nu:legal · recht.nulegal.eu

Oberverwaltungsgericht NRW, Beschluss vom 11.05.2023 – 22 D 70/22.AK

22. Senat

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0511.22D70.22AK.00

Das Verfahren wird aus Gründen der Klarstellung entsprechend § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt, nachdem die Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 11. Mai 2023 zu Protokoll des Gerichts einen Vergleich geschlossen haben.

Der Streitwert wird gemäß § 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Nr. 19.1.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf 245.300 Euro festgesetzt und orientiert sich an den voraussichtlichen (Netto-)Herstellungskosten.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).