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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 10.08.2021 – 1 VAs 83/21

1. Strafsenat

ECLI:DE:OLGHAM:2021:0810.1VAS83.21.00

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird aus den zutreffenden Gründen der dem Betroffenen bekannt gemachten Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz vom 08.07.2021 mit der klarstellenden Maßgabe, dass „Erkennende Stelle“ die Staatsanwaltschaft A ist, auf Kosten des Betroffenen (§ 22 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) nach einem Geschäftswert von 5.000 Euro (§ 36 Abs. 3 GNotKG i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 19 GNotKG) als unbegründet verworfen.