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Verwaltungsgericht Bremen, Beschluss vom 23.07.2026 – 8 V 1410/26

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen 8 V 1410/26

Beschluss In der Verwaltungsrechtssache

– Antragsteller – Prozessbevollmächtigte:

g e g e n die Bundespolizeidirektion Hannover, Möckernstraße 30, 30163 Hannover,

– Antragsgegnerin – hat das Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen - 8. Kammer - durch die Vorsitzende Richterin am Verwaltungsgericht Korrell, die Richterin am Verwaltungsgericht Buns und die Richterin am Verwaltungsgericht Hoffer am 23.07.2026 beschlossen: Die im Bescheid vom 20.04.2026 verfügte vorläufige Dienstenthebung und der Einbehalt von Bezügen werden ausgesetzt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. Gründe 1. Der gemäß § 85 BDG iVm. mit § 63 BDG a.F. allein statthafte Antrag des Antragstellers, die mit Bescheid vom 20.04.2026 angeordnete vorläufige Dienstenthebung und den Bezügeeinbehalt von 20 % auszusetzen, ist begründet.

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Es bestehen im Sinne des § 63 Abs. 2 BDG a.F. ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Anordnungen.

Ernstliche Zweifel liegen bereits dann vor, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts offen ist, ob die von der Behörde getroffene Anordnung rechtmäßig oder rechtswidrig ist. Im Aussetzungsverfahren ist daher auf Tatbestandsebene zu prüfen, ob die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis bei summarischer Beurteilung überwiegend wahrscheinlich ist. Dabei ist die Sachprüfung auf eine summarische Bewertung und entsprechende Wahrscheinlichkeitserwägungen beschränkt. Für eine eingehende Beweiserhebung ist nach der gesetzlichen Regelung kein Raum. Soweit die Anordnung nach § 38 Abs. 1 BDG a.F. auf einer Ermessensentscheidung beruht, steht dem Gericht gemäß § 114 Satz 1 VwGO nur eine eingeschränkte Prüfungskompetenz zu (vgl. VG Bremen, Beschl. v. 06.03.2024 – 8 V 1643/23, Rn. 23, juris m. w. N).

Hieran gemessen begegnet die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers ernstlichen Zweifeln.

Unterstellt, die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. lägen vor, wonach die für die Erhebung der Disziplinarklage zuständige Behörde einen Beamten gleichzeitig mit oder nach der Einleitung des Disziplinarverfahrens vorläufig des Dienstes entheben kann, wenn im Disziplinarverfahren voraussichtlich auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden wird, bestehen erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der vorläufigen Dienstenthebung, weil sie ohne die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens (Ermessensnichtgebrauch) angeordnet worden sein dürfte.

Liegen die allgemeinen Tatbestandsvoraussetzungen vor, entscheidet nach dem Wortlaut des § 38 Abs. 1 BDG a.F. („kann“) die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und ggf. für welche Zeit die vorläufige Dienstenthebung angeordnet werden soll. Dabei sind die Zwecke der Regelung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung unter Beachtung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn und insbesondere des verfassungsrechtlichen Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sachgerecht abzuwägen. Ein Abwägungsdefizit führt zur Rechtswidrigkeit der vorläufigen Dienstenthebung. Legt die Disziplinarbehörde ihrer Ermessensbetätigung bei der Entscheidung über die vorläufige Dienstenthebung und Einbehaltung der Dienstbezüge einen unrichtigen oder nicht ordnungsgemäß festgestellten Sachverhalt zugrunde, so erweist sich grundsätzlich die darauf gestützte Ermessensausübung als fehlerhaft (vgl. Urban in: Ders./Wittkowski, 3.

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Aufl. 2025, § 38 BDG Rn. 28). Das Ermessen ist in allen Fällen auszuüben, also auch dann, wenn der Beamte im Disziplinarverfahren mit der Höchstmaßnahme zu rechnen hat. Wegen des vorausgesetzten endgültigen Vertrauensverlustes ist eine Weiterbeschäftigung dem Dienstherrn in der Regel bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Disziplinarverfahrens nicht mehr zuzumuten. In diesen Fällen sind deshalb an die Interessenabwägung und ihre Darstellung in der Verfügung grundsätzlich keine besonderen Anforderungen zu stellen (vgl. Urban in: Ders./Wittkowski, 3. Aufl. 2025, § 38 BDG Rn. 29).

Dem Bescheid vom 20.04.2026 sind hingegen überhaupt keine Ermessenserwägungen zu entnehmen (Ermessensnichtgebrauch), sodass auch eine Heilung im gerichtlichen Verfahren durch ein Nachschieben bzw. Ergänzen von Ermessenserwägungen nach § 114 Satz 2 VwGO, ggf. nach einem gerichtlichen Hinweis, nicht in Betracht kommt (vgl. statt vieler VGH Mannheim, Beschl. v. 13.12.2023 – 12 S 3623/21, Rn. 26, juris). Die Ausführungen der Antragsgegnerin in dem Bescheid lassen vielmehr nur den Schluss zu, dass sich die Antragsgegnerin aufgrund der Annahme der zukünftigen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis im Hinblick auf die vorläufige Enthebung gebunden fühlte und nicht erkannte, dass § 38 Abs. 1 BDG auf Rechtsfolgenseite ein Ermessen eröffnet. So führt die Antragsgegnerin aus, dass nach dem derzeitigen Sachstand somit die Prognose gerechtfertigt sei, dass der Antragsteller im Rahmen des Disziplinarklageverfahrens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit aus dem Beamtenverhältnis entfernt werde. Daher sei dessen vorläufige Dienstenthebung geboten und stehe mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme.

