Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MANUEL CAMPOS SÁNCHEZ-BORDONA
vom 17. September 2026(1)
Rechtssache C‑407/25 [Tersten](i)
Belgische Staat – Administratie Douane en Accijnzen
Strafverfahren
gegen
NV SI,
LM Kft,
LC,
BÜ Kft,
JS,
BZ,
QJF Kft,
LS,
SH Kft,
ZJ,
JZ,
XH,
HS,
3H H & LS GmbH
(Vorabentscheidungsersuchen des Hof van beroep te Brussel [Appellationshof Brüssel, Belgien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Europäische Staatsanwaltschaft – Verordnung (EU) 2017/1939 – Art. 24 Abs. 2 – Unterrichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft – Art. 4 Abs. 3 EUV – Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit – Art. 27 – Evokationsrecht – Zuständigkeit der nationalen Ermittlungsbehörden – Ausübung des Evokationsrechts der Europäischen Staatsanwaltschaft in der Ermittlungsphase – Ausübung des Evokationsrechts der Europäischen Staatsanwaltschaft nach Erhebung der Anklage – Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten “
1. Nach der Verordnung (EU) 2017/1939(2) muss eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats, wenn sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat einleitet, für die die Europäische Staatsanwaltschaft (im Folgenden: EUStA) ihre Zuständigkeit ausüben könnte, diese unverzüglich unterrichten, damit sie entscheiden kann, ob sie ihr Evokationsrecht ausübt.
2. Das dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegende Strafverfahren betrifft Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen. Die belgischen Zollbehörden leiteten Ermittlungen zu diesen Straftaten ein, als die Verordnung 2017/1939(3) bereits in Kraft war, jedoch bevor die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben aufnahm (1. Juni 2021)(4).
3. Da die belgischen Behörden die EUStA damals nicht über ihre Ermittlungen informierten und über das Strafverfahren in erster Instanz entschieden wurde, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, welche Folgen sich aus dieser fehlenden Unterrichtung in Bezug auf dieses Verfahren, das sich jetzt in der Berufungsinstanz befindet, ergeben.
I. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verordnung 2017/1939
4. Art. 4 („Aufgaben“) lautet:
„Die EUStA ist zuständig für die strafrechtliche Untersuchung und Verfolgung sowie die Anklageerhebung in Bezug auf Personen, die als Täter oder Teilnehmer Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie (EU) 2017/1371(5) vorgesehen und in dieser Verordnung bestimmt sind, begangen haben. Hierzu führt die EUStA Ermittlungen, ergreift Strafverfolgungsmaßnahmen und nimmt vor den zuständigen Gerichten der Mitgliedstaaten die Aufgaben der Staatsanwaltschaft wahr, bis das Verfahren endgültig abgeschlossen ist.“
5. Art. 22 („Sachliche Zuständigkeit der EUStA“) Abs. 1 sieht vor:
„Die Zuständigkeit der EUStA umfasst die Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, die in der Richtlinie [2017/1371] in ihrer Umsetzung in nationales Recht festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob dieselbe strafbare Handlung im nationalen Recht als andere Art von Straftat eingestuft werden könnte. …“
6. Art. 24 („Meldung, Registrierung und Prüfung von Informationen“) legt fest:
„(1) Die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten melden der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 ausüben könnte.
(2) Leitet eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein, für die die EUStA gemäß Artikel 22 und Artikel 25 Absätze 2 und 3 ihre Zuständigkeit ausüben könnte, oder gewinnt die zuständige Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Eindruck, dass ein Ermittlungsverfahren eine solche Straftat betrifft, so unterrichtet diese Behörde die EUStA unverzüglich, damit diese entscheiden kann, ob sie ihr Evokationsrecht gemäß Artikel 27 ausübt.
…“
7. In Art. 25 („Ausübung der Zuständigkeit der EUStA“) Abs. 1 heißt es:
„Die EUStA übt ihre Zuständigkeit entweder durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach Artikel 26 oder durch die Entscheidung, ihr Evokationsrecht nach Artikel 27 wahrzunehmen, aus. Wenn die EUStA entscheidet, ihre Zuständigkeit auszuüben, üben die zuständigen nationalen Behörden ihre eigene Zuständigkeit in Bezug auf dieselbe strafbare Handlung nicht aus.“
8. Art. 27 („Evokationsrecht“) bestimmt:
„(1) Nach Erhalt aller einschlägigen Informationen gemäß Artikel 24 Absatz 2 entscheidet die EUStA so bald wie möglich, spätestens jedoch fünf Tage nachdem sie die Informationen von den nationalen Behörden erhalten hat, ob sie ihr Evokationsrecht ausüben wird, und setzt die nationalen Behörden von dieser Entscheidung in Kenntnis. Der Europäische Generalstaatsanwalt kann im Einzelfall die mit einer Begründung versehene Entscheidung treffen, die Frist um höchstens fünf Tage zu verlängern, und setzt die nationalen Behörden entsprechend davon in Kenntnis.
(2) Während der in Absatz 1 genannten Fristen sehen die nationalen Behörden davon ab, eine Entscheidung nach nationalem Recht zu treffen, die möglicherweise zur Folge hat, dass die EUStA daran gehindert wird, ihr Evokationsrecht auszuüben.
Die nationalen Behörden treffen nach nationalem Recht alle Maßnahmen, die dringend erforderlich sind, um effektive Ermittlungen und eine effektive Strafverfolgung sicherzustellen.
(3) Erhält die EUStA auf anderem Wege als die in Artikel 24 Absatz 2 genannte Unterrichtung davon Kenntnis, dass von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats bereits Ermittlungen in Bezug auf eine Straftat, für die sie zuständig sein könnte, durchgeführt werden, so setzt sie diese Behörden unverzüglich davon in Kenntnis. Nachdem die EUStA ordnungsgemäß nach Artikel 24 Absatz 2 unterrichtet wurde, entscheidet sie, ob sie ihr Evokationsrecht ausüben wird. Diese Entscheidung ist innerhalb der in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten Fristen zu treffen.
…
(5) Wenn die EUStA ihr Evokationsrecht ausübt, geben ihr die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unverzüglich die Akte ab und führen keine weiteren Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf dieselbe Straftat durch.
…
(7) Hat die EUStA auf die Ausübung ihrer Zuständigkeit verzichtet, so setzt sie die zuständigen nationalen Behörden unverzüglich davon in Kenntnis. Zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens unterrichten die zuständigen nationalen Behörden die EUStA über alle neuen Sachverhalte, die diese dazu veranlassen könnten, ihre Entscheidung, ihre Zuständigkeit nicht auszuüben, zu überprüfen.
Die EUStA kann nach Erhalt derartiger Informationen ihr Evokationsrecht ausüben, sofern die nationalen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen worden sind und noch keine Anklage bei einem Gericht eingebracht wurde. Diese Entscheidung ist innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist zu treffen.
…“
9. Art. 35 („Abschluss der Ermittlungen“) legt fest:
„(1) Wenn der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die Ermittlungen als abgeschlossen erachtet, unterbreitet er dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt einen Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung vor einem nationalen Gericht erfolgen oder eine Verweisung des Verfahrens, eine Einstellung oder ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren gemäß Artikel 34, 39 oder 40 erwogen werden soll. Der die Aufsicht führende Europäische Staatsanwalt leitet diese Dokumente an die zuständige Ständige Kammer weiter, versehen mit einer eigenen Bewertung, falls er diese für erforderlich hält. Wenn die Ständige Kammer gemäß Artikel 10 Absatz 3 den Beschluss wie vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagen fasst, verfolgt dieser die Angelegenheit entsprechend weiter.
(2) Erwägt die Ständige Kammer auf der Grundlage der vorgelegten Berichte, den vom Delegierten Europäischen Staatsanwalt vorgeschlagenen Beschluss nicht zu fassen, so nimmt sie, soweit erforderlich, eine eigene Prüfung der Verfahrensakte vor, bevor sie einen endgültigen Beschluss fasst oder dem Delegierten Europäischen Staatsanwalt weitere Weisungen erteilt.
(3) Gegebenenfalls enthält der Bericht des Delegierten Europäischen Staatsanwalts auch eine hinreichende Begründung dafür, die Anklage entweder vor einem Gericht des Mitgliedstaats, in dem er angesiedelt ist, zu erheben oder gemäß Artikel 26 Absatz 4 vor einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats, der Gerichtsbarkeit für den Fall hat.“
10. Art. 120 („Inkrafttreten“) sieht vor:
„(1) Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.
