Tenor§
Die Rechtsbeschwerde wird als unzulässig verworfen.
Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Betroffenen zur Last (§ 121 Abs. 2 StVollzG).
Gründe§
2
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, da bereits der Antrag auf gerichtliche Entscheidung unzulässig war. Der vom Betroffenen geltend gemachte Anspruch betrifft keine Maßnahme im Sinne des § 109 StVollzG. Der Betroffene macht einen Herausgabe bzw. Rückerstattungsanspruch nach einem angeblichen Diebstahl durch Anstaltsbedienstete geltend. Hierbei handelt es sich um zivilrechtliche Ansprüche.