Tenor§
Der Beschwerdeführer ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 03.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen (226 F 393/16) zurückgenommen hat.
Dieser Beschluss ergeht nach §§ 516 Abs. 3 ZPO, 117 Abs. 2 FamFG.
Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 EUR festgesetzt (behauptete Eigenforderung, Bl. 290 d.A.).
Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.