(2) Die EUStA übt ihre Zuständigkeit in Bezug auf alle in ihre Zuständigkeit fallenden Straftaten aus, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung begangen wurden.
Die EUStA übernimmt die ihr durch diese Verordnung übertragenen Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben zu einem Zeitpunkt, der durch einen Beschluss der Kommission auf Vorschlag des Europäischen Generalstaatsanwalts nach Errichtung der EUStA festzulegen ist. Der Beschluss der [Europäischen] Kommission wird im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Der von der Kommission festzulegende Zeitpunkt liegt nicht früher als drei Jahre nach dem Tag des Inkrafttretens dieser Verordnung.
…“
B. Belgisches Recht
11. Die Verordnung 2017/1939 wurde durch die Wet van 17 februari 2021 houdende diverse bepalingen inzake justitie(6), die am 24. Februar 2021 in Kraft getreten ist und die das Kapitel XXVbis in die Algemene wet inzake douane en accijnzen van 18 juli 1977(7) eingefügt hat, in belgisches Recht umgesetzt.
12. Art. 285/2 § 1 AWDA sieht vor:
„Der Generalverwalter der Algemene Administratie van de Douane en Accijnzen (Generalverwaltung Zoll und Akzisen, Belgien) bestimmt mindestens einen Beamten der Generalverwaltung, … der mit der Zusammenarbeit mit den in Art. 309/2 des Gerechtelijk Wetboek [Gerichtsgesetzbuch] erwähnten Delegierten Europäischen Staatsanwälten in Bezug auf die in den Art. 281 und 282 erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten beauftragt ist, für die die Europäische Staatsanwaltschaft aufgrund der Art. 22, 25, 26 und 27 der Verordnung [2017/1939] ihre Zuständigkeit ausübt.“
13. Art. 285/4 § 1 AWDA bestimmt:
„Die Befugnis zu der in Art. 281 § 2 erwähnten Einreichung und Verfolgung jeder Klage wird dem in Art. 285/2 § 1 erwähnten Beamten in Bezug auf die in Art. 281 erwähnten Verstöße, Betrugshandlungen oder Straftaten erteilt, für die die Europäische Staatsanwaltschaft aufgrund der Art. 22, 25, 26 und 27 der Verordnung [2017/1939] ihre Zuständigkeit ausübt.“
II. Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
14. In den Jahren 2019 und 2020 leiteten die belgischen Zollbehörden eine Untersuchung ein, bei der sie zu dem Ergebnis gelangten, dass 26 natürliche und juristische Personen in den Jahren 2018 und 2019 bei der Einfuhr von Waren aus China, die in Brüssel der Zollabfertigung unterzogen wurden und deren Empfänger sich in Deutschland, Spanien und Ungarn befanden, mehrere Zollrechtsverletzungen begangen hatten.
15. Die Protokolle 19/D/000565, 19/D/000724 und 20/D/000058 betreffend Zölle und Akzisen wurden am 27. November 2019, 1. April 2020 bzw. 15. April 2020 fertiggestellt und per Einschreiben an die Zuwiderhandelnden versandt.
16. Die unmittelbaren Vorladungen durch die Generalverwaltung Zoll und Akzisen wurden den Zuwiderhandelnden im Juli und August 2021 zugestellt, also nachdem die EUStA am 1. Juni 2021 ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernommen hatte.
17. Mit Urteil vom 9. Dezember 2022 entschied die Nederlandstalige rechtbank van eerste aanleg Brussel (niederländischsprachiges Gericht Erster Instanz von Brüssel, Belgien) hinsichtlich mehrerer Angeklagter im kontradiktorischen Verfahren und hinsichtlich der weiteren Angeklagten in Abwesenheit, a) in strafrechtlicher Hinsicht die Angeklagten freizusprechen und b) in zivilrechtlicher Hinsicht einige von ihnen zur Zahlung der Einfuhrabgaben in Höhe von 143 951 Euro an den belgischen Staat zu verurteilen.
18. Am 6. Januar 2023 hat der belgische Staat gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung beim Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel, Belgien) eingelegt.
19. Mit Zwischenurteil vom 5. Dezember 2024 erklärte der Hof van beroep te Brussel die Berufung gegen die Entscheidung in strafrechtlicher Hinsicht in Bezug auf einige Angeklagte und in zivilrechtlicher Hinsicht wegen der ihnen obliegenden Zollschuld für zulässig.
20. Vor der Entscheidung über die Berufung des belgischen Staates stellt der Hof van beroep te Brussel folgenden Sachverhalt fest:
– Einer der Angeklagten macht geltend, dass die Anträge, die in strafrechtlicher und zivilrechtlicher Hinsicht gestellt würden, unzulässig seien, weil der belgische Staat nicht nachweise, dass er die EUStA von den fraglichen Straftaten in Kenntnis gesetzt habe, und auch nicht festgestellt werden könne, dass die EUStA gemäß Art. 24 der Verordnung 2017/1939 entschieden habe, dass keine Gründe für die Nichtausübung ihres Evokationsrechts vorgelegen hätten.
– Nach Auffassung des belgischen Staats waren die Ermittlungen mit der Versendung der Protokolle an die Zuwiderhandelnden abgeschlossen, bevor die EUStA ihre Tätigkeit aufgenommen habe. Folglich habe für die EUStA keine Möglichkeit der Evokation bestanden, und somit liege kein rechtliches Hindernis für die Durchführung der Strafverfolgung durch die nationalen Behörden vor.
– Die Ermittlungen im vorliegenden Fall waren zu dem Zeitpunkt, zu dem die EUStA ihre Tätigkeit aufgenommen hat, also am 1. Juni 2021, nicht abgeschlossen.
– Der belgische Staat hat keine Schriftstücke vorgelegt, aus denen sich ergibt, dass die zuständigen Behörden die EUStA nach der Einleitung der Ermittlungen zu den betreffenden Straftaten auf die in Art. 24 der Verordnung 2017/1939 vorgesehene Weise unterrichtet haben, um ihr die Ausübung ihres Evokationsrechts zu ermöglichen.
21. Vor diesem Hintergrund legt der Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel) dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vor:
Muss das Strafgericht, wenn es feststellt, dass die EUStA nicht von dem Fall unterrichtet worden ist, diesen erneut an die zuständigen nationalen Behörden abgeben, damit sie die EUStA doch noch von den Ermittlungen in Kenntnis setzen und diese gegebenenfalls ihr Evokationsrecht ausüben kann?
III. Verfahren vor dem Gerichtshof
22. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 19. Juni 2025 beim Gerichtshof eingegangen.
23. Die österreichische, die belgische, die italienische und die polnische Regierung sowie die Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
24. Der Gerichtshof hat die EUStA gemäß Art. 23 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs aufgefordert, die ihr vorliegenden sachdienlichen Informationen über den Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens schriftlich vorzulegen.
25. Am 24. April 2026 hat die EUStA dem Gerichtshof diese Informationen übermittelt, zu denen die Teilnehmer der mündlichen Verhandlung vom 19. Mai 2026, d. h. die belgische und die polnische Regierung sowie die Kommission, angehört wurden.
IV. Würdigung
26. Die Verordnung 2017/1939 ist, wie ich bereits ausgeführt habe, am 20. November 2017 in Kraft getreten, jedoch hat die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben erst am 1. Juni 2021 übernommen. Es besteht kein Zweifel daran, dass die hier zur Last gelegten Straftaten in die sachliche Zuständigkeit der EUStA fallen.
27. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts steht fest, dass die strafrechtlichen Ermittlungen am 1. Juni 2021 nicht abgeschlossen waren und die nationale Behörde daher die EUStA hätte unterrichten müssen, damit diese ihr Evokationsrecht ausüben konnte. Da diese Unterrichtung nicht erfolgt ist, „stellt sich [, wie das vorlegende Gericht weiter ausführt,] die Frage, welche Folge die Nichtmitteilung an die Europäische Staatsanwaltschaft hat“(8). Zur Beantwortung dieser Frage legt das vorlegende Gericht dem Gerichtshof die beiden Vorlagefragen, deren Wortlaut ich wiedergegeben habe, zur Vorabentscheidung vor.
A. Erste Vorlagefrage
28. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 der Verordnung 2017/1939 es ausschließen, dass unter den zuvor genannten Umständen die nationalen Behörden (Generalverwaltung Zoll und Akzisen und die belgische Staatsanwaltschaft) für die strafrechtliche Verfolgung dieses Falles zuständig bleiben.