Die Verknüpfung der Ausführungen zu den Tatbestandsvoraussetzungen mit dem nachfolgenden Satz durch das Wort „Daher“ legt besonders nahe, dass sich die Antragsgegnerin offenbar gebunden gefühlt hat und lässt insgesamt erkennen, dass die Antragsgegnerin das ihr eröffnete Ermessen nicht erkannt und folglich auch nicht ausgeübt hat, sondern vielmehr irrtümlich davon ausging, dass einzig die vorläufige Dienstenthebung des Antragstellers in Betracht kommt. Auch die Erwähnung des Verhältnismäßigkeitsgebotes und das Abstellen auf die Bedeutung der Sache sowie der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme ersetzt keine Ermessensausübung. Erforderlich gewesen wäre vielmehr eine auf den konkreten Einzelfall bezogene Abwägung der für und gegen die vorläufige Dienstenthebung sprechenden Gesichtspunkte. Daran fehlt es vollständig.

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Der Antragsgegnerin ist es mit Schriftsatz vom 16.06.2026 nicht gelungen, die bereits mit gerichtlichem Hinweisschreiben vom 03.06.2026 mitgeteilten rechtlichen Bedenken hinsichtlich des Ermessensnichtgebrauchs zu entkräften.

Selbst wenn man in den Formulierungen der Anordnungen vom 20.04.2026 „mit Blick auf das Verhältnismäßigkeitsgebot nicht außer Verhältnis zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme“ noch eine Ermessensausübung sähe, stellte sie einen Ermessensfehlgebrauch dar. Die Prüfung, ob die vorläufige Dienstenthebung zu der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme außer Verhältnis steht, erfolgt gemäß § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. auf Tatbestandsebene der vorläufigen Dienstenthebung aus Gründen der Störungsabwehr, mithin auf die zweite Alternative der vorläufigen Dienstenthebung, auf die sich die Anordnung vom 20.04.2026 nicht stützt. Da nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BDG a.F. die Prognose der voraussichtlichen Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gerade nicht gestellt wird, sondern allein aus Gründen der Beeinträchtigung des Dienstbetriebs oder der Ermittlungen eine vorläufige Dienstenthebung auch bei zu erwartenden geringeren Disziplinarmaßnahmen angeordnet werden kann, ist dort die Verhältnismäßigkeit am Maßstab der Bedeutung der Sache und der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme vorzunehmen. Dieser Maßstab stellt aber bei der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. einen Zirkelschluss dar, weil hier bereits auf Tatbestandsebene die Prognose der voraussichtlichen Höchstmaßnahme erfolgt. Bei der vorläufigen Dienstenthebung nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. ist in der Ermessensprüfung allein eine Auseinandersetzung mit dem Anspruch des Beamten auf amtsangemessene Beschäftigung vorzunehmen. Dass die Antragsgegnerin hierzu Erwägungen angestellt hat, bleibt nicht ersichtlich. Dies stellt einen Ermessensfehlgebrauch dar.

Die weiteren Ausführungen im Schriftsatz vom 16.06.2026 betreffen wiederum die Tatbestandsvoraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F., nämlich die voraussichtliche Höchstmaßnahme, soweit sich die Antragsgegnerin auf zugunsten des Antragstellers sprechende Gesichtspunkte oder entlastende Umstände bezieht. Dies sind Kriterien der voraussichtlichen Maßnahmebemessung im Sinne des § 13 BDG a.F. Auch hier wird deutlich, dass die Antragsgegnerin nicht zwischen Tatbestand und Ermessen unterscheidet, sondern im Grunde davon ausgeht, dass die voraussichtliche Höchstmaßnahme ohne weitere Ermessensprüfung zur vorläufigen Dienstenthebung führt.

Schließlich ist auch keine Ermessensreduzierung auf Null gegeben. Es kann nicht angenommen werden, dass die Antragsgegnerin nach § 38 Abs. 1 Satz 1 BDG a.F. von Rechts wegen verpflichtet wäre, den Antragsteller vorläufig des Dienstes zu entheben.

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Vielmehr kann sich der Dienstherr z. B. aus finanziellen Gründen für eine Weiterbeschäftigung entscheiden, weil der Beamte auch während des laufenden Verfahrens weiter alimentiert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27.09.2017 – 2 B 6.17 –, Rn. 7 m. w. N.; Urteil vom 10.12.2019 – 3 LD 3/19 , Rn. 136; jeweils juris), oder die Entscheidung zur Weiterbeschäftigung kann sich aus personalwirtschaftlichen Gründen ergeben (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 10.12.2019 – 3 LD 3/19, Rn. 136, juris m. w. N.).

2. Da die Einbehaltung von Dienstbezügen die Vollziehbarkeit der vorläufigen Dienstenthebung voraussetzt, § 38 Abs. 2 Satz 1 BDG a.F. führt die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung zu Aussetzung der Einbehaltung der Bezüge.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs. 1 BDG a.F. i. V. m. § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich) einzulegen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Korrell Buns Hoffer