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Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 05.12.2019 – 10 UF 146/19

10. Zivilsenat

ECLI:DE:OLGK:2019:1205.10UF146.19.00

Tenor§

Der Beschwerdeführer ist des eingelegten Rechtsmittels der Beschwerde verlustig und hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, weil sie ihre Beschwerde gegen den am 03.04.2019 erlassenen Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht- Aachen (226 F 393/16) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach §§ 516 Abs. 3 ZPO, 117 Abs. 2 FamFG.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 726,00 EUR festgesetzt (behauptete Eigenforderung, Bl. 290 d.A.).

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.