleib des Hundes treffen.

§ 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW stellt die Untersagung der Haltung des gefährlichen Hundes nicht in das freie Ermessen der Behörde, sondern gibt sie im Wege einer „Soll“-Vorschrift vor, soweit keine atypischen Umstände ein Absehen von der Untersagung rechtfertigen. Solche atypischen Umstände sind - neben den bereits gewürdigten Besonderheiten der Übergabe des Hundes - weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Die Abgabeanordnung in Ziffer 2 der strittigen Ordnungsverfügung stützt sich zu Recht auf § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW. Danach kann im Fall der Untersagung der Haltung angeordnet werden, dass der Hund der Halterin entzogen wird und an eine geeignete Person oder Stelle abzugeben ist. Die angefochtene Abgabeanord­nung hält sich im Rahmen dieser Ermächtigung. Die Antragsgegnerin ist als zustän­dige Ordnungsbehörde im Rahmen der Abgabeanordnung auch befugt, eine geeig­nete Person oder Stelle zur Abgabe des Hundes konkret zu bezeichnen. Wenn - wie vorliegend - der Hundehalter eine andere geeignete Person oder Stelle von sich aus nicht genannt hat und nicht (sonst) ersichtlich ist, dass die Abgabe an eine andere geeignete Person oder Stelle bei gleicher Effektivität der Gefahrenabwehrmaßnahme den Hundehalter weniger belastet, ist eine entsprechende Anordnung auch unter Ermessens- und Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden. Nach § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 1 OBG NRW genügt es, wenn von mehreren zur Abwehr einer Gefahr in Betracht kommenden Mitteln eines bestimmt wird. Gemäß § 15 LHundG NRW i. V. m. § 21 Abs. 1 Satz 2 OBG NRW hat der Ord­nungspflichtige die Möglichkeit, die Anwendung eines Austauschmittels zu beantra­gen.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. November 2018, a.a.O.

Bei dem Tierschutzverein C1.      , I.         und Umgebung e. V. handelt es sich um eine solche geeignete Stelle. Andere geeignete Personen oder Stellen hat die Antragsgegnerin nicht ausgeschlossen, sondern auf Seite 7 der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung ausgeführt, dass eine solche Person oder Stelle nicht zu erkennen sei.

Die Antragsgegnerin hat das ihr durch § 12 Abs. 2 Satz 4 LHundG NRW eingeräumte Ermessen auch im Übrigen frei von Fehlern im Sinne von § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt. Insbesondere ihre Zielsetzung, Gefahren für Menschen und Tiere entgegenzuwirken, die mit der Haltung eines gefährlichen Hundes ohne die erforderliche Erlaubnis verbunden sind, entspricht dem Zweck der Ermächtigung.

Es besteht auch ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der in Ziffern 1 und 2 der Ordnungsverfügung getroffenen Anordnungen. Die Gefahren für Leib und Leben anderer Personen oder Tiere, die von der Haltung von gemäß § 3 Abs. 2 LHundG NRW gefährlichen Hunden durch nicht berechtigte Personen ausgehen, sind so gewichtig, dass sie nicht bis zum Abschluss eines Hauptsacheverfahrens hingenommen werden können. Dies gilt vorliegend umso mehr, als „C.     “ bei der Begutachtung am 12. Januar 2022 nach Einschätzung der Amtlichen Tierärztin ein offensiv aggressives Verhalten gegenüber Menschen gezeigt hat.

Die Androhung unmittelbaren Zwangs in Ziffer III der angefochtenen Ordnungsverfügung begegnet aus den Gründen des Bescheides keinen rechtlichen Bedenken.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichts­kostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Beschluss zu 1. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 1. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegen­standes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließen­de Gericht ihr nicht abhilft.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.