Vorläufige Fassung
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
16. Juli 2026(*)
„ Rechtsmittel – Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine – Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden – Kriterium für die Aufnahme in diese Listen, das damit in Zusammenhang steht, dass vom Lukaschenko-Regime profitiert oder dieses unterstützt wird – Belassung des Namens der Rechtsmittelführerin auf diesen Listen – Belarussische Gesellschaft, die auf dem Immobilienentwicklungs- und Bausektor tätig ist – Gründe für die Belassung – Art. 263 Abs. 6 AEUV – Klagefrist – Beginn – Mitteilung der in Rede stehenden restriktiven Maßnahmen an die Anwälte der Rechtsmittelführerin – Unzulässigkeit der Klage wegen Verspätung – Prüfung der Begründetheit der Klage aus Gründen einer geordneten Rechtspflege – Grund, mit dem Beurteilungsfehler der Begründung der Belassung gerügt werden “
In der Rechtssache C‑363/25 P
betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 28. Mai 2025,
Dana Astra IOOO mit Sitz in Minsk (Belarus), vertreten durch M. Birdling, BL, M. Lester, BL, und K. Van Maldegem, Advocaat,
Rechtsmittelführerin,
andere Partei des Verfahrens:
Rat der Europäischen Union, vertreten durch L. Berger und S. Van Overmeire als Bevollmächtigte,
Beklagter im ersten Rechtszug,
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún sowie der Richter J. Passer, E. Regan, D. Gratsias und B. Smulders (Berichterstatter),
Generalanwältin: J. Kokott,
Kanzler: A. Calot Escobar,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens,
aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,
folgendes
Urteil§
1 Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Dana Astra IOOO die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 19. März 2025, Dana Astra/Rat (T‑281/23, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2025:315), mit dem das Gericht ihre Klage abgewiesen hat, die auf die Nichtigerklärung von vier Rechtsakten (im Folgenden zusammen: streitige Rechtsakte), soweit diese sie betreffen, gerichtet war, nämlich erstens des Beschlusses (GASP) 2023/421 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 41) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2023/419 des Rates vom 24. Februar 2023 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. 2023, L 61, S. 20) (im Folgenden zusammen: streitige Fortsetzungsrechtsakte von 2023) und zweitens des Beschlusses (GASP) 2024/769 des Rates vom 26. Februar 2024 zur Änderung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L, 2024/769) sowie der Durchführungsverordnung (EU) 2024/768 des Rates vom 26. Februar 2024 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Belarus und der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine (ABl. L, 2024/768) (im Folgenden zusammen: streitige Fortsetzungsrechtsakte von 2024).
Rechtlicher Rahmen und Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sich der tatsächliche und rechtliche Kontext der vorliegenden Rechtssache, der in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils dargestellt wird, wie folgt zusammenfassen.
3 Die vorliegende Rechtssache steht im Zusammenhang mit den restriktiven Maßnahmen, die seit 2004 angesichts der Lage in Belarus in Bezug auf Demokratie, Rechtsstaatlichkeit und Menschenrechte sowie seit 2022 auch wegen der Beteiligung von Belarus an der Aggression Russlands gegen die Ukraine von der Europäischen Union erlassen wurden.
4 Am 18. Mai 2006 erließ der Rat der Europäischen Union die Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Präsident Lukaschenko und verschiedene belarussische Amtsträger (ABl. 2006, L 134, S. 1), deren Titel gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 588/2011 des Rates vom 20. Juni 2011 (ABl. 2011, L 161, S. 1) folgende Fassung erhielt: „Verordnung (EG) Nr. 765/2006 des Rates vom 18. Mai 2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus.“
5 Am 15. Oktober 2012 erließ der Rat den Beschluss 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2012, L 285, S. 1).
6 Art. 4 Abs. 1 dieses Beschlusses lautet:
„Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die im Besitz oder im Eigentum folgender im Anhang aufgeführter Personen, Organisationen oder Einrichtungen stehen oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren:
a) Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen oder die Repressionen gegen die Zivilgesellschaft und die demokratische Opposition verantwortlich sind oder deren Aktivitäten die Demokratie oder die Rechtsstaatlichkeit in Belarus auf andere Weise ernsthaft untergraben, oder mit ihnen in Verbindung stehende natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen sowie die in ihrem Eigentum stehenden und von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen,
b) natürliche oder juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen, die von dem Lukaschenko-Regime profitieren oder es unterstützen, sowie die in ihrem Eigentum stehenden oder von ihnen kontrollierten juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen.“
7 Art. 2 Abs. 4 und 5 der Verordnung Nr. 765/2006 in der durch die Verordnung (EU) Nr. 1014/2012 des Rates vom 6. November 2012 (ABl. 2012, L 307, S. 1) geänderten Fassung verweist auf Art. 4 Abs. 1 Buchst. a und b des Beschlusses 2012/642 und sieht dieselben Kriterien wie dieser für die Aufnahme in die Listen der Personen, Organisationen und Einrichtungen vor, deren Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden, u. a. das Kriterium, das „Lukaschenko-Regime“ zu „unterstützen“ oder von diesem zu „profitieren“ (im Folgenden: Kriterium b).
8 Wie sich aus den Erwägungsgründen des Durchführungsbeschlusses (GASP) 2020/2130 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung des Beschlusses 2012/642/GASP über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2020, L 426 I, S. 14) und der Durchführungsverordnung (EU) 2020/2129 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Durchführung von Artikel 8a Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2006 über restriktive Maßnahmen gegen Belarus (ABl. 2020, L 426 I, S. 1) sowie aus den Erwägungsgründen der streitigen Rechtsakte ergibt, steht die vorliegende Rechtssache insbesondere mit der Intensivierung der anhaltenden Verletzung der Menschenrechte und dem brutalen Vorgehen gegen die Opposition des Regimes von Präsident Lukaschenko nach den Präsidentschaftswahlen vom 9. August 2020 in Zusammenhang, die von der Union als nicht konform mit internationalen Standards befunden wurden, sowie mit der Beteiligung von Belarus an der Aggression der Russischen Föderation gegen die Ukraine, die als eklatanter Verstoß gegen die territoriale Unversehrtheit, Souveränität und Unabhängigkeit dieses Staates eingestuft wurde.
