Tenor§
I. Die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 12.11.2025 gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Flensburg vom 07.11.2025 – Az. 3 Ca 831/25 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe§
I.
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Die Antragstellerin, Klägerin und Beschwerdeführerin (im Folgenden: Beschwerdeführerin) wendet sich gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe durch das Arbeitsgericht. In der Hauptsache haben die Parteien um Zahlung gestritten. Der Rechtsstreit hat durch Vergleich im Gütetermin am 20.10.2025 geendet.
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Mit Beschluss vom 07.11.2025 (Bl. 27 f. d. erstinstanzlichen PKH-Akte) hat das Arbeitsgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Anwaltsbeiordnung mit der Begründung zurückgewiesen, dass die Kosten der Prozessführung nicht vier Monatsraten übersteigen, § 115 Abs. 4 ZPO. Das Arbeitsgericht hat dem Beschluss einen Berechnungsbogen (Bl. 24 d. erstinstanzlichen PKH-Akte) beigefügt, auf den verwiesen wird.
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Gegen den ihr am 10.11.2025 zugestellten Beschluss hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.11.2025 (Bl. 31 d. erstinstanzlichen PKH-Akte), am selben Tag beim Arbeitsgericht eingegangen, sofortige Beschwerde eingelegt und ausgeführt, für das achtjährige Kind der (alleinerziehenden) Beschwerdeführerin sei fehlerhaft der Freibetrag in Höhe von 429,00 EUR nicht in Abzug gebracht worden. Die Summe der Abzüge erhöhe sich auf 1.759,00 EUR, so dass Prozesskostenhilfe zu bewilligen sei. Das Einkommen der Klägerin bei Unterhalt für ein Kind sei nach der Pfändungstabelle erst bei netto 2.150,00 EUR mit dann monatlich 4,89 EUR pfändbar.
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Das Arbeitsgericht hat mit Beschluss vom 13.11.2025 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Landesarbeitsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Es hat ausgeführt, der Kinderfreibetrag käme nicht in Betracht, da die Einkünfte des Kindes (255,00 EUR Kindergeld und 299,00 EUR Unterhaltsvorschuss) den Freibetrag (429,00 EUR) übersteigen.
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Nach Anhörung mit Verfügung vom 18.11.2025 (Bl. 1 f. d. PKH-Akte) hat die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 20.11.2025 weiter Stellung genommen und gemeint, der Unterhaltsanspruch eines nichtehelichen Kindes setze sich aus den – gleichwertigen – Barunterhalts- und Betreuungsunterhaltsansprüchen zusammen. Der Kindsvater schulde monatlich 426,50 EUR Kindesunterhalt, nämlich den 554,00 EUR Mindestunterhalt abzüglich des hälftigen Kindergeldes (127,50 EUR). Wegen der Nichtzahlung durch den Kindsvater zahle die Vorschusskasse monatlich 299,00 EUR. Dem Einkommen der Beschwerdeführerin seien 127,50 EUR Kindergeldanteil hinzuzurechnen. Andererseits sei die Betreuungsleistung der Beschwerdeführerin mit 554,00 EUR in Abzug zu bringen. Das Einkommen der Beschwerdeführerin betrage daher nur 1.519,88 EUR. Ferner seien abzuziehen der Erwerbstätigen- und der Grundfreibetrag, die Kosten der Unterkunft sowie 68,00 EUR für Alleinerziehende.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt verwiesen.
II.
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Die sofortige Beschwerde vom 12.11.2025 gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Arbeitsgerichts vom 07.11.2025 ist gemäß § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden. In der Sache bleibt sie jedoch ohne Erfolg, da sie unbegründet ist.
1.
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Das Arbeitsgericht hat Prozesskostenhilfe zu Recht unter Hinweis auf § 115 Abs. 4 ZPO versagt.
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