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Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 26.07.2024 – 1 A 730/24.A

1. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0726.1A730.24A.00

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird als unzulässig verworfen, da er nicht statthaft ist.

Das angegriffene Urteil ist, wie sich zutreffend aus der ihm beigefügten Rechtsmittelbelehrung ergibt, nach § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG unanfechtbar, weil das Verwaltungsgericht die Klage als offensichtlich unbegründet abgewiesen hat.

Die materielle Richtigkeit der Offensichtlichkeitsentscheidung wird durch das Oberverwaltungsgericht grundsätzlich – und so auch hier – nicht geprüft (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. Oktober 2009 – 2 BvR 783/09 –, juris, Rn. 7 m. w. N.). Eine Ausnahme hiervon gilt lediglich, wenn der von dem Verwaltungsgericht gewählte Entscheidungsfolgenausspruch – anders als hier, vgl. § 78 Abs. 1 Satz 1 AsylG – im Gesetz nicht vorgesehen ist.

Die klägerische Behauptung einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache geht damit ebenso ins Leere wie seine – in der Sache eigentlich einem Verfahrensfehler im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO zuzuordnenden – Ausführungen zu einer Verletzung seines rechtlichen Gehörs durch eine Überraschungsentscheidung.

Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 2 VwGO die Kosten des Zulassungsverfahrens; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).