9 Mit dem Durchführungsbeschluss 2020/2130 und der Durchführungsverordnung 2020/2129 wurde die als „Dana Holdings/Dana Astra“ bezeichnete Organisation aus folgenden Gründen in die im Anhang des Beschlusses 2012/642 und in Anhang I der Verordnung Nr. 765/2006 enthaltenen Listen der von den restriktiven Maßnahmen betroffenen Personen, Organisationen und Einrichtungen (im Folgenden zusammen: in Rede stehende Listen) aufgenommen:
„Dana Holdings/Dana Astra ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Parzellen für die Entwicklung mehrerer großer Wohnkomplexe und Geschäftszentren.
Eigentümer von Dana Holdings/Dana Astra unterhalten enge Beziehungen zu [Präsident Lukaschenko]. Liliya Lukaschenka, die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.
Damit profitiert Dana Holdings/Dana Astra vom [Regime des Präsidenten Lukaschenko] und der für dieses geleisteten Unterstützung.“
10 Am 25. Februar 2021 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2021/353 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. 2021, L 68, S. 189) sowie die Durchführungsverordnung (EU) 2021/339 zur Durchführung von Artikel 8a der Verordnung Nr. 765/2006 (ABl. 2021, L 68, S. 29) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von 2021), mit denen die als „Dana Holdings/Dana Astra“ bezeichnete Organisation bis zum 28. Februar 2022 auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde, wobei die Gründe für diese Belassung den in Rn. 9 des vorliegenden Urteils aufgeführten Gründen für die Aufnahme in die Listen entsprachen.
11 Am 24. Februar 2022 erließ der Rat den Beschluss (GASP) 2022/307 zur Änderung des Beschlusses 2012/642 (ABl. 2022, L 46, S. 97) und die Durchführungsverordnung (EU) 2022/300 zur Durchführung des Artikels 8a der Verordnung Nr. 765/2006 (ABl. 2022, L 46, S. 3) (im Folgenden zusammen: Fortsetzungsrechtsakte von 2022), mit denen die restriktiven Maßnahmen gegen die Rechtsmittelführerin aus folgenden Gründen bis zum 28. Februar 2023 aufrechterhalten wurden:
„Dana Astra, früher ein Tochterunternehmen von Dana Holdings, ist eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus. Das Unternehmen erhielt Erschließungsrechte für Parzellen und entwickelt den Multifunktionskomplex ‚Minsk World‘, der von dem Unternehmen als größte derartige Investition in Europa beworben wird.
Personen, die Berichten zufolge Dana Astra vertreten, unterhalten enge Beziehungen zu Präsident [Lukaschenko]. Liliya [Lukaschenka], die Schwiegertochter des Präsidenten, nimmt eine hochrangige Position in dem Unternehmen ein.
Dana Astra profitiert somit vom [Regime des Präsidenten Lukaschenko] und unterstützt es.“
12 Die Rechtsmittelführerin erhob Klage gegen die Fortsetzungsrechtsakte von 2021 und 2022, soweit diese sie betrafen. Diese Klage wurde mit Urteil des Gerichts vom 28. Juni 2023, Dana Astra/Rat (T‑239/21, EU:T:2023:364), abgewiesen. Es wurde kein Rechtsmittel eingelegt. In Rn. 79 eben dieses Urteils kam das Gericht nach Prüfung der vom Rat vorgelegten Beweismittel zu dem Schluss, dass der erste Grund für die Belassung des Namens der Rechtsmittelführerin auf den in Rede stehenden Listen, wonach die Rechtsmittelführerin eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus sei, das auf Parzellen, für die sie Erschließungsrechte erhalten habe, den Komplex Minsk World entwickle, der von ihr als größte derartige Investition in Europa beworben werde, und sie somit vom Regime des Präsidenten Lukaschenko profitiere und es unterstütze, rechtlich hinreichend belegt sei.
13 Am 24. Februar 2023 erließ der Rat die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023, mit denen der Name der Rechtsmittelführerin aus denselben Gründen wie denen, die in Rn. 11 des vorliegenden Urteils für die Begründung des Erlasses der Fortsetzungsrechtsakte von 2022 genannt wurden, bis zum 28. Februar 2024 auf den in Rede stehenden Listen belassen wurde.
14 Am 26. Februar 2024 erließ der Rat die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2024, mit denen die gegen die Rechtsmittelführerin verhängten restriktiven Maßnahmen bis zum 28. Februar 2025 verlängert wurden. In diesen Rechtsakten rechtfertigte der Rat die Verlängerung der Maßnahmen mit denselben Gründen, die in Rn. 11 des vorliegenden Urteils dargelegt sind.
Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
15 Mit Klageschrift vom 23. Mai 2023, wie sie später angepasst wurde, beantragte die Rechtsmittelführerin beim Gericht die Nichtigerklärung der streitigen Rechtsakte, soweit diese sie betreffen. Dabei stützte sie sich auf einen einzigen Klagegrund, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die in diesen Rechtsakten, soweit diese sie betreffen, genannten Gründe mit Beurteilungsfehlern behaftet seien und daher die Belassung ihres Namens auf den in Rede stehenden Listen nicht rechtfertigen könnten.
16 Das Gericht hat ihre Klage mit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittels lässt sich dieses Urteil wie folgt zusammenfassen:
17 In einem ersten Schritt hat das Gericht in den Rn. 29 bis 62 des angefochtenen Urteils die Frage geprüft, ob – wie der Rat geltend machte, ohne jedoch formell eine Unzulässigkeitseinrede zu erheben – die gegen die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 gerichtete Klage unzulässig sei, da sie nicht innerhalb der in Art. 263 AEUV vorgesehenen Frist von zwei Monaten zuzüglich der pauschalen Entfernungsfrist von zehn Tagen erhoben worden sei, was auch zur Unzulässigkeit der Klage geführt hätte, soweit sie nach der Anpassung der Anträge durch die Rechtsmittelführerin auf die Nichtigerklärung der streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2024 abzielte.
