nu:legal · recht.nulegal.eu

Landgericht Mönchengladbach, Beschluss vom 15.09.2021 – 12 O 77/21

12. Zivilkammer

ECLI:DE:LGMG:2021:0915.12O77.21.00

Tenor§

Der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wird für zulässig erklärt.

Gründe§

Der Kläger macht jedenfalls in erster Linie Ansprüche aus § 823 Abs. 2 i. V. m. § 1004 BGB geltend. Schon deswegen ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet. Ob daneben Ansprüche aus einer Verletzung der Pflichten gemäß § 10 des Arbeitsvertrages in Betracht kommen, kann im Hinblick auf §17 Abs. 2 GVG dahin stehen.