29. Nach Art. 25 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 übt die EUStA ihre Zuständigkeit entweder a) durch Einleitung eines Ermittlungsverfahrens für eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat oder b) durch die Entscheidung aus, in Bezug auf bereits von den nationalen Behörden eingeleitete Ermittlungen ihr Evokationsrecht wahrzunehmen.
30. Die EUStA leitet direkte Ermittlungen nach Art. 26 der Verordnung 2017/1939 ein(9), wenn sie einschlägige Informationen über eine Straftat erhält, die unter ihre Zuständigkeit fallen könnte und für die keine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats Ermittlungen eingeleitet hat(10). Auf diese Vorgehensweise der EUStA werde ich nicht näher eingehen, da sie für den hier zu prüfenden Sachverhalt nicht relevant ist.
31. Die EUStA kann ihre Befugnisse auch durch Ausübung ihres Evokationsrechts wahrnehmen, wenn eine Behörde eines Mitgliedstaats „ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat ein[geleitet hat], für die die EUStA … ihre Zuständigkeit ausüben könnte“, und diese Behörde die EUStA darüber unterrichtet (Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939).
1. Grammatikalische Auslegung
33. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939(12) regelt den Fall, dass
– eine Justiz- oder Strafverfolgungsbehörde eines Mitgliedstaats ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat einleitet, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben könnte,
– oder diese Behörde nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens den Eindruck gewinnt, dass ein Ermittlungsverfahren eine solche Straftat betrifft(13).
34. In beiden Fällen muss die nationale Behörde die EUStA unverzüglich unterrichten, damit diese entscheiden kann, ob sie ihr Evokationsrecht ausübt.
35. Art. 27 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 sieht vor, dass die EUStA ihr Evokationsrecht ausüben kann, nachdem sie auf anderem Weg Kenntnis über die laufenden Ermittlungen erhalten hat. Diese Bestimmung zeigt, dass die Verordnung 2017/1939 implizit die Möglichkeit vorsieht, dass die nationalen Behörden die EUStA nicht unterrichtet haben.
36. Die nationalen Behörden der Mitgliedstaaten müssen der EUStA „unverzüglich“ jegliche Straftaten melden, für die diese ihre Zuständigkeit ausüben könnte (Art. 24 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939). Ich gehe davon aus, dass sie die Informationen übermitteln müssen, sobald sie Kenntnis von dem strafbaren Verhalten (notitia criminis) erhalten, unabhängig davon, ob sie die Ermittlungen formell eingeleitet haben oder nicht. Wichtig ist in jedem Fall, dass sie die EUStA so bald wie möglich unterrichten, sobald sie darüber Kenntnis (oder lediglich einen entsprechenden Verdacht) haben, dass der Sachverhalt in ihre Zuständigkeit fallende Straftaten betrifft.
37. Nach Erhalt der Informationen und während die EUStA entscheidet, ob sie ihr Evokationsrecht ausüben wird, „sehen die nationalen Behörden davon ab, eine Entscheidung … zu treffen, die möglicherweise zur Folge hat, dass die EUStA daran gehindert wird, ihr Evokationsrecht auszuüben“ (Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 1 der Verordnung 2017/1939)(14).
38. Wenn die EUStA ihr Evokationsrecht ausübt, übernimmt sie die von der nationalen Behörde bereits eingeleiteten Ermittlungen, und die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats geben ihr unverzüglich die Akte ab und führen keine weiteren Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf dieselbe Straftat durch(15). Sobald die EUStA die nationalen Behörden über die Ausübung des Evokationsrechts unterrichtet, setzt sie das Verfahren fort.
39. Die Ausübung des Evokationsrechts durch die EUStA führt zum Verlust der Zuständigkeit der nationalen Behörden. Im Umkehrschluss sind die nationalen Behörden befugt, eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat solange zu untersuchen, bis diese ihr Evokationsrecht ausübt.
40. Eine am Wortlaut orientierte Auslegung von Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 Abs. 5 der Verordnung 2017/1939 lässt also darauf schließen, dass die nationalen Behörden ihre Tätigkeit, einschließlich der Erhebung der Anklage, fortsetzen können, bis die EUStA die Entscheidung, ob sie ihr Evokationsrecht ausübt, trifft (und mitteilt).
41. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 schweigt zu den konkreten Folgen der Nichteinhaltung der Informationspflicht durch die nationalen Behörden. Insbesondere hindert diese Vorschrift die nationalen Behörden nicht daran, ihre Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen fortzusetzen, bis die EUStA ihr Evokationsrecht ausübt.
42. Folglich steht der Wortlaut von Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 der Verordnung 2017/1939 dem nicht entgegen, dass die nationalen Behörden, die Ermittlungen zu den in die Zuständigkeit der EUStA fallenden Straftaten eingeleitet haben, solange für die Durchführung ihrer Ermittlungen und gegebenenfalls die Klageerhebung zuständig bleiben, bis die EUStA beschließt, von ihrem Evokationsrecht Gebrauch zu machen.
2. Systematische Auslegung
43. Eine systematische Auslegung von Art. 24 Abs. 2, Art. 25 und Art. 27 der Verordnung 2017/1939 führt zu demselben Ergebnis.
44. In der Verordnung 2017/1939 ist ein komplexes System der geteilten Zuständigkeit zwischen der EUStA und den nationalen Behörden bei der Bekämpfung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorgesehen.
45. Im Rahmen dieses Systems hat die EUStA ein Evokationsrecht, d. h. Vorrang bei der Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union(16). Dieser Vorrang ist dadurch gerechtfertigt, dass die EUStA besser in der Lage ist, bei Straftaten mit häufig grenzüberschreitender Dimension für Kohärenz zu sorgen und die Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen auf Unionsebene zu lenken.
46. Die Kombination aus geteilter Zuständigkeit und Vorrang der EUStA bei Ausübung des Evokationsrechts bedeutet jedoch nicht, dass die nationalen Behörden nicht für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig sind. Die Verordnung 2017/1939 hat in diesem Bereich keine ausschließliche Zuständigkeit der EUStA begründet(17).
47. Denn auch wenn die Verordnung 2017/1939 der EUStA grundsätzlich eine vorrangige Zuständigkeit zuweist, behalten die nationalen Behörden eine subsidiäre Zuständigkeit für die Verfolgung dieser Art von Straftaten.
48. Die nationalen Behörden sind jedenfalls subsidiär für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zuständig, wenn die EUStA (für eine Straftat, die bereits Gegenstand von Ermittlungen ist) entscheidet, von dem ihr nach Art. 27 der Verordnung 2017/1939 zustehenden Evokationsrecht keinen Gebrauch zu machen.
49. Die Tätigkeit der EUStA unterliegt grundsätzlich zwei Kriterien:
– Wenn sie selbst direkt Ermittlungen durchführt, gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit, und die EUStA ist verpflichtet, die Straftaten zu untersuchen und gegebenenfalls strafrechtlich zu verfolgen.
– Gibt es jedoch laufende Ermittlungen der nationalen Behörden (unabhängig davon, ob diese die EUStA unterrichtet haben oder ob sie auf anderem Weg Kenntnis erlangt hat), ist die EUStA hingegen nicht verpflichtet, ihr Evokationsrecht auszuüben, kann dies jedoch tun.
50. Aus dem Vorstehenden lässt sich mit Blick auf das System als Ganzes ableiten, dass die nationalen Behörden für die Verfolgung der Straftaten zuständig bleiben, wenn die EUStA von ihrem Evokationsrecht keinen Gebrauch macht.
51. Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 ermöglicht es somit den nationalen Behörden, eine in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat zu verfolgen, selbst wenn sie die EUStA nicht über die bereits laufenden Ermittlungen unterrichtet haben, und zwar bis zu dem Zeitpunkt, zu dem diese ihr Evokationsrecht ausübt.
52. Nach Art. 40 Abs. 2 ihrer Geschäftsordnung(18) beurteilt die Europäische Staatsanwaltschaft für die Zwecke der Evokation zusätzlich zu den bei allen Ermittlungsverfahren zu prüfenden Elementen(19) weitere Faktoren(20).
53. Auf der Grundlage von Art. 9 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939(21) erließ das Kollegium der EUStA die operativen Leitlinien für Ermittlungen, Evokation und Verweisung von Fällen(22). In ihrem Anhang 2 verweist sie u. a. auf Fälle, die während des Übergangszeitraums zwischen dem Inkrafttreten der Verordnung 2017/1939 (20. November 2017) und dem Zeitpunkt, zu dem die EUStA ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben aufgenommen hat (1. Juni 2021), Gegenstand von Ermittlungen der nationalen Behörden waren. Genauso verhält es sich im vorliegenden Fall.