18 Im Rn. 34 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass der Rat nach seiner Rechtsprechung grundsätzlich nicht befugt ist, der Verpflichtung, dem Betroffenen einen Rechtsakt mitzuteilen, der restriktive Maßnahmen gegen ihn enthält, dadurch nachzukommen, dass er die Mitteilung dieses Rechtsakts an die den Betroffenen vertretenden Rechtsanwälte sendet. Die Mitteilung an den Vertreter eines Klägers gilt nur dann als Mitteilung an den Adressaten, wenn in einer Regelung eine derartige Form der Mitteilung ausdrücklich vorgesehen ist, wenn zwischen den Parteien eine dahin gehende Vereinbarung besteht oder wenn der Rechtsanwalt ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, um für seinen Mandanten eine solche Mitteilung entgegenzunehmen (Urteil vom 21. April 2021, El-Qaddafi/Rat, T‑322/19, EU:T:2021:206, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 In den Rn. 46 bis 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht geprüft, ob im vorliegenden Fall die Anwälte der Rechtsmittelführerin als ordnungsgemäß bevollmächtigt angesehen werden konnten, um die Mitteilung der streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 für diese entgegenzunehmen, und ist zu dem Ergebnis gelangt, dass dies der Fall sei.
20 Um zu dieser Schlussfolgerung zu gelangen, hat sich das Gericht auf eine Auslegung einer Vollmacht vom 1. November 2021 gestützt, mit der die Vertreter der Rechtsmittelführerin ermächtigt wurden, in Bezug auf die gegen sie erlassenen restriktiven Maßnahmen in ihrem Namen tätig zu werden.
21 In den Rn. 50 bis 52 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ausgeführt, dass diese Vollmacht zwar im Rahmen der die Fortsetzungsrechtsakte von 2021 und 2022 betreffenden Rechtssache T‑239/21 erteilt worden sei, dass sich aber aus ihrem Wortlaut, soweit sie die Anwälte der Rechtsmittelführerin zur Vornahme „alle[r] sonstigen Handlungen, die im Rahmen der Fortführung dieses Verfahrens erforderlich oder zweckmäßig sein könnten“, ermächtige, ergebe, dass sich diese Vollmacht nicht auf die Vertretung der Rechtsmittelführerin vor den Unionsgerichten im Rahmen ihres Antrags auf Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2021 beschränke.
22 In den Rn. 56 bis 59 des angefochtenen Urteils hat das Gericht weiter ausgeführt, dass diese Auslegung des Wortlauts der Vollmacht vom 1. November 2021 durch den Kontext, in dem der Erlass der streitigen Rechtsakte stehe, sowie durch das Verhalten der Parteien nach der Übermittlung dieser Vollmacht bestätigt werde.
23 In diesem Zusammenhang stellt das Gericht zum einen fest, dass nach Vorlage der Vollmacht vom 1. November 2021 der gesamte Schriftverkehr zwischen der Rechtsmittelführerin und dem Rat über die Aufnahme ihres Namens in die in Rede stehenden Listen seitens der Rechtsmittelführerin über ihre Anwälte erfolgt sei, und zum anderen, dass ihr die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2024 in der gleichen Weise wie die von 2023 mitgeteilt worden seien, nämlich per Einschreiben mit Rückschein an ihre Anwälte, ohne dass diese Vorgehensweise von der Rechtsmittelführerin beanstandet worden wäre.
24 In den Rn. 60 bis 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus zum einen geschlossen, dass die Klage, soweit sie ursprünglich gegen die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 gerichtet gewesen sei, als unzulässig abzuweisen sei, da sie verspätet sei, und zum anderen, dass die Klage auch als unzulässig abzuweisen sei, soweit sie sich gegen die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2024 richte; denn es könne einem Kläger nur dann gestattet werden, seine Anträge und Klagegründe anzupassen, um sich gegen neue Rechtsakte zu wenden, die während des Verfahrens auftreten, sofern sein Antrag auf Nichtigerklärung des zuvor angefochtenen Rechtsakts zum Zeitpunkt seiner Erhebung selbst zulässig gewesen sei.
25 In einem zweiten Schritt hat es das Gericht in den Rn. 63 bis 110 des angefochtenen Urteils gleichwohl aus Gründen einer geordneten Rechtspflege für angebracht gehalten, sich in der Sache zu äußern, da der Verfahrensablauf die Beweisaufnahme in der Sache ermöglicht habe und die Parteien hierzu in der mündlichen Verhandlung angehört worden seien.
26 Mithin hat das Gericht den einzigen von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihrer Klage geltend gemachten Klagegrund geprüft, mit dem sie im Wesentlichen geltend machte, dass die Begründung der sie betreffenden streitigen Rechtsakte mit Beurteilungsfehlern behaftet sei und daher die Belassung ihres Namens auf den in Rede stehenden Listen nicht rechtfertigen könne.
27 Nach Abschluss dieser Prüfung ist das Gericht in Rn. 110 des angefochtenen Urteils zum einen zu dem Ergebnis gelangt, dass der erste Grund für die Belassung des Namens der Rechtsmittelführerin auf den in den streitigen Rechtsakten enthaltenen in Rede stehenden Listen, wonach sie eines der wichtigsten Immobilienentwicklungs- und Bauunternehmen in Belarus sei, das auf Parzellen, für die es Erschließungsrechte erhalten habe, den Komplex Minsk World entwickle, der von ihr als größte derartige Investition in Europa beworben werde, und sie somit vom Regime des Präsidenten Lukaschenko profitiere und es unterstütze, rechtlich hinreichend belegt sei. Zum anderen ist das Gericht zum Schluss gelangt, dass die Feststellung, dass dieser Grund rechtlich hinreichend belegt sei und für sich genommen eine hinreichende Grundlage darstelle, um die Belassung des Namens der Rechtsmittelführerin auf den Listen zu rechtfertigen, ausreiche, um den einzigen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegrund zurückzuweisen, ohne dass die übrigen von ihr vorgebrachten Argumente, die sich gegen den zweiten und den dritten in den streitigen Rechtsakten enthaltenen Grund richteten, geprüft zu werden brauchten.
