Tenor§
Das Verfahren wird eingestellt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
Gründe§
1
Nachdem der Antrag am 12.07.2011 zurückgenommen worden ist, war das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 S. 1 VwGO einzustellen.
2
Die Kosten waren nach § 155 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller aufzuerlegen, weil er den Antrag zurückgenommen hat.
3
Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83 b Abs. 1 AsylVfG).
4
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).