54. In Bezug auf diese Fälle heißt es in Anhang 2 der operativen Leitlinien: „Im Einklang mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und Erforderlichkeit sollte die EUStA ihr Evokationsrecht nur dann ausüben, wenn die Ausübung ihrer Zuständigkeit einen Mehrwert für die Fortsetzung der Ermittlungen bieten kann.“
55. Bei der Prüfung des Evokationsrechts darf nicht außer Acht gelassen werden, dass Art. 25 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1939 die Zuständigkeit für die Verfolgung bestimmter Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union an die nationalen Behörden überträgt.
56. So kann die EUStA nach Art. 25 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939, wenn durch eine Straftat, die unter Art. 22 fällt, ein Schaden von weniger als 10 000 Euro zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union entstanden oder zu erwarten ist, ihre Zuständigkeit nur in bestimmten Fällen ausüben(23). Geringfügige Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union fallen daher in die Zuständigkeit der nationalen Behörden, es sei denn, die EUStA übt ihr Evokationsrecht aus, was nur dann möglich ist, wenn eine der in Art. 25 Abs. 2 der Verordnung genannten Voraussetzungen erfüllt ist.
57. Entsprechend sieht Art. 25 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 vor, dass die EUStA ihre Zuständigkeit in Bezug auf unter Art. 22 fallende Straftaten nicht ausübt, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen(24). Liegen diese Voraussetzungen vor, verweist die EUStA den Fall nach Konsultation der zuständigen nationalen Behörden unverzüglich an diese.
58. Der Umstand, dass die nationalen Behörden für Straftaten zuständig sind, die unter Art. 25 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1939 fallen, ist ein ergänzendes, systematisches Argument dafür, dass diese Behörden ihre Zuständigkeit (zumindest vorläufig) behalten sollten, bis die EUStA beschließt, das Evokationsrecht für diesen Fall auszuüben.
59. Nach den Bestimmungen der Verordnung 2017/1939, die die Zuständigkeiten der nationalen Behörden und der EUStA regeln (und die sich nicht gerade durch ihre Klarheit auszeichnen), ist bei Ermittlungen, die von den nationalen Behörden bereits eingeleitet wurden, der Wendepunkt aus systematischer Sicht der Zeitpunkt, zu dem die EUStA über die Ausübung des Evokationsrechts entscheidet.
60. Meines Erachtens ist insoweit nicht maßgeblich, dass die EUStA keine Entscheidung über die Ausübung des Evokationsrechts treffen konnte, weil die nationalen Behörden ihrer Verpflichtung aus Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 nicht nachgekommen sind.
61. Zweifellos sind die Informationen, die die nationalen Behörden zur Verfügung stellen müssen, unerlässlich, damit die EUStA ihr Evokationsrecht ausüben kann(25), sofern sie nicht aus anderen Quellen über die notitia criminis Kenntnis erlangt. Die Pflicht zur Übermittlung dieser Informationen ist Ausdruck des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit(26) im Sinne von Art. 5 Abs. 6 der Verordnung 2017/1939.
62. Die Informationspflicht nach Art. 24 Abs. 2 steht darüber hinaus in Zusammenhang mit ähnlichen Verpflichtungen der nationalen Behörden (Art. 24 Abs. 3 und 5), die ebenfalls vom Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit geleitet sind(27). Es handelt sich um Informationspflichten, die die Pflicht aus Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 ergänzen, jedoch in Fällen zum Tragen kommen, in denen die nationalen Behörden über eine vorrangige Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union verfügen.
63. Auf jeden Fall ist es, wie ich wiederholen möchte, für den Wegfall der Zuständigkeit der nationalen Behörden maßgeblich, dass die EUStA ihr Evokationsrecht ausgeübt hat. Bis zu diesem Zeitpunkt behalten die nationalen Behörden im Sinne der Art. 24, 25 und 27 der Verordnung 2017/1939 ihre Zuständigkeit.
3. Teleologische Auslegung
64. Aus den Erwägungsgründen 12 und 14 der Verordnung 2017/1939 folgt, dass die Einrichtung einer EUStA zum Ziel hat, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union effizienter zu bekämpfen(28).
65. Die EUStA ist eine einheitliche und, ungeachtet ihres dezentralen Aufbaus, unteilbare Einrichtung der Europäischen Union(29), die mit den Befugnissen der strafrechtlichen Untersuchung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Europäischen Union ausgestattet ist(30). Sie handelt jedoch, ohne dass es auf europäischer Ebene ein echtes gemeinsames materielles oder prozessuales Strafrecht gibt. Die Verordnung 2017/1939 enthält eine begrenzte Anzahl von Bestimmungen und verweist im Übrigen auf das nationale Recht(31).
66. Meines Erachtens sollte das Ziel, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union wirksamer zu bekämpfen, zu einer Auslegung von Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 dahin führen, dass die nationalen Behörden ein laufendes Strafverfahren fortsetzen können, in dessen Rahmen sie gegen ihre Pflicht zur Unterrichtung der EUStA verstoßen haben (vorbehaltlich der Ausführungen, die ich im Rahmen der Prüfung der zweiten Vorlagefrage darlegen werde).
67. Die Gegenauffassung (wonach die Verletzung dieser Verpflichtung ohne weiteres zur Unzuständigkeit der nationalen Behörden für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union führen soll) erscheint mir unverhältnismäßig und mit dem Ziel der Verordnung 2017/1939 unvereinbar.
68. Dies gilt umso mehr, wenn der Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 zur Nichtigkeit der bis dahin durchgeführten nationalen Ermittlungen und zur Unmöglichkeit der Zulassung der von den nationalen Behörden gesammelten Beweise führen würde.
69. Sollten die nationalen Behörden eines Mitgliedstaats wiederholt gegen ihre Pflicht zur Unterrichtung der EUStA gemäß Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 verstoßen, könnte die Kommission jedenfalls ein Vertragsverletzungsverfahren gegen diesen Mitgliedstaat einleiten. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass die EUStA ihre Aufgaben in Bezug auf Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union, für die die nationalen Behörden eine Ermittlung eingeleitet haben, ordnungsgemäß wahrnimmt.
70. Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 der Verordnung 2017/1939 die nationalen Behörden nicht daran hindern, Anklage bei den Gerichten eines Mitgliedstaats zu erheben, obwohl die EUStA nicht darüber unterrichtet wurde, dass die Behörden in Bezug auf eine möglicherweise in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat Ermittlungen eingeleitet und fortgeführt haben.
B. Zweite Vorlagefrage
71. Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob „das Strafgericht, wenn es feststellt, dass die Europäische Staatsanwaltschaft nicht von dem Fall unterrichtet worden ist“, diesen erneut an die zuständigen nationalen Behörden abgeben muss, damit sie die EUStA doch noch in Kenntnis setzen und diese gegebenenfalls ihr Evokationsrecht ausüben kann.
72. Der Ausgangsrechtsstreit, der dem Vorabentscheidungsersuchen zugrunde liegt, befindet sich, nachdem das erstinstanzliche Urteil erlassen wurde, im Rechtsmittelstadium. Kann die EUStA zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens noch ihr Evokationsrecht ausüben?
73. Die Frage beruht meines Erachtens auf der Prämisse, dass der Verstoß gegen die Informationspflicht aus Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 einen Verfahrensfehler darstellt, der vor der Entscheidung in der Sache geheilt werden kann. Der Fehler könnte gerade dadurch geheilt werden, dass der EUStA die Ausübung ihres Evokationsrechts ermöglicht wird.
74. Der zweiten Vorlagefrage liegt implizit die Frage zugrunde, ob Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung 2017/1939 dem entgegenstehen, dass ein nationales Gericht ein Sachurteil erlässt, solange die EUStA noch nicht in der Lage war, über die Ausübung ihres Evokationsrechts zu entscheiden.
75. Die von mir vorgeschlagene Antwort wird sich erneut auf eine Auslegung der Verordnung 2017/1939 nach den üblichen Kriterien stützen.
1. Am Wortlaut orientierte Auslegung
76. Wörtlich legt Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 keine genaue zeitliche Begrenzung für die Verpflichtung der nationalen Behörden zur Unterrichtung der EUStA fest.
77. In Bezug auf diese Verpflichtung kommen zwei unterschiedliche Ansätze in Frage: Entweder könnte sie nur während der Ermittlungsphase erfüllt werden, oder sie könnte ausnahmsweise über die Ermittlungsphase hinaus, nachdem die Behörden Anklage erhoben haben (und gegebenenfalls die Gerichte mit der Sache befasst wurden), erfüllt werden.