28 Das Gericht hat daher die Klage abgewiesen.
Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
29 Dana Astra beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– die streitigen Rechtsakte für nichtig zu erklären, soweit diese sie betreffen;
– hilfsweise, die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen.
30 Der Rat beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen;
– der Rechtsmittelführerin die Kosten sowohl des Verfahrens im ersten Rechtszug als auch des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens aufzuerlegen.
Zum Rechtsmittel
31 Die Rechtsmittelführerin stützt ihr Rechtsmittel auf zwei Gründe: Erstens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es die Klage für unzulässig erklärt habe, und zweitens habe das Gericht einen Rechtsfehler begangen, als es zu dem Schluss gelangt sei, dass die streitigen Rechtsakte nicht mit Beurteilungsfehlern behaftet seien.
Zum ersten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
32 Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es die Klage wegen Verspätung für unzulässig erklärt habe, da es zu Unrecht angenommen habe, dass der Rat ihr die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 wirksam durch ein an ihre Anwälte gerichtetes Schreiben habe mitteilen können, und damit die in Art. 263 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten ab dem Zeitpunkt dieser Zustellung zu laufen begonnen habe und vor Klageerhebung abgelaufen sei.
33 Diese Beurteilung der Mitteilung der Rechtsakte durch das Gericht sei mit zwei Rechtsfehlern behaftet. Der erste beruhe darauf, dass eine postalische Mitteilung an die betroffenen Anwälte in keinem Fall eine wirksame Mitteilung der genannten Rechtsakte an die Rechtsmittelführerin darstellen könne. Der zweite Fehler bestehe darin, dass das Gericht in Rn. 55 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass der Rat aufgrund der Vertretungsvollmacht vom 1. November 2021, deren Tragweite aber ausdrücklich, eindeutig und unbestreitbar auf ein anderes vom Gericht geprüftes Verfahren, nämlich das Verfahren in der Rechtssache T‑239/21, beschränkt gewesen sei, die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023, die dieses Verfahren nicht beträfen, durch ein an die Anwälte der Rechtsmittelführerin gerichtetes Schreiben mitteilen konnte.
34 Nach Ansicht des Rates ist dieser erste Rechtsmittelgrund unbegründet und die Feststellung der Verspätung der Klage zu bestätigen.
35 Insbesondere weist der Rat darauf hin, dass er die Rechtsmittelführerin über vier verschiedene Kanäle über die in Rede stehenden Rechtsakte informiert habe, nämlich über eine am 27. Februar 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichte Mitteilung sowie am 28. Februar 2023 im Wege einer Mitteilung per E‑Mail sowohl an die Rechtsmittelführerin als auch an ihre Vertreter und eine Mitteilung per Einschreiben an die Vertreter der Rechtsmittelführerin. Eine Mitteilung per Einschreiben an die Rechtsmittelführerin selbst sei unmöglich gewesen, da Belarus zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte ein „gesperrtes Zustellgebiet“ gewesen sei, was bedeute, dass die belgischen Postdienste keine Briefsendung habe zustellen können. Der Rat habe daher alle ihm zur Verfügung stehenden Kommunikationskanäle genutzt und kombiniert; er habe nicht versucht, sich seiner Pflicht zur individuellen Mitteilung zu entziehen.
36 In ihrer Erwiderung führt die Rechtsmittelführerin aus, dass der Rat erstmals im Rechtsmittelverfahren und damit verspätet vortrage, dass es nicht möglich gewesen sei, die Mitteilung der Rechtsakte in der erforderlichen Weise, d. h. per Post an die Anschrift ihres Gesellschaftssitzes, vorzunehmen, und sich dabei auf Unterlagen berufe, die unzulässig seien, weil sie dem Gericht nicht vorgelegt worden seien.
Würdigung durch den Gerichtshof
37 Nach Art. 263 Abs. 6 AEUV sind die in diesem Artikel vorgesehenen Klagen binnen zwei Monaten zu erheben; diese Frist läuft je nach Lage des Falles von der Bekanntgabe der betreffenden Handlung, ihrer Mitteilung an den Kläger oder in Ermangelung dessen von dem Zeitpunkt an, zu dem der Kläger von dieser Handlung Kenntnis erlangt hat.
38 Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung – insbesondere den Wendungen „je nach Lage des Falles“ und „in Ermangelung dessen“ – eindeutig ergibt, dass der Beginn der Klagefrist anhand der fraglichen Situation bestimmt wird und die Kriterien eins und zwei, die diese Frist in Gang setzen können, gegenüber dem dritten Kriterium hierarchisch gestaffelt sind. Die Frist für die Nichtigkeitsklage läuft somit in erster Linie ab der Bekanntgabe der Handlung oder ihrer Mitteilung an den Kläger. Diese beiden Hauptkriterien werden in der Systematik dieser Bestimmung in dem Sinne gleichgestellt, dass keines dieser beiden Kriterien gegenüber dem anderen subsidiär ist. Dagegen kommt das Kriterium des Zeitpunkts der Kenntnisnahme von der angefochtenen Handlung als Beginn der Klagefrist nur subsidiär neben den Kriterien des Zeitpunkts der Bekanntgabe bzw. der Mitteilung der Handlung in Betracht (Urteil vom 10. Februar 2026, WhatsApp Ireland/Europäischer Datenschutzausschuss, C‑97/23 P, EU:C:2026:81, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Im vorliegenden Fall wurden die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 am 27. Februar 2023 im Amtsblatt der Europäischen Union, Reihe L, bekanntgegeben; nach Art. 8a Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 musste der Rat aber auch die „natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen [deren Namen er beschließt, in Anhang I dieser Verordnung aufzunehmen] entweder auf direktem Weg, falls deren Anschrift bekannt ist, oder durch die Veröffentlichung einer Bekanntmachung von seinem Beschluss und den Gründen für ihre Aufnahme in die Liste in Kenntnis [setzen]“.
