T a t b e s t a n d:
Die Beteiligten streiten um Kosten für eine Kühl-Gefrierkombination als Zuschuss.
Der Kläger bezieht laufend Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Am 12.02.2024 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung einer Kühl-Gefrierkombination als Erstausstattung.
Mit Bescheid vom 15.02.2024 lehnte der Beklagte den Antrag ab. Die Kosten für die begehrten Leistungen seien bereits mit der Regelleistung abgegolten. Es komme lediglich ein Darlehen in Betracht.
Hiergegen erhob der Kläger am 29.02.2024 Widerspruch, der mit Widerspruchsbescheid vom 14.03.2024 von dem Beklagten zurückgewiesen wurde. Bei der begehrten Ausstattung mit einer Kühl-Gefrierschrankkombination handele es sich nicht um eine Erstausstattung i.S.v. § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II, sondern um eine Ersatzbeschaffung, für die das Gesetz eine Übernahme der Kosten als Zuschuss nicht vorsehe.
Hiergegen wendet sich der Kläger mit der am 12.04.2024 erhobenen Klage. Er ist der Auffassung, es liege eine besondere Notlage vor, aufgrund derer er einen Anspruch auf Bewilligung des Zuschusses habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 15.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.24 zu verurteilen, ihm eine Beihilfe für die Anschaffung einer Kühl-Gefrierkombination zu gewähren.
Der Beklagte hat beantragt schiftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Ausführungen aus dem Widerspruchsbescheid und führt ergänzend aus, es handele sich vorliegend unstreitig um keine Erstbeschaffung oder einen Fall, in dem die Grundsätze der Erstbeschaffung anzunehmen seien. Für Ersatzbeschaffungen könne jedoch lediglich ein Darlehen, nicht jedoch ein Zuschuss gewährt werden.
Die Beteiligten sind gemäß § 105 Abs. 1 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG) dazu gehört worden, dass das Gericht eine Entscheidung per Gerichtsbescheid nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG beabsichtigt.
Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstands und bezüglich des Vortrags der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsakte des Beklagten verwiesen. Diese sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Das Gericht konnte den Rechtsstreit durch Gerichtsbescheid gemäß § 105 Abs. 1 S. 1 SGG entscheiden, da die Angelegenheit keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und der Kläger Gelegenheit zur Stellungnahme erhalten hat.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 15.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 14.03.2024 ist rechtmäßig. Zu Recht hat der Beklagte den Antrag des Klägers auf zuschussweise Übernahme der Kosten für eine Kühl-Gefrierkombination abgelehnt. Es liegt ein Fall der Ersatzbeschaffung vor.
Nach § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II sind die Bedarfe für Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst. Um eine Erstausstattung im Sinne dieser Vorschrift handelt es sich, wenn erstmals ein Bedarf für die Ausstattung einer Wohnung besteht, der nicht bereits durch vorhandene Möbel und andere Einrichtungsgegenstände gedeckt war. Andernfalls liegt - wie hier - ein Fall der Ersatzbeschaffung vor (BSG Urt. v. 01.07.2009 B, 4 AS 77/08 R, Rn. 16, juris). Der Anspruch ist insoweit bedarfsbezogen zu verstehen (BSG Urt. v. 23.05.2011, B 4 AS 79/12 R, Rn. 14 m.w.N., juris). Nur in Ausnahmefällen ist eine Ersatzbeschaffung einer Erstbeschaffung wertungsgemäß gleichzustellen. Weist der Leistungsempfänger nach, dass er im Zusammenhang mit besonderen Ereignissen über die nunmehr notwendigen Ausstattungsgegenstände nicht oder nicht mehr verfügt, kann der erneute Anfall des Bedarfs dem ersten gleichstehen. Eine besondere Bedarfslage, die durch außergewöhnliche Umstände, wie Totalverlust von Einrichtungsgegenständen infolge eines Wohnungsbrandes, Obdachlosigkeit, eine langjährige Inhaftierung, einen Rückumzug aus dem Ausland oder einen von dem SGB II-Träger veranlassten Umzug verursacht worden ist, liegt beim Kläger indes nicht vor. Allein die durch Alter und Abnutzung eingetretene Unbrauchbarkeit von Einrichtungsgegenständen stellt unter Berücksichtigung des Gesichtspunkts, dass die Leistungspflicht des Grundsicherungsträgers aus § 24 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 SGB II wegen ihres Ausnahmecharakters eng begrenzt ist (Beschluss des LSG NRW v. 04.12.2013, L 19 AS 2069/13 B, juris; Blüggel in Eicher, SGB II, 3. Aufl., § 24 Rn. 93; Berlit in LPK-SGB II, 5. Aufl. § 24 Rn. 26) keine atypische Bedarfslage dar (LSG NRW, Urt. v. 24.02.2014, L 19 AS 26/13, Rn. 1 - 28, juris). Ein atypischer Fall liegt bei dem Kläger nicht vor. Es ist unstreitig ein altes Gerät vorhanden gewesen, das nunmehr ausgetauscht werden soll, da es defekt ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.