nu:legal · recht.nulegal.eu

Landgericht Itzehoe, Beschluss vom 20.03.2024 – 9 S 24/23

9. Zivilkammer

ECLI:DE:LGITZEH:2024:0320.9S24.23.00

Leitsatz

Eine Regelung im Mietvertrag kann dahin auszulegen sein, dass in dem Mietentgelt i.H.v. 500,- € „warm" auch die Stromversorgung mit enthalten ist.

Tenor§

1. Die Berufung des Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 11.07.2023, Aktenzeichen 86 C 37/23, wird zurückgewiesen.

2. Der Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Amtsgerichts Pinneberg ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.000 € festgesetzt.

9 S 24/23 Seite 2

Gründe§

Randnummer1

Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Pinneberg vom 11.07.2023, Aktenzeichen 86 C 37/23, ist gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung der Kammer das Rechtsmittel offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung nicht geboten ist.

Randnummer2

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweisbeschluss der Kammer Bezug genommen, zu dem sich der Verfügungsbeklagte nicht mehr verhalten hat.

Randnummer3

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Randnummer4

Die Feststellung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit des angefochtenen Urteils erfolgte gemäß § 708 Nr. 10 ZPO.

Randnummer5

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wurde in Anwendung der §§ 47, 48 GKG bestimmt.