40 Eine solche Regelung, die sowohl die Bekanntgabe als auch die Mitteilung der in Rede stehenden Rechtsakte verlangt, ergibt sich aus der besonderen Natur der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegen eine Person oder Organisation verhängt werden. Bei diesen handelt es sich gleichzeitig um Rechtsakte mit allgemeiner Geltung, die einer Gruppe von allgemein und abstrakt bestimmten Adressaten u. a. verbietet, den Personen und Organisationen, deren Namen in den Listen der Anhänge dieser Rechtsakte aufgeführt sind, Gelder und wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen, und um ein Bündel von Einzelentscheidungen gegen diese Personen und Organisationen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 56 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Außerdem ist zu beachten, dass bei Rechtsakten wie den streitigen Fortsetzungsrechtsakten von 2023, die auf der Grundlage von Bestimmungen hinsichtlich der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik erlassen wurden, deren einzelfallbezogener Charakter nach Art. 275 Abs. 2 AEUV und Art. 263 Abs. 4 AEUV den Zugang zum Unionsrichter eröffnet (Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 57).
42 Daraus folgt, dass zwar das Inkrafttreten von solchen Rechtsakten von ihrer Veröffentlichung abhängt, die Frist für die Erhebung einer Klage auf Nichtigerklärung dieser Rechtsakte gemäß Art. 263 Abs. 4 AEUV aber für jede Person und Organisation ab dem Zeitpunkt der ihr gegenüber erforderlichen Mitteilung beginnt (Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 59).
43 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass Art. 8a Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 zwar die Möglichkeit einer Mitteilung im Wege der Veröffentlichung einer Mitteilung vorsieht, wie das Gericht in Rn. 33 des angefochtenen Urteils zu Recht festgestellt hat, doch kommt der Rückgriff auf diesen Weg der Kommunikation nur in Betracht, wenn eine Mitteilung auf direktem Weg an die betroffene Person oder Organisation nicht möglich ist, etwa wenn ihre Anschrift nicht bekannt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. April 2013, Gbagbo u. a./Rat, C‑478/11 P bis C‑482/11 P, EU:C:2013:258, Rn. 61).
44 Im vorliegenden Fall hat das Gericht unter Berufung auf eine Vertretungsvollmacht vom 1. November 2021 in den Rn. 60 und 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die Mitteilung der streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 durch Einschreiben mit Rückschein, die der Rat am 28. Februar 2023 an die Anwälte der Rechtsmittelführerin vorgenommen habe, als Mitteilung an die Rechtsmittelführerin selbst gelte und dass daher der Zeitpunkt des Eingangs dieses Schreibens den Beginn der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist von zwei Monaten darstelle.
45 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass, wie das Gericht in Rn. 34 des angefochtenen Urteils zutreffend festgestellt hat, sich aus der in den Rn. 42 und 43 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, dass es dem Rat grundsätzlich nicht gestattet ist, der Verpflichtung, dem Betroffenen einen Rechtsakt, mit dem gegen ihn restriktive Maßnahmen verhängt werden, mitzuteilen, dadurch nachzukommen, dass er den Rechtsakt den diesen vertretenden Anwälten mitteilt. Die Mitteilung eines Rechtsakts, mit dem restriktive Maßnahmen gegen eine Person verhängt werden, an ihre Vertreter, wie ihren Rechtsanwalt, kann nämlich nicht als „auf direktem Weg in Kenntnis setzen“ dieser Person im Sinne von Art. 8a Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 eingestuft werden, um den Beginn der in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehenen Klagefrist von zwei Monaten darzustellen, da eine solche Mitteilung ihrem Wesen nach mittelbar ist.
46 Wie das Gericht in den Rn. 34 und 44 des angefochtenen Urteils ebenfalls zu Recht festgestellt hat, ist jedoch eine Ausnahme von diesem Grundsatz zuzulassen, wenn der Anwalt ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, eine solche Mitteilung entgegenzunehmen. In diesem Fall erhält der Rechtsanwalt als Bevollmächtigter des Betroffenen diese Mitteilung nämlich im Namen und für Rechnung des Betroffenen, so dass diese Mitteilung einer Mitteilung an den Betroffenen selbst gleichkommt.
47 Da es sich dabei um eine Ausnahme von diesem Grundsatz handelt, kann die Mitteilung eines solchen Rechtsakts an den Anwalt der von diesem Rechtsakt betroffenen Person oder Organisation jedoch nur dann ein „auf direktem Weg in Kenntnis setzen“ im Sinne von Art. 8a Abs. 2 der Verordnung Nr. 765/2006 darstellen, das die Frist nach Art. 263 Abs. 6 AEUV in Gang setzen kann, wenn aus dem Wortlaut der betreffenden Vertretungsvollmacht klar und eindeutig, ohne Raum für eine andere Auslegung zu lassen, hervorgeht, dass dieser Anwalt befugt ist, eine solche Mitteilung entgegenzunehmen.
48 Somit ist zu prüfen, ob die im angefochtenen Urteil beschriebene Vollmacht vom 1. November 2021 den Anwälten der Rechtsmittelführerin in klarer und eindeutiger Weise, ohne Raum für eine andere Auslegung zu lassen, die Befugnis erteilte, die Mitteilung der streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 entgegenzunehmen.
49 Im vorliegenden Fall waren die Anwälte der Rechtsmittelführerin ausweislich des Wortlauts der Vollmacht vom 1. November 2021 befugt, sie „im Rahmen der Rechtssache T‑239/21“ vor den Unionsgerichten im Hinblick auf die Nichtigerklärung der Fortsetzungsrechtsakte von 2021 zu vertreten. Bei der Lektüre dieser Vollmacht ist festzustellen, dass diese Ermächtigung die „Unterzeichnung und Einreichung aller Verfahrensunterlagen“ umfasst, sowie „alle sonstigen Handlungen, die im Rahmen der Fortführung dieses Verfahrens erforderlich oder zweckmäßig sein könnten“.
50 Es ist jedoch festzustellen, dass dieser Wortlaut der Vollmacht vom 1. November 2021, insbesondere die Passage, mit der den Anwälten der Rechtsmittelführerin die Befugnis erteilt wurde, „alle sonstigen Handlungen, die im Rahmen der Fortführung dieses Verfahrens erforderlich oder zweckmäßig sein könnten“, vorzunehmen, nicht hinreichend klar und präzise war, um den Schluss zuzulassen, dass diese Vollmacht die Anwälte befugte, die Mitteilung der streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 im Namen und für Rechnung ihrer Mandantin entgegenzunehmen.