78. In Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 wird der Ausdruck „nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens“ verwendet, um anzugeben, wann die nationale Behörde die EUStA zu unterrichten hat. Wie die Kommission ausführt, beschränkt diese Bestimmung die Möglichkeit der Behörden, über die nationalen Maßnahmen zu informieren, nicht auf den Zeitraum der Ermittlung des Sachverhalts. Bei einer auf den Wortlaut bezogenen Sichtweise dürfte also nichts dagegensprechen, dass die Übermittlung der Informationen nach der Anklageerhebung erfolgt.
79. Zwar gilt grundsätzlich, dass die Übermittlung der Informationen durch die nationalen Behörden an die EUStA bereits im Ermittlungsstadium zu erfolgen hat. Nach Art. 24 Abs. 2 muss die Mitteilung „unverzüglich“ erfolgen, und in dieser Anfangsphase können die Maßnahmen der EUStA die Wirksamkeit der Ermittlungen bei Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union erhöhen.
80. Ich sehe jedoch keine im Wortlaut begründeten Einwände dagegen, dass die Unterrichtung im Ausnahmefall auch nach Erhebung der Anklage, wenn die Rechtssache vor den nationalen Gerichten anhängig ist, erfolgen kann.
81. Handelt es sich zudem um Ermittlungen nationaler Behörden während des „Übergangszeitraums“ (als die EUStA ihre Aufgaben noch nicht übernommen hatte), so sollte erst recht eine Ausnahme von der allgemeinen Regel zulässig sein.
82. Auch Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 legt keine genaue zeitliche Begrenzung für die Ausübung des Evokationsrechts durch die EUStA fest. Diese muss ihre Entscheidung nach Erhalt der einschlägigen Informationen „so bald wie möglich“ treffen(32).
83. Die zeitliche Flexibilität zeigt sich darin, dass die EUStA ihre Zuständigkeit auch dann ausüben kann, wenn sie ursprünglich auf die Ausübung ihres Evokationsrechts verzichtet hat, aber im Laufe des Verfahrens neue Sachverhalte auftreten, die sie dazu veranlassen könnten, ihre Entscheidung zu überprüfen. Die nationalen Behörden müssen die EUStA über solche Sachverhalte informieren, und die EUStA kann ihr Evokationsrecht ausüben, „sofern die nationalen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen worden sind und noch keine Anklage bei einem Gericht eingebracht wurde“ (Art. 27 Abs. 7 Unterabs. 2 der Verordnung 2017/1939).
84. Diese zeitliche Begrenzung der Ausübung des Evokationsrechts beschränkt sich auf den Fall, dass neue Sachverhalte auftreten, nachdem die EUStA entschieden hat, ihr Evokationsrecht nicht auszuüben. In einem solchen Fall ist es erforderlich, dass die nationalen Ermittlungen noch nicht abgeschlossen wurden. Entgegen der von der belgischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung sehe ich keinen Grund, diese Regel für die Zwecke der Ausübung des Evokationsrechts entsprechend auf jede andere Situation zu übertragen. Eine solche zeitliche Begrenzung gilt nur für Fälle, in denen die EUStA zuvor unterrichtet wurde und ihr Evokationsrecht nicht ausgeübt hat. Unter diesen Voraussetzungen kann die EUStA bei Auftreten neuer Sachverhalte ihre Entscheidung ändern und ihr Evokationsrecht für die Rechtssache ausüben, solange die Ermittlungsphase noch nicht abgeschlossen ist.
85. Die zeitliche Begrenzung aus Art. 27 Abs. 7 Unterabs. 2 der Verordnung 2017/1939 kann, wie ich wiederholen möchte, nicht über die konkrete Situation, auf die sie sich bezieht, hinaus Anwendung finden. Es erscheint mir nicht folgerichtig, sie auf die Fälle einer verspäteten Unterrichtung anzuwenden (wenn sich der Fall bereits in der gerichtlichen Phase befindet und die Ermittlungen abgeschlossen sind), in denen die EUStA zuvor nicht die Möglichkeit hatte, ihr Evokationsrecht auszuüben.
2. Systematische Auslegung
86. Eine systematische Auslegung der Bestimmungen der Verordnung 2017/1939 bestätigt meines Erachtens die vorstehenden Ausführungen. Aus diesem Blickwinkel sprechen mehrere Argumente für diesen Ansatz.
87. Erstens ergibt sich aus Art. 4 der Verordnung 2017/1939, dass sich das Tätigwerden der EUStA nicht auf die Phase der Ermittlung von Straftaten beschränkt, sondern auch die Strafverfolgung vor den nationalen Gerichten umfasst(33).
88. Informationen über laufende Ermittlungen nationaler Behörden und das Evokationsrecht der EUStA sind wesentliche Instrumente für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben. Daher können beide (Informationen und Evokationsrecht) nicht nur in der Ermittlungsphase, sondern auch im gerichtlichen Verfahren und bis zur endgültigen Entscheidung in der Rechtssache ins Spiel kommen.
89. Selbstverständlich wird die EUStA bei der Frage, ob sie das Evokationsrecht während der gerichtlichen Phase ausübt, die verfahrensrechtlichen Folgen dieser Maßnahme und ihre Zweckmäßigkeit für eine effektivere Verfolgung der Straftat berücksichtigen.
90. Wenn die EUStA in der gerichtlichen Phase das Verfahren anstelle der nationalen Behörden an sich zieht, handelt es sich nicht nur um einen bloßen Wechsel der Verfahrensbeteiligten. Es kann einen erheblichen Unterschied machen, ob die EUStA oder die nationalen Behörden die Anklage vertreten. Wenn die EUStA ihr Evokationsrecht ausübt, hindert sie nichts daran, die Rechtssache mit grenzüberschreitenden Maßnahmen zu verbinden(34) und Beweismittel, die nach nationalem Recht für den Fall von Bedeutung sind, in der einen oder anderen Weise beizubringen.
91. Zweitens sieht Art. 13 Abs. 1 Unterabs. 2 der Verordnung 2017/1939 vor, dass „[d]ie Delegierten Europäischen Staatsanwälte … für die von ihnen eingeleiteten, für die ihnen zugewiesenen oder für die durch Wahrnehmung ihres Evokationsrechts von ihnen übernommenen Ermittlungen und Strafverfolgungsmaßnahmen zuständig [sind]“(35). Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass sie das Evokationsrecht für Rechtssachen, in denen die nationalen Behörden tätig geworden sind, während der Ermittlungsphase und nach der Erhebung der Anklage ausüben können, solange die Rechtssache bei den nationalen Gerichten anhängig ist.
92. Drittens legt Art. 27 Abs. 5 der Verordnung 2017/1939 fest: „Wenn die EUStA ihr Evokationsrecht ausübt, geben ihr die zuständigen Behörden des Mitgliedstaats unverzüglich die Akte ab(36) und führen keine weiteren Ermittlungstätigkeiten in Bezug auf dieselbe Straftat durch.“ Insoweit kann sich die Akte auf Ermittlungstätigkeiten und nachfolgende Verfahrenshandlungen erstrecken. Die Abgabe der Akte bedeutet, dass die EUStA nach der Ausübung des Evokationsrechts die von den nationalen Behörden in der Akte gesammelten Beweismittel verwenden kann.
93. Viertens legt Art. 25 Abs. 6 der Verordnung 2017/1939 die Regeln für die Entscheidung bei Uneinigkeit über die Zuständigkeitsverteilung zwischen der EUStA und den nationalen Behörden fest. Positive oder negative Zuständigkeitskonflikte werden von einem nationalen Gericht entschieden(37), und in diesem System sind insofern keine zeitlichen Begrenzungen vorgesehen.
94. Schließlich bedeuten die den Delegierten Europäischen Staatsanwälten durch Art. 35 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 übertragenen Befugnisse(38) entgegen der Auffassung, die das vorlegende Gericht zu vertreten scheint, nicht, dass die EUStA die Straftat nur dann verfolgen kann, wenn sie selbst zuvor die Ermittlungen durchgeführt hat.
95. Meines Erachtens regelt Art. 35 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 den Abschluss der Ermittlungsphase, wenn diese von der EUStA durchgeführt wurde, was immer dann der Fall ist, wenn die EUStA direkt ein Ermittlungsverfahren eingeleitet hat oder wenn die Unterrichtung und die Ausübung des Evokationsrechts vor Erhebung der Anklage erfolgt ist. Diese Bestimmung legt jedoch keine zeitliche Begrenzung für die Unterrichtung der EUStA und die Ausübung ihres Evokationsrechts in den (außergewöhnlichen) Fällen fest, in denen bereits das für die Entscheidung zuständige nationale Gericht mit der Rechtssache befasst wurde.
