Tenor§
Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.
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Die Berufung wird gem. § 153 Abs. 5 SGG dem Berichterstatter übertragen, der zusammen mit den ehrenamtlichen Richtern entscheidet.
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 177 SGG.