51 Entgegen den Ausführungen des Gerichts in Rn. 55 des angefochtenen Urteils führt nämlich die Kombination der ausdrücklichen Bezugnahme auf die Rechtssache T‑239/21 und der Verwendung des Ausdrucks „im Rahmen der Fortführung dieses Verfahrens“ zu einer Auslegung dieser Vollmacht, wonach sie die Anwälte der Rechtsmittelführerin nur ermächtigt, diese im Rahmen der Rechtssache T‑239/21 zu vertreten, in der es nicht um die streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 ging. Diese bildeten ihrerseits den Gegenstand des Verfahrens in der Rechtssache T‑281/23, das zum angefochtenen Urteil geführt hat.
52 Nach dem Wortlaut der in Rede stehenden Vertretungsvollmacht ist daher davon auszugehen, dass diese den Anwälten der Rechtsmittelführerin nicht klar und eindeutig die Befugnis erteilt, die Mitteilung der streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 entgegenzunehmen.
53 Daraus folgt, dass diese Rechtsakte der Rechtsmittelführerin nicht ordnungsgemäß über ihre Anwälte mitgeteilt wurden und dass daher die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist von zwei Monaten nicht zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, zu dem diese Rechtsakte den Anwälten per Einschreiben mitgeteilt wurden.
54 Diese Schlussfolgerung kann nicht durch die vom Gericht in den Rn. 56 bis 59 des angefochtenen Urteils angeführten kontextbezogenen Gesichtspunkte in Frage gestellt werden.
55 Die Frage, ob ein Rechtsanwalt ordnungsgemäß bevollmächtigt ist, um im Namen und für Rechnung seines Mandanten die Mitteilung der Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen gegen ihn verhängt werden, entgegenzunehmen, so dass diese Mitteilung die in Art. 263 Abs. 6 AEUV vorgesehene Frist in Gang setzen kann, ist nämlich allein auf der Grundlage des Wortlauts der betreffenden Vollmacht und nicht danach zu prüfen, wie der Rat und die betroffene Person in Bezug auf die Rechtsakte, mit denen restriktive Maßnahmen verhängt wurden, miteinander korrespondiert haben.
56 Nach alledem ist festzustellen, dass der erste Rechtsmittelgrund begründet ist.
57 Da das Gericht jedoch den einzigen von der Rechtsmittelführerin geltend gemachten Klagegrund in der Sache geprüft, zurückgewiesen und sich auch auf die Gründe für die Zurückweisung dieses Klagegrundes gestützt hat, um die im ersten Rechtszug erhobene Klage abzuweisen, ist vor einer Entscheidung über das vorliegende Rechtsmittel der zweite Rechtsmittelgrund zu prüfen, der diese Gründe betrifft.
Zum zweiten Rechtsmittelgrund
Vorbringen der Parteien
58 Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe neun Rechtsfehler begangen, indem es zu dem Schluss gelangt sei, dass die streitigen Rechtsakte nicht mit Beurteilungsfehlern behaftet seien.
59 Der Rat tritt dem Vorbringen der Rechtsmittelführerin entgegen.
Würdigung durch den Gerichtshof
60 Vor der Prüfung der neun von der Rechtsmittelführerin im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen ist erstens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 256 AEUV und Art. 58 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union das Rechtsmittel auf Rechtsfragen beschränkt ist und allein das Gericht dafür zuständig ist, die Tatsachen festzustellen – sofern sich nicht aus den Prozessakten ergibt, dass seine Feststellungen tatsächlich falsch sind – und sie zu würdigen. Diese Würdigung stellt, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage dar, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt. Hat das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt, so ist der Gerichtshof gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle der rechtlichen Einstufung dieser Tatsachen und der Rechtsfolgen, die das Gericht aus ihnen gezogen hat, befugt (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u.a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 158 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Zweitens muss ein Rechtsmittelführer, wenn er eine Verfälschung von Tatsachen oder Beweisen durch das Gericht behauptet, nach Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 168 Abs. 1 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichtshofs genau angeben, welche Elemente das Gericht verfälscht haben soll, und die Beurteilungsfehler darlegen, auf die diese Verfälschung zurückzuführen sein soll. Ferner muss sich nach ständiger Rechtsprechung eine solche Verfälschung in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u.a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 378 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
62 Drittens ist im Hinblick auf restriktive Maßnahmen zum einen darauf hinzuweisen, dass die Unionsgerichte im Einklang mit den Befugnissen, die ihnen aufgrund der Verträge zustehen, eine grundsätzlich umfassende Kontrolle der Rechtmäßigkeit der betreffenden Handlungen der Union gewährleisten müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Juli 2025, Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat, C‑326/24 P, EU:C:2025:522, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Zum anderen erfordert im Rahmen der Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Gründe, auf der die Entscheidung, den Namen einer Person in die Liste der Personen, die restriktiven Maßnahmen unterliegen, aufzunehmen oder dort zu belassen, beruht, die in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union garantierte Effektivität der gerichtlichen Kontrolle, dass das Unionsgericht neben der Frage, ob die angeführten Gründe hinreichend präzise und genau sind, prüft, ob zumindest einer von ihnen für sich genommen eine hinreichende Grundlage zur Stützung dieser Entscheidung darstellt. Im Übrigen ist das Unionsgericht verpflichtet, sich zu vergewissern, dass die fragliche Entscheidung, die eine individuelle Betroffenheit der betreffenden Person begründet, auf einer hinreichend gesicherten tatsächlichen Grundlage beruht. Dies setzt eine Überprüfung der Tatsachen voraus, die in der dieser Entscheidung zugrunde liegenden Begründung angeführt werden, so dass sich die gerichtliche Kontrolle nicht auf die Beurteilung der abstrakten Wahrscheinlichkeit der angeführten Gründe beschränkt, sondern auf die Frage erstreckt, ob diese Gründe – oder zumindest einer von ihnen, der für sich genommen als ausreichend angesehen wird, um die Entscheidung zu stützen – erwiesen sind (Urteil vom 1. August 2025, Timchenko/Rat, C‑703/23 P, EU:C:2025:608, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
64 Die neun von der Rechtsmittelführerin zur Stützung ihres zweiten Rechtsmittelgrundes erhobenen Rügen sind im Licht dieser Erwägungen zu prüfen.