3. Teleologische Auslegung
96. Wie ich bereits dargestellt habe, hat die Einrichtung der EUStA zum Ziel, Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union effizienter zu bekämpfen.
97. Diesem Ziel wird durch eine Auslegung der anwendbaren Bestimmungen der Verordnung 2017/1939 besser Rechnung getragen, die im Ausnahmefall ein Eingreifen der EUStA (und die vorherige Unterrichtung durch die nationalen Behörden) auch nach der Ermittlungsphase ermöglicht, wenn der Fall vor den nationalen Gerichten anhängig ist.
98. Es ist zwar empfehlenswert, dass die EUStA in Bezug auf in ihre Zuständigkeit fallende Straftaten so schnell wie möglich in der Ermittlungsphase tätig wird, sobald die nationalen Behörden feststellen, dass der Sachverhalt eine gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtete Straftat darstellen könnte.
99. Jedoch auch nach Erhebung der Anklage kann die Übermittlung von Informationen an die EUStA zur Verwirklichung des mit der Verordnung 2017/1939 verfolgten Ziels beitragen(39).
100. So muss die EUStA, nachdem sie die Informationen im Hauptverfahren erhalten hat, gemäß Art. 27 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 sobald wie möglich (innerhalb von fünf Tagen) entscheiden, ob sie ihr Evokationsrecht ausübt, wobei diese Frist um fünf weitere Tage verlängert werden kann. Diese Möglichkeit wirkt sich nicht negativ auf eine zügige Erledigung des Gerichtsverfahrens aus, und es kann vielmehr aufgrund des Fachwissens der EUStA im Bereich der gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteten grenzüberschreitenden organisierten Kriminalität zu einer besseren Rechtspflege führen, wenn die EUStA in der gerichtlichen Phase zusätzliche Informationen zur Verfügung stellt.
101. Mir ist bewusst, dass die fehlende Harmonisierung des Strafprozessrechts der Mitgliedstaaten zu Unterschieden zwischen ihnen führen kann. Ebenso wenig möchte ich die Schwierigkeiten außer Acht lassen, die eine Ersetzung der nationalen Behörden durch die EUStA in der gerichtlichen Phase mit sich bringen würde, insbesondere in Berufungs- oder Kassationsinstanzen. Diese Schwierigkeiten können bei der Zulassung von Beweismitteln oder der Aufrechterhaltung der Strafverfolgung, die die bis dahin zuständige nationale Behörde betrieben hat, erheblich sein.
102. Die EUStA sollte diese Schwierigkeiten bei der Frage, ob sie ihr Evokationsrecht ausübt, berücksichtigen und das Verfahren nur dann übernehmen, wenn keine verfahrensrechtlichen Hindernisse für den Erfolg ihrer Strafverfolgungsziele bestehen. Sollte die Ersetzung der nationalen Behörden durch die EUStA nach nationalem Verfahrensrecht zu unlösbaren innerstaatlichen Problemen oder zu einem ernsthaften Hindernis für die Strafverfolgung selbst führen(40), wird die EUStA prüfen müssen, ob die Ausübung des Evokationsrechts zweckmäßig ist.
4. Historische Auslegung
103. Während des Gesetzgebungsverfahrens für den Erlass der Verordnung 2017/1939 fügte der Rat dem Vorschlag der Kommission folgenden Satz hinzu(41): „Die Europäische Staatsanwaltschaft kann ihr Evokationsrecht zu jedem Zeitpunkt während der Ermittlungen ausüben.“
104. Nach weitreichenden Erörterungen wurde diese zeitliche Begrenzung gestrichen(42). Ich neige zu der Auffassung, dass ihre Streichung den Willen des Gesetzgebers verdeutlicht, es der EUStA zu ermöglichen, ihr Evokationsrecht zeitlich unbegrenzt, d. h. auch über die Ermittlungsphase hinaus, auszuüben. Diese Auslegung leitet die Kommission, wie sie in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, aus den Beratungen ab, die zum Erlass der Verordnung 2017/1939 geführt haben.
105. Es erscheint mir nicht schlüssig, die Streichung der zeitlichen Begrenzung dahin auszulegen, dass mit ihr die Diskussion über diese Frage offengehalten werden solle oder dass ihr die Annahme zugrunde liege, diese Begrenzung lasse sich ohne Weiteres aus anderen Bestimmungen der Verordnung 2017/1939 ableiten.
5. Regelung des Tätigwerdens der EUStA nach der Erhebung der Anklage und Rechtsfolgen bei Verstoß gegen die Informationspflicht der nationalen Behörden
106. Wird dem von mir vertretenen Ansatz (d. h., dass die nationale Behörde ihre Informationen ausnahmsweise an die EUStA übermitteln kann und diese ihr Evokationsrecht auch dann ausüben kann, wenn die nationalen Ermittlungen bereits abgeschlossen sind) zugestimmt, ist im nächsten Schritt zu klären, wie er umzusetzen ist.
107. Die Verordnung 2017/1939 legt nicht fest, auf welchen Verfahrenswegen die EUStA zu unterrichten ist und über die Ausübung ihres Evokationsrechts entscheiden kann, wenn das Ermittlungsverfahren bereits abgeschlossen und die gerichtliche Phase begonnen hat. Sie regelt auch nicht die Folgen der Verletzung (Nichteinhaltung) der Pflicht der nationalen Behörden zur Unterrichtung der EUStA.
108. Die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung berührt die Zuständigkeit der EUStA für das Tätigwerden in Verfahren wegen Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union. Sie betrifft natürlich die Zuständigkeiten der EUStA, kann sich aber auch auf die Rechte der Personen auswirken, die solcher Straftaten beschuldigt werden.
109. Vor diesem Hintergrund teile ich die Auffassung, die die EUStA selbst in ihrem Schreiben vom 24. April 2026 dargelegt hat, mit dem sie die vom Gerichtshof übersandten Fragen beantwortet hat.
110. In diesem Dokument führt die EUStA im Wesentlichen aus, dass in Ermangelung ausdrücklicher Bestimmungen des Unionsrechts über die Folgen eines Verstoßes gegen Art. 24 der Verordnung 2017/1939 und in Anbetracht des Systems der geteilten Zuständigkeit, das der Gesetzgeber zum Schutz der finanziellen Interessen der Union eingeführt habe,
– die Nichtübermittlung eines Falls an die EUStA allein nicht zur Rechtswidrigkeit der Strafverfolgung durch die nationalen Behörden führen dürfe;
– im Einklang mit dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten(43) und Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939(44) die verfahrensrechtliche Folge eines Verstoßes gegen die Pflicht zur Unterrichtung der EUStA über eine in ihre Zuständigkeit fallende Rechtssache im anwendbaren nationalen Recht zu suchen sei;
– eine (wenn auch verspätete) Unterrichtung der EUStA eine wirksame Abhilfe für den Verstoß gegen Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 darstellen könne. Es sei Aufgabe der Kommission, gegebenenfalls alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, wenn das nationale Recht keine ausreichenden Mechanismen vorsehe, um eine angemessene Unterrichtung der EUStA zu gewährleisten.
111. Dabei muss auf das nationale Recht zurückgegriffen werden, um zu bestimmen, welcher Mechanismus es ermöglicht, die EUStA zu informieren(45), wenn das Strafverfahren nach Anklageerhebung durch die nationalen Behörden bereits in die gerichtliche Phase eingetreten ist. Nach diesen innerstaatlichen Rechtsvorschriften ist (bei einer weitestgehend mit der Verordnung 2017/1939 in Einklang stehenden Auslegung) zu bestimmen, auf welchem Weg die EUStA gegebenenfalls das Evokationsrecht ausüben und das Verfahren anstelle der nationalen Behörden fortsetzen kann.
112. Wird die EUStA unterrichtet und entscheidet sie, ihr Evokationsrecht nicht auszuüben, wird das Strafverfahren von der nationalen Behörde, die die Anklage erhoben hat, fortgeführt. Zieht die EUStA die Rechtssache hingegen an sich, so sollte die Ersetzung der nationalen Behörde durch die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren erfolgen.
