Tenor§
b e s c h l o s s e n :
Die sofortige Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses als unbegründet verworfen.
1
Die Revision wird als unzulässig verworfen, weil die Revisionsanträge und ihre Begründung nicht binnen eines Monats nach Ablauf der Frist zur Einlegung des Rechtsmittels (§ 345 Abs. 1 S. 1 StPO) in der gemäß § 345 Abs. 2 StPO vorgeschriebenen Form bei Gericht angebracht wurden.
2
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten beider Rechtsmittel (§ 473 Abs. 1 StPO).