65 Mit ihrer ersten Rüge, die sich gegen Rn. 85 des angefochtenen Urteils richtet, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, bei der rechtlichen Qualifizierung der festgestellten Tatsachen einen Fehler begangen zu haben. Da das Gericht in Rn. 84 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Fortsetzungsrechtsakte von 2023 von einer Reihe nachteiliger Maßnahmen des Regimes von Präsident Lukaschenko betroffen gewesen sei, sei es in Rn. 85 des angefochtenen Urteils zu Unrecht zu dem Ergebnis gelangt, dass die so festgestellten Tatsachen rechtlich nicht „geeignet“ gewesen seien, die Anwendbarkeit des Kriteriums b auf die Rechtsmittelführerin, das die Belassung ihres Namens auf den in Rede stehenden Listen rechtfertige, in Frage zu stellen.
66 Diese Rüge ist zurückzuweisen, da sie auf einem offensichtlich falschen Verständnis von Rn. 85 des angefochtenen Urteils beruht.
67 In dieser Rn. 85 hat das Gericht nämlich ausgeführt, dass es der Rechtsmittelführerin nicht gelungen sei, darzutun, inwiefern diese Maßnahmen einer nachteiligen Behandlung ihr gegenüber gleichkämen, und inwieweit diese, selbst wenn eine solche Benachteiligung erwiesen wäre, geeignet sei, die Beurteilung in Frage zu stellen, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte weiterhin von dem Regime von Präsident Lukaschenko profitierte und dieses durch die Entwicklung des Projekts Minsk World unterstützte, das als das größte Investitionsvorhaben dieser Art in Europa angesehen werde und für dieses Regime von besonderer Bedeutung sei.
68 Die Rechtsmittelführerin behauptet ferner, weist aber nicht nach, dass Rn. 85 des angefochtenen Urteils mit einer fehlerhaften Würdigung der Tatsachen behaftet sei, die das Gericht begangen haben soll. Da diese Rn. 85 im Übrigen eine im Wesentlichen faktische Würdigung durch das Gericht enthält, kann diese im Rechtsmittelverfahren nur dann beanstandet werden, wenn eine Verfälschung von Tatsachen behauptet und nachgewiesen wird. Eine solche Verfälschung hat die Rechtsmittelführerin jedoch nicht geltend gemacht.
69 Mit ihrer zweiten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe mit der Feststellung in Rn. 86 des angefochtenen Urteils, sie habe „[nicht behauptet] …, dass die vom Regime von Präsident Lukaschenko gegen sie ergriffenen Maßnahmen die Bedingungen beeinträchtigt hätten, unter denen sie den Komplex Minsk World erlangt und weiterhin entwickelt habe“, die von ihr vorlegten Beweise unzutreffend dargestellt und/oder verfälscht. Aus den Rn. 23 und 24 der Klageschrift sowie aus den Rechtsgutachten, die der Erwiderung und dem Anpassungsschriftsatz beigefügt seien, ergebe sich, dass die Rechtsmittelführerin sehr wohl die Gründe dargelegt habe, aus denen sich die ihr gegenüber durch dieses Regime ergriffenen nachteiligen Maßnahmen tatsächlich negativ auf die Bedingungen ausgewirkt hätten, unter denen sie die Realisierung des Projekts Minsk World weitergeführt habe.
70 Diese Rüge ist zurückzuweisen.
71 Zum einen ist nämlich Rn. 86 des angefochtenen Urteils in Verbindung mit anderen Randnummern dieses Urteils zu lesen. In Rn. 67 des angefochtenen Urteils hat das Gericht zunächst auf das Vorbringen der Rechtsmittelführerin Bezug genommen, wonach sich die ihr gegenüber vom Regime von Präsident Lukaschenko getroffenen Maßnahmen negativ auf die Realisierung des Komplexes Minsk World ausgewirkt hätten, das verzögert, bedroht und letztlich unrentabel gewesen sei. Sodann hat das Gericht in den Rn. 87 und 88 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass in Anbetracht der vom Rat vorgelegten Beweise nicht erwiesen sei, dass diese Maßnahmen eine solche Auswirkung gehabt hätten, sondern dass diese Beweise im Gegenteil eine Fortsetzung der Realisierung des Komplexes Minsk World durch die Rechtsmittelführerin, den einzigen für dieses Vorhaben zuständigen Immobilienentwickler, unter für sie weiterhin günstigen Bedingungen belegten, da es sich bei diesem Projekt um einen großen Vorgang handele, der für das Regime von besonderer Bedeutung sei. Schließlich hat das Gericht in den Rn. 94 bis 105 des angefochtenen Urteils die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise geprüft und die verschiedenen Behauptungen der Rechtsmittelführerin zu den spezifischen Auswirkungen zurückgewiesen, die die ihr gegenüber vom Regime von Präsident Lukaschenko ergriffenen Maßnahmen auf die Entwicklung von Minsk World gehabt hätten.
72 Zum anderen macht die Rechtsmittelführerin zwar geltend, dass Rn. 86 des angefochtenen Urteils eine Verfälschung bestimmter von ihr vorgelegter Beweise enthalte, doch ist festzustellen, dass sie nicht dargetan hat, dass das Gericht diese Beweise im Sinne der in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs verfälscht hätte. Die Rechtsmittelführerin legt nicht die konkreten Gesichtspunkte dar, hinsichtlich derer sich das Gericht in dieser Rn. 86 auf ein offensichtlich fehlerhaftes Verständnis des Akteninhalts, auf den es sich bezieht, gestützt haben soll. Somit lässt sich aus den Akten keine offensichtliche Verfälschung erkennen. Vielmehr fordert die Rechtsmittelführerin den Gerichtshof auf, im Rechtsmittelverfahren eine neue Tatsachen- und Beweiswürdigung vorzunehmen, was nach dieser Rechtsprechung ausgeschlossen ist.