113. Insoweit verlangt der Effektivitätsgrundsatz in Bezug auf die Anwendung der Verordnung 2017/1939, dass die Ersetzung die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union weder behindert noch verzögert: Ziel der Verordnung 2017/1939 ist es gerade, die Wirksamkeit der Verfolgung dieser Straftaten zu erhöhen.
114. Darüber hinaus muss die EUStA, wenn sie ihr Evokationsrecht ausübt, sicherstellen, dass sie nicht die Rechte der am laufenden Verfahren beteiligten Personen beeinträchtigt(46). Sie wird daher prüfen müssen, inwieweit sich ihr Tätigwerden in diesem Verfahrensstadium auf die Verteidigungsrechte der Angeklagten auswirkt, die die EUStA gemäß den nationalen Verfahrensvorschriften zu beachten hat: Ihre Entscheidungen über Beweise, die Würdigung des Sachverhalts, die Höhe der Strafen und andere Elemente der Strafverfolgung dürfen, wenn das Evokationsrecht erst in der gerichtlichen Phase ausgeübt wird, nicht zulasten der Rechte gehen, die den Angeklagten nach nationalem Recht zustehen.
115. Wenn sich die Fortführung der Strafverfolgung durch die nationale Behörde als wirksamer erweist als ihre Ersetzung durch die EUStA, sollte diese prüfen, ob es zweckmäßig ist, von der Ausübung des Evokationsrechts abzusehen. Ich bin der Ansicht, dass eine Ausübung des Evokationsrechts, sobald Anklage erhoben wurde und das Verfahren vor den nationalen Gerichten anhängig ist, eine Ausnahme bleiben sollte.
116. Zusammenfassend sind Art. 24 Abs. 2 und Art. 27 der Verordnung 2017/1939 dahin auszulegen, dass die nationalen Behörden verpflichtet sind, die EUStA über laufende Gerichtsverfahren wegen Straftaten, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben kann, zu unterrichten, wenn diese nationalen Behörden die EUStA nicht zuvor über ihre Ermittlungen unterrichtet haben. Unter diesen Umständen kann die EUStA ihr Evokationsrecht nach wie vor ausüben.
V. Ergebnis
117. Nach alledem schlage ich vor, dem Hof van beroep te Brussel (Appellationshof Brüssel, Belgien) wie folgt zu antworten:
Art. 24 Abs. 2, Art. 25 Abs. 1 und Art. 27 der Verordnung (EU) 2017/1939 des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA)
sind dahin auszulegen, dass
– sie die nationalen Behörden nicht daran hindern, Anklage bei den Gerichten eines Mitgliedstaats zu erheben, obwohl die EUStA nicht darüber unterrichtet wurde, dass die Behörden in Bezug auf eine möglicherweise in die Zuständigkeit der EUStA fallende Straftat Ermittlungen eingeleitet und fortgeführt haben;
– die nationalen Behörden verpflichtet sind, die EUStA über laufende Verfahren wegen Straftaten, für die die EUStA ihre Zuständigkeit ausüben kann, zu unterrichten, wenn diese nationalen Behörden die EUStA nicht zuvor über ihre Ermittlungen unterrichtet haben. Unter diesen Umständen kann die EUStA ihr Evokationsrecht nach wie vor ausüben.
1 Originalsprache: Spanisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Verordnung des Rates vom 12. Oktober 2017 zur Durchführung einer Verstärkten Zusammenarbeit zur Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) (ABl. 2017, L 283, S. 1).
3 Die Verordnung 2017/1939 ist am 20. November 2017 in Kraft getreten.
4 Nach Art. 1 des Durchführungsbeschlusses (EU) 2021/856 der Kommission vom 26. Mai 2021 zur Festlegung des Zeitpunkts, zu dem die Europäische Staatsanwaltschaft ihre Ermittlungs- und Strafverfolgungsaufgaben übernimmt (ABl. 2021, L 188, S. 100, berichtigt in ABl. 2021, L 190, S. 101).
5 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2017 über die strafrechtliche Bekämpfung von gegen die finanziellen Interessen der Union gerichtetem Betrug (ABl. 2017, L 198, S. 29).
6 Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich der Justiz (Belgisch Staatsblad vom 24. Februar 2021, S. 16822) vom 17. Februar 2021.
7 Allgemeines Gesetz über Zölle und Akzisen (Belgisch Staatsblad vom 21. September 1977, S. 11476) vom 18. Juli 1977 (im Folgenden: AWDA).
8 Vorlageentscheidung (Abschnitt 4, Rn. 5.3).
9 Nach Art. 26 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 leitet die EUStA ein Ermittlungsverfahren ein, wenn „berechtigter Grund zu der Annahme [besteht], dass eine … Straftat begangen wird oder wurde“.
10 Art. 24 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 sieht vor, dass die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union und die nach anwendbarem nationalem Recht zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten der EUStA unverzüglich jegliche Straftaten melden, für die sie ihre Zuständigkeit gemäß Art. 22 und Art. 25 Abs. 2 und 3 ausüben könnte.
11 Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind (Urteile vom 17. November 1983, Merck [292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12], vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat] [C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 109], und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen] [C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51]).
12 Die Erwägungsgründe 51 und 52 der Verordnung 2017/1939 tragen zum Verständnis der Tragweite dieser Bestimmung bei.
13 Art. 26 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 sieht die entsprechende Verpflichtung der EUStA vor, die Behörde, die sie unterrichtet hat, über ihre Entscheidung zur Einleitung von Ermittlungen zu unterrichten.
14 Die Unterlassungspflicht hindert die nationalen Behörden nicht daran, „nach nationalem Recht alle Maßnahmen [zu treffen], die dringend erforderlich sind, um effektive Ermittlungen und eine effektive Strafverfolgung sicherzustellen“ (Art. 27 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2017/1939).
16 Nach dem 58. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 sollte „[d]ie Zuständigkeit der EUStA für Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union … in der Regel Vorrang vor nationalen Zuständigkeitsansprüchen haben“.
17 In den endgültigen Text der Verordnung 2017/1939 wurde die Initiative der Kommission, der EUStA die ausschließliche Zuständigkeit für die Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union zu übertragen, nicht übernommen. Vgl. den Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Errichtung der Europäischen Staatsanwaltschaft (COM [2013] 534 final) vom 17. Juli 2023, in dessen Art. 11 Abs. 4 es heißt: „Die Europäische Staatsanwaltschaft hat die ausschließliche Zuständigkeit für die Ermittlung und Verfolgung von Straftaten zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union.“
18 Geschäftsordnung, angenommen durch den Beschluss 3/2020 des Kollegiums der Europäischen Staatsanwaltschaft (EUStA) vom 12. Oktober 2020 sowie geändert und ergänzt durch den Beschluss 85/2021 des Kollegiums der EUStA vom 11. August 2021 und den Beschluss 26/2022 des Kollegiums der EUStA vom 29. Juni 2022 (ABl. 2023, C 181, S. 1).
19 Nach Art. 40 Abs. 1 der Geschäftsordnung der EUStA wird „[b]ei der Prüfung für die Zwecke der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens … beurteilt, ob a) die gemeldete Handlung eine Straftat darstellt, die in die sachliche, territoriale, personelle und zeitliche Zuständigkeit der EUStA fällt; b) nach dem anzuwendenden nationalen Recht Grund zu der Annahme besteht, dass eine Straftat begangen wird oder wurde; c) es offensichtliche rechtliche Gründe gibt, die eine Strafverfolgung ausschließen; d) gegebenenfalls die in Artikel 25 Absätze 2, 3 und 4 der Verordnung vorgeschriebenen Voraussetzungen erfüllt sind“.
20 Art. 40 Abs. 2 der Geschäftsordnung der EUStA nennt als solche den Stand des Ermittlungsverfahrens; die Relevanz des Ermittlungsverfahrens für die Sicherstellung der Kohärenz der Ermittlungs- und Strafverfolgungspolitik der EUStA; die grenzüberschreitenden Aspekte des Ermittlungsverfahrens; das Bestehen eines sonstigen spezifischen Grundes dafür, dass die EUStA besser in der Lage ist, das Ermittlungsverfahren fortzuführen.
21 Das Kollegium der EUStA kann „über strategische Fragen und über allgemeine Angelegenheiten, die sich aus Einzelfällen ergeben, insbesondere mit Blick darauf, die Kohärenz, Effizienz und Einheitlichkeit bei der Strafverfolgungspolitik der EUStA in allen Mitgliedstaaten sicherzustellen, [entscheiden]“.
