Tenor§
Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
Gründe§
(werden wegen § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mitgeteilt)
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Der Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten vom 01.12.2016 wird zurückgewiesen.
Eine Erstattung von außergerichtlichen Kosten findet nicht statt (§ 118 Abs. 1 Satz 4 ZPO).
(werden wegen § 127 Abs. 1 S. 3 ZPO nicht mitgeteilt)