73 Mit ihrer dritten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 86 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass es die Auswirkungen der ihr gegenüber vom Regime von Präsident Lukaschenko ergriffenen nachteiligen Maßnahmen bereits in seinem Urteil vom 28. Juni 2023, Dana Astra/Rat (T‑239/21, EU:T:2023:364), geprüft habe. Dieses Urteil betreffe nämlich die Fortsetzungsrechtsakte von 2021 und 2022, die vor dem Inkrafttreten dieser Maßnahmen am 1. Januar 2022 erlassen worden seien, so dass das Gericht diese in seinem Urteil nicht berücksichtigt habe.
74 Dieses Vorbringen ist zurückzuweisen, da es auf einem falschen Verständnis von Rn. 86 beruht.
75 Die Bezugnahme in Rn. 86 des angefochtenen Urteils auf das Urteil vom 28. Juni 2023, Dana Astra/Rat (T‑239/21, EU:T:2023:364), das in der Tat die Fortsetzungsrechtsakte von 2021 und 2022 betraf, die vor dem Inkrafttreten der vom Regime von Präsident Lukaschenko gegen die Rechtsmittelführerin ergriffenen Maßnahmen erlassen worden waren, dient nämlich ausschließlich dazu, darauf hinzuweisen, dass die Bedingungen, unter denen die Rechtsmittelführerin das Projekt Minsk World realisierte, bereits dort als Anhaltspunkte dafür angesehen worden waren, dass die Rechtsmittelführerin von diesem Regime profitiere und es unterstütze.
76 Mit ihrer vierten Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in den Rn. 87 bis 94 des angefochtenen Urteils Beweise unzutreffend dargestellt und/oder verfälscht und/oder gegen seine Begründungspflicht verstoßen. Das Gericht erwähne bestimmte Beweismittel, die seiner Auffassung nach belegten, dass die Rechtsmittelführerin die Realisierung des Projekts Minsk World unter vorteilhaften Bedingungen fortgesetzt habe, ohne jedoch die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Antworten oder Gegenbeweise zu berücksichtigen.
77 Hierzu ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 87 bis 92 des angefochtenen Urteils eine faktische Beurteilung von vom Rat vorgelegter Beweise, nämlich von auf der Website der offiziellen belarussischen Presseagentur veröffentlichten Artikeln, vorgenommen hat, um daraus in Rn. 93 des angefochtenen Urteils den Schluss zu ziehen, dass diese Beweise glaubhaft belegten, dass die Rechtsmittelführerin zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Rechtsakte trotz der Maßnahmen, die das Regime von Präsident Lukaschenko gegen sie ergriffen hatte, den Komplex Minsk World weiterhin erfolgreich unter denselben Bedingungen realisierte, die es als Anzeichen dafür angesehen hatte, dass die Rechtsmittelführerin von diesem Regime profitiere und es unterstütze.
78 Die Rechtsmittelführerin wirft dem Gericht zwar vor, Beweise verfälscht zu haben, weist aber nicht nach, wie es die in Rn. 61 des vorliegenden Urteils angeführte Rechtsprechung verlangt, dass das Gericht dadurch, dass es eine solche Tatsachenwürdigung vorgenommen hat, den Akteninhalt offensichtlich verfälscht hat, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf.
79 Zur Behauptung der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe es unterlassen, bestimmte von ihr vorgelegte Beweise zu prüfen, die der Schlussfolgerung in Rn. 93 des angefochtenen Urteils widersprächen, ist festzustellen, dass das Gericht in den Rn. 94 bis 104 dieses Urteils die von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise, die ihrer Ansicht nach zeigten, dass die vom Regime von Präsident Lukaschenko gegen sie ergriffenen Maßnahmen sehr wohl negative Auswirkungen auf die Realisierung des Projekts Minsk World gehabt hätten, eingehend geprüft und dann zurückgewiesen hat.
80 Sollte die Rechtsmittelführerin mit ihrer Argumentation dem Gericht vorwerfen wollen, sein Urteil nicht rechtlich hinreichend begründet zu haben, ist jedoch darauf hinzuweisen, dass aus der Begründung eines Urteils oder eines Beschlusses des Gerichts die Überlegungen des Gerichts klar und eindeutig hervorgehen müssen, so dass die Betroffenen die Gründe für die Entscheidung des Gerichts erkennen können und der Gerichtshof seine Kontrollfunktion ausüben kann. Die Begründungspflicht des Gerichts erfordert jedoch nicht, dass dieses bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt. Die Begründung kann daher auch implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, zu verstehen, weshalb das Gericht ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gibt, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u.a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 101 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
81 In Anbetracht der eingehenden Prüfung sowohl der vom Rat als auch der von der Rechtsmittelführerin vorgelegten Beweise, die das Gericht in den Rn. 87 bis 105 des angefochtenen Urteils vorgenommen hat, ist davon auszugehen, dass das Gericht das angefochtene Urteil rechtlich hinreichend begründet hat und es der Rechtsmittelführerin ermöglicht hat, – auch implizit – die Gründe nachzuvollziehen, aus denen es ihrem Vorbringen nicht gefolgt ist, mit dem dargetan werden sollte, dass sich die vom Regime von Präsident Lukaschenko gegen sie ergriffenen Maßnahmen negativ auf die Realisierung des Projekts Minsk World ausgewirkt hätten, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben an die Hand gegeben hat, damit er seine Kontrolle wahrnehmen kann.
82 Mit ihrer fünften Rüge macht die Rechtsmittelführerin geltend, das Gericht habe in Rn. 89 des angefochtenen Urteils die von ihr vorgelegten Beweise verfälscht oder unzutreffend dargestellt, als es ausgeführt habe, dass die Maßnahmen, denen sie vom Regime von Präsident Lukaschenko unterworfen gewesen sei, gegenüber 190 belarussischen Unternehmen mit ausländischem Kapital erlassen