Die Berufung wird gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2 VwGO i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen. Das Zulassungsvorbringen des Beklagten begründet besondere rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache mit Blick auf die entscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts, die Nebenbestimmung unter Nr. 3 der "Bedingungen und Auflagen" des Bewilligungsbescheides vom 9. Dezember 2011 sei mangels Vorliegen der Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 SGB X rechtswidrig.
Die Kostenentscheidung bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.