Tenor§
Das am 07./08.01.2010 verkündete Anerkenntnisurteil wird hinsichtlich der Kostenentscheidung dahingehend ergänzt, dass die Beklagte verpflichtet ist, auch die Kosten des Streithelfers zu tragen.
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Die Kostenentscheidung insoweit ergibt sich aus §§ 74 Abs. 1 101 Abs. 1 ZPO. Das Urteil war nach § 321 ZPO entsprechend zu ergänzen.