22 Beschluss des Kollegiums der EUStA vom 21. April 2021 zur Annahme operativer Leitlinien für Ermittlungen, Evokation und Verweisung von Fällen, geändert durch den Beschluss 007/2022 vom 7. Februar 2022 und den Beschluss 026/2022 des Kollegiums der EUStA vom 29. Juni 2022. Verfügbar unter: https://www.eppo.europa.eu/document/download/e4d8fbeb-254f-491d-aba2-286990f313c9_es?filename=2021.029-2022.026_Amended_Op_Guidelines_on_Investigation_Evocation_Referral_ES.pdf.
23 Wenn a) der Fall Auswirkungen auf Unionsebene hat, die es erforderlich machen, dass die Ermittlungen von der EUStA geführt werden, oder b) Beamte oder sonstige Bedienstete der Europäischen Union oder Mitglieder der Organe der Union der Begehung der Straftat verdächtigt werden könnten.
24 Diese Bestimmung findet Anwendung, wenn „a) die im nationalen Recht vorgesehene Höchststrafe für eine unter Artikel 22 Absatz 1 fallende Straftat der Höchststrafe für eine untrennbar verbundene Straftat nach Artikel 22 Absatz 3 entspricht oder geringer ist, es sei denn, Letztere war nur Mittel zur Begehung der unter Artikel 22 Absatz 1 fallenden Straftat, oder b) Grund zu der Annahme besteht, dass der entstandene oder voraussichtliche Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union aufgrund einer Straftat im Sinne des Artikels 22 den Schaden nicht übersteigt, der einem anderen Opfer entstanden ist oder wahrscheinlich entstehen wird“. Nach Art. 25 Abs. 4 kann die EUStA jedoch mit Zustimmung der zuständigen nationalen Behörden ihre Zuständigkeit ausüben, wenn sich herausstellt, dass sie besser in der Lage ist, die Ermittlungen durchzuführen oder Straftaten zu verfolgen.
25 Im 53. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 heißt es: „Die Einhaltung dieser Mitteilungspflicht ist für das einwandfreie Funktionieren der EUStA unerlässlich und sollte weit ausgelegt werden, um zu gewährleisten, dass nationale Behörden Fälle mitteilen, in denen die Prüfung bestimmter Kriterien nicht sofort möglich ist (beispielsweise das Ausmaß des Schadens oder die anzuwendende Strafe). …“
26 Im 14. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939 wird hinzugefügt, dass die EUStA und die zuständigen nationalen Behörden einander unterstützen und unterrichten sollten, damit die Straftaten, die in die Zuständigkeit der EUStA fallen, wirksam bekämpft werden können.
27 Art. 24 Abs. 5 der Verordnung 2017/1939: „Die EUStA wird außerdem gemäß den Absätzen 1 und 2 von Fällen unterrichtet, in denen sich nicht feststellen lässt, ob die Kriterien des Artikels 25 Absatz 2 erfüllt sind.“ Dabei bezieht sich Art. 25 Abs. 2 auf Straftaten mit einem Schaden von weniger als 10 000 Euro. Nach Art. 24 Abs. 3 sind die nationalen Behörden verpflichtet, die EUStA zu unterrichten, wenn sie ein Ermittlungsverfahren wegen einer Straftat im Sinne des Art. 22 eingeleitet haben und der Ansicht sind, dass die EUStA gemäß Art. 25 Abs. 3 ihre Zuständigkeit nicht ausüben könnte (wenn die im nationalen Recht vorgesehene Höchststrafe der Höchststrafe für eine untrennbar verbundene Straftat entspricht oder geringer ist oder der entstandene Schaden zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union den Schaden nicht übersteigt, der einem anderen Opfer entstanden ist).
28 Urteil vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. (Europäische Staatsanwaltschaft) (C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 65).
32 „… spätestens jedoch fünf Tage, nachdem sie die Informationen von den nationalen Behörden erhalten hat, … und setzt die nationalen Behörden von dieser Entscheidung in Kenntnis.“ Dieselben Fristen gelten, wenn die EUStA im Sinne von Art. 27 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 auf anderem Wege, d. h. ohne vorherige Unterrichtung durch die nationalen Behörden, Kenntnis von laufenden nationalen Ermittlungen erhält.
33 31. Erwägungsgrund der Verordnung 2017/1939: „Die Aufgaben der Staatsanwaltschaft vor den zuständigen Gerichten gelten bis zum Abschluss des Verfahrens, worunter die endgültige Klärung der Frage zu verstehen ist, ob der Verdächtige oder Beschuldigte die Straftat begangen hat, gegebenenfalls einschließlich der Festlegung des Strafmaßes und der abschließenden Entscheidung über alle verfügbaren Rechtshandlungen oder Rechtsbehelfe, bis hierüber rechtskräftig entschieden ist.“
34 Sie könnte sogar vorschlagen, das Verfahren zugunsten der Gerichte eines anderen Mitgliedstaats abzugeben, je nachdem, wo im Sinne von Art. 26 Abs. 4 der Verordnung 2017/1939 der Schwerpunkt der strafbaren Handlung liegt, oder, falls mehrere miteinander verbundene Straftaten begangen wurden, wo der Ort liegt, in dem der Großteil der Straftaten begangen wurde.
35 Hervorhebung nur hier.
36 Hervorhebung nur hier.
37 Es ist Sache des Mitgliedstaats, das nationale Gericht zu bestimmen, das über den Zuständigkeitskonflikt entscheidet.
38 „Wenn der betraute Delegierte Europäische Staatsanwalt die Ermittlungen als abgeschlossen erachtet, unterbreitet er dem die Aufsicht führenden Europäischen Staatsanwalt einen Bericht, der eine Zusammenfassung des Verfahrens und einen Beschlussentwurf zu der Frage enthält, ob die Strafverfolgung vor einem nationalen Gericht erfolgen oder eine Verweisung des Verfahrens, eine Einstellung oder ein vereinfachtes Strafverfolgungsverfahren gemäß Artikel 34, 39 oder 40 erwogen werden soll.“
39 Selbst wenn die EUStA beschließt, ihr Evokationsrecht nicht auszuüben, kann sich die Unterrichtung durch die nationalen Behörden positiv auf die Verfolgung anderer gegen die finanziellen Interessen der Union gerichteter Straftaten auswirken, in denen die EUStA ermittelt.
40 Im Einzelfall könnten Probleme mit der Verjährung oder der Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem auftreten.
41 Art. 19 Abs. 3 a. E. des Vorschlags für eine Verordnung im Dokument des Rates vom 14. Mai 2014 (9478/1/14 REV 1), übernommen in Art. 21a Abs. 4 Satz 1 des geänderten Vorschlags für eine Verordnung im Dokument des Rates vom 28. November 2014 (15862/1/14 REV 1).
42 Dokument des Rates vom 26. Mai 2015 (8316/3/15 REV 3).
43 Nach ständiger Rechtsprechung und gemäß diesem Grundsatz ist es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die verfahrensrechtlichen Modalitäten der erforderlichen Rechtsbehelfe festzulegen, damit den Einzelnen die Wahrung ihres Anspruchs auf einen wirksamen Rechtsschutz in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen gewährleistet wird, vorausgesetzt allerdings, dass diese Modalitäten, wenn sie dem Unionsrecht unterliegende Sachverhalte regeln, nicht ungünstiger sind als diejenigen, die gleichartige Sachverhalte regeln, die dem innerstaatlichen Recht unterliegen (Äquivalenzgrundsatz), und dass sie die Ausübung der durch das Unionsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz) (Urteile vom 21. Dezember 2021, Randstad Italia [C‑497/20, EU:C:2021:1037, Rn. 56 und 58], und vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft [Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen] [C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 82]).
44 Gemäß Art. 5 Abs. 3 der Verordnung 2017/1939 gilt, „[s]oweit eine Frage in dieser Verordnung nicht geregelt ist, … nationales Recht“.
45 Im belgischen Recht scheint die Pflicht zur Unterrichtung der EUStA nach Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2017/1939 dem Procureur du Roi, dem Procureur général oder dem Procureur fédéral im Sinne von Art. 156/1 § 3 des Gerichtsgesetzbuchs, der in den Erklärungen der belgischen Regierung und der Kommission angeführt wird, oder dem Beamten der Generalverwaltung Zoll und Akzisen, der im vom vorlegenden Gericht zitierten Art. 285/2 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes über Zölle und Akzisen genannt wird, zu obliegen.
46 Nach Art. 5 Abs. 1 der Verordnung 2017/1939 „gewährleistet [die EUStA], dass bei ihrer Tätigkeit die in der Charta [der Grundrechte der Europäischen Union] verankerten Rechte beachtet werden“.