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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 02.09.2026 – 14 A 2029/26.A

14. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2026:0902.14A2029.26A.00

Gründe§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die von ihm geltend gemachten Zulassungsgründe liegen nicht vor oder werden von ihm nicht hinreichend dargelegt.

Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) wird vom Kläger nicht hinreichend dargelegt (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage aufwirft, deren Beantwortung über den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Anwendung oder Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrunds die Frage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie für klärungsbedürftig und entscheidungserheblich gehalten und aus welchen Gründen ihr Bedeutung über den Einzelfall hinaus zugemessen wird.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2026 - 10 A 1370/24 -, juris, Rdnr. 18.

Zur Darlegung der Grundsatzbedeutung von Tatsachenfragen genügt es dabei nicht, wenn lediglich Zweifel an der tatsächlichen Entscheidungsgrundlage des erstinstanzlichen Urteils geäußert werden oder lediglich behauptet wird, dass sich die entscheidungserheblichen Tatsachen anders darstellten als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr bedarf es der Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen und über den Einzelfall hinaus bedeutsamen Tatsachen, etwa mit Blick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Stellungnahmen von Sachverständigen oder das Gewicht einer abweichenden Meinung, einer unterschiedlichen Würdigung und damit einer Klärung im Berufungsverfahren zugänglich sind.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2021 - 14 A 176/21.A -, juris, Rdnr. 5.

Der Rechtsmittelführer muss durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darlegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen des Rechtsmittelführers zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Februar 2026 - 23 A 166/24.A -, juris, Rdnr. 5.

Dies ist hier nicht der Fall. Der Kläger legt nicht hinreichend dar, dass die von ihm aufgeworfene Tatsachenfrage,

ob nach dem für das Berufungsverfahren maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts weiterhin davon auszugehen ist, dass in der Provinz Hama, insbesondere in deren ländlichen Gebieten außerhalb der Provinzhauptstadt, kein für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG bzw. für die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK ausreichendes Maß an willkürlicher bzw. durch staatliche oder regierungsnahe Kräfte verübter Gewalt herrscht, nachdem über das dem angefochtenen Urteil zugrundliegende Erkenntnismaterial hinausgehende, nachträglich eingetretene Tatsachenentwicklungen zu berücksichtigen sind,

einer von der des Verwaltungsgerichts unterschiedlichen Würdigung zugänglich und damit eine Klärung in einem Berufungsverfahren erforderlich ist.

Das Verwaltungsgericht hat seine Einschätzung, dem Kläger drohe bei einer Rückkehr nach Syrien keine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG (nunmehr Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 15 Buchst. c) der Verordnung (EU) 2024/1347 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109/EG des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates - Anerkennungsverordnung -)) im Wesentlichen damit begründet, dass trotz dieser - vom Verwaltungsgericht zuvor beschriebenen - komplexen Sicherheitslage die Anzahl der Sicherheitsvorgänge und die Anzahl der zivilen Todesopfer in der jüngeren Vergangenheit bezogen auf die Gesamtbevölkerung in der Provinz Hama kein hohes Maß erreiche. Im Zeitraum vom 9. Dezember 2024 bis zum 26. September 2025 habe ACLED 348 Sicherheitsvorfälle (8,3 Vorfälle pro Woche) registriert. Das SNHR habe für den Zeitraum von Dezember bis September 2025 423 zivile Todesopfer (25 zivile Todesopfer je 100.000 Einwohner) dokumentiert. Nehme man zudem in den Blick, dass die Zahl der Sicherheitsvorfälle nach einem Höchststand im Dezember 2024 stark abgenommen habe, die meisten zivilen Todesopfer - zumeist Alawiten - während der Ereignisse im März 2025 zu verzeichnen gewesen seien und die Zahl der Todesopfer in der Zeit danach stetig zurückgegangen sei, sei für die Provinz Hama nicht davon auszugehen, dass - ohne individuelle gefahrerhöhende Umstände - eine Situation vorliege, die durch einen so hohen Gefahrengrad gekennzeichnet sei, dass Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens und ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären (Urteilsabdruck S. 18).

Demgegenüber zeigt der Kläger nicht durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür auf, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Einschätzungen des Rechtsmittelführers zutreffend sind und daher eine grundsätzliche Klärung der Frage, ob in der Provinz Hama oder in deren ländlichen Gebieten ein solches Ausmaß an willkürlicher oder durch staatliche oder regierungsnahe Kräfte verübter Gewalt herrscht, dass hierdurch eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Leben oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen (Art. 3 Nr. 6 i.V.m. Art. 15 Buchst. c) der Anerkennungsrichtlinie) oder die beachtlich wahrscheinliche Gefahr von Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigender Behandlung von Rückkehrern (§ 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK) besteht, in einem Berufungsverfahren erforderlich wäre.

Dass nach den Feststellungen des Syrischen Netzwerks für Menschenrechte (SHNR) am 31. Mai 2026 die Brüder R. und U. T. P. M. aus dem Dorf N. im östlichen Umland von Hama getötet worden sind, begründet keinen solchen Klärungsbedarf. Das Verwaltungsgericht hat im angefochtenen Urteil festgestellt, dass solche Tötungen in der Provinz Hama vorkommen - durchschnittlich 42 pro Monat in den Monaten Dezember 2024 bis September 2025, 22 pro Monat in den Monaten Juni bis September 2025 - und hat hieraus sowie aus weiteren Tatsachen zutreffend den Schluss gezogen, bei einer Gesamtbevölkerung von ca. 1,4 Mio. Menschen liege damit in der Provinz Hama keine Situation vor, in der Zivilpersonen allein aufgrund ihrer Anwesenheit in der Provinz einer ernsthaften Bedrohung ihres Lebens oder ihrer körperlichen Unversehrtheit ausgesetzt wären (Urteilsabdruck S. 17 f.). Gleiches gilt hinsichtlich der in § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK bezeichneten Gefahren.

Weiter mag es zutreffen, dass Angehörige der syrischen Sicherheits- und Streitkräfte sowie regierungsnahe Milizionäre schwere Menschenrechtsverstöße - Tötungen, Folter, unmenschliche Behandlung von Leichen sowie großflächige Plünderungen und Brandstiftungen - nicht nur in den Provinzen Latakia und Tartous, sondern auch in der Provinz Hama begangen haben. Einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen oder der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Rückkehrern in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten wirft dies nicht auf. Erstens handelte es sich bei diesen Vorkommnissen - wie das Verwaltungsgericht zu Recht inzident festgestellt hat - um ein singuläres Ereignis im März 2025 (siehe hierzu auch den vom Kläger in Bezug genommenen Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 11. August 2025 - A/HRC/59/CRP 4 -). Anhaltspunkte dafür, dass sich dieses singuläre Ereignis in Zukunft wiederholen könnte, bestehen nicht und werden vom Kläger auch nicht aufgezeigt. Zweitens waren von den genannten Menschenrechtsverstößen - wie das Verwaltungsgericht ebenfalls zu Recht festgestellt hat - in erster Linie Alawiten betroffen (so auch Amnesty International, Länderbericht Syrien 2025/2026; sowie der vorgenannte Untersuchungsbericht der Unabhängigen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien). Sie könnten daher allenfalls einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung von Alawiten in Syrien oder der Provinz Hama aufwerfen, nicht aber einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung von Rückkehrern in die Provinz Hama oder deren ländliche Gebiete im Allgemeinen.

Die vom Kläger zitierten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amtes werfen ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen oder der Gefahr der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Rückkehrern in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten auf. Dies gilt zunächst hinsichtlich der Aussage, die Sicherheitslage in der Region sei höchst volatil. Für die konkrete Sicherheitslage in Syrien und zumal in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten besagt dies gar nichts. Konkrete Auswirkungen der militärischen Auseinandersetzung zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Islamischen Republik Iran (sowie Israels und der libanesischen Hisbollah) auf die Arabische Republik Syrien beschreibt das Auswärtige Amt in seinen Reise- und Sicherheitshinweisen für Syrien (Stand Juni 2026), soweit vom Kläger wiedergegeben, nicht. Derart vage, unsubstantiierte Aussagen sind nicht geeignet, einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Sicherheitslage in Syrien, geschweige denn in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten, zu begründen. Im Übrigen waren die vom Kläger zitierten Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts für Syrien (Stand Juni 2026) dem Senat nicht mehr zugänglich, da sie am 22. Juli 2026 aktualisiert worden sind.

Gleiches gilt für die weiteren vom Kläger angeführten Hinweise des Auswärtigen Amts auf ein unvermindert hohes allgemeines Gewaltrisiko in Syrien, das unter anderem auf eine sehr geringe Polizeipräsenz und noch nicht vollumfänglich funktionierende Sicherheitsstrukturen zurückzuführen sei. Auch diese sehr allgemein gehaltenen Ausführungen des Auswärtigen Amts sind gegenüber den oben wiedergegebenen konkreten Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Ausmaß willkürlicher oder auch gezielter Gewalt in der Provinz Hama nicht geeignet, auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilisten oder der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Rückkehrern in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten zu führen.

Das Vorbringen des Klägers, Kämpfer der für gravierende Übergriffe gegen Zivilpersonen bekannten Sultan-Suleiman-Shah-Brigade seien heute größtenteils der in der Provinz Hama stationierten 62. Division zugeordnet, führt ebenfalls nicht auf einen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung des Lebens und der Unversehrtheit von Zivilpersonen oder der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Rückkehrern in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten. Die Kämpfer der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade sind spätestens seit dem Juli 2025 Teil der in Hama stationierten 62. Division (siehe Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderreport 81 - Syrien, Stand 11/2025, S. 12 mit Fn. 74 unter Verweis auf S. 11, Fn. 70). Etwaige Übergriffe der Kämpfer der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade auf Zivilisten in der Provinz Hama sind daher bereits in die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Daten für die Provinz Hama bis einschließlich September 2025 eingegangen. Außerdem übergeht der Kläger wiederum, dass den Kämpfern der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade gerade Übergriffe auf alawitische Zivilisten vorgeworfen werden (siehe BAMF a.a.O., S. 11; sowie ferner den Bericht der Unabhängigen Untersuchungskommission für die Arabische Republik Syrien des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen vom 11. August 2025 - A/HRC/59/CRP 4 -, Rdnr. 69 f. u.ö.). Die Anwesenheit von Kämpfern der Sultan-Suleiman-Shah-Brigade in der Provinz Hama könnte daher allenfalls einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung von Alawiten in der Provinz Hama, nicht aber einen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung von Rückkehrern in die Provinz Hama im Allgemeinen aufwerfen.

Der Bericht des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge für Syrien von Mai 2026 wirft ebenfalls keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung von Zivilpersonen in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten auf. Der Hohe Kommissar beschreibt darin nicht die Sicherheitslage in Teilen des Landes als weiterhin volatil, sondern er schreibt lediglich, die Bedingungen in Teilen des Landes blieben weiterhin volatil (vgl. UNHCR, Operational Update - Syria, May 2026, S. 2, 1. Absatz: „Conditions remain volatile in parts of the country“). Derart unpräzise und allgemein gehaltene Aussagen begründen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf, schon gar nicht hinsichtlich der Sicherheitslage in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten. Darauf, dass nach dem genannten Bericht 15,6 Mio. Menschen in Syrien humanitäre Hilfe benötigen, es in Syrien weiterhin 5,5 Mio. Binnenvertriebene gibt, sowie auf weitere Aussagen zu unzureichendem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, beschädigtem Wohnraum und begrenzten Aufnahmekapazitäten kommt es für die vom Kläger aufgeworfene Frage zur Sicherheitslage nicht an.

Auch bei einer Zusammenschau aller vom Kläger aufgeführten Gesichtspunkte wirft er hiermit aus den vorgenannten Gründen keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf hinsichtlich der Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit von Zivilpersonen oder der Gefahr der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung von Rückkehrern in der Provinz Hama oder deren ländlichen Gebieten auf.

Eine verallgemeinerungsfähige Tatsachenfrage zu den wirtschaftlichen Lebensbedingungen in der Provinz Hama hat der Kläger nicht formuliert. Abgesehen davon wirft der Kläger mit seinem Hinweis darauf, dass 15,6 Mio. Menschen in Syrien humanitäre Hilfe benötigen, auf 5,5 Mio. Binnenvertriebene sowie auf die äußerst allgemein gehaltenen Ausführungen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge in dem vorgenannten Bericht zu anhaltend unzureichendem Zugang zu grundlegenden Dienstleistungen, zu beschädigtem Wohnraum und zu begrenzten Aufnahmekapazitäten diesbezüglich auch keinen grundsätzlichen Klärungsbedarf auf.

Der vom Kläger weiter geltend gemachte Zulassungsgrund der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor.

Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Er ist allerdings nur dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die Gerichte das von ihnen entgegen genommene Vorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen haben. Die Gerichte sind dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung der Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Deshalb müssen zur Feststellung eines Verstoßes gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör im Einzelfall besondere Umstände deutlich ergeben, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Solche Umstände können insbesondere dann vorliegen, wenn das Gericht wesentliche, das Kernvorbringen eines Beteiligten darstellende Tatsachen(behauptungen) unberücksichtigt lässt. Geht das Gericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in der Begründung der Entscheidung nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder offensichtlich unsubstantiiert ist.

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. April 2025 - 2 BvR 937/24 -, juris, Rdnr. 15.

Unter Berücksichtigung dessen liegt hier keine Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör durch das Verwaltungsgericht vor. Der Senat ist davon überzeugt, dass das Verwaltungsgericht das von ihm in der mündlichen Verhandlung zur Kenntnis genommene Vorbringen des Klägers, er habe noch etwa 12.000,- € Schulden bei seinen Cousins, bei seiner Entscheidung auch erwogen hat. In den Entscheidungsgründen seines Urteils musste das Verwaltungsgerichts hierauf nicht weiter eingehen. Für die Prognose, ob der Kläger in der Lage sein wird, in der Provinz Hama seinen Lebensunterhalt sicherzustellen, ist dieses Vorbringen von völlig untergeordneter Bedeutung. Für die genannte Prognose ist vielmehr, wie das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil zu Recht hervorgehoben hat, in erster Linie von Bedeutung, dass der Kläger jung, gesund und erwerbsfähig ist und dass er in Syrien noch über Familienangehörige (seine Ehefrau, seine Kinder, seine Eltern und seinen Bruder) verfügt, die ihm beim Finden einer Unterkunft und eines Arbeitsplatzes sowie bei der Knüpfung sozialer Kontakte helfen können (Urteilsabdruck S. 23 unten und 24 oben).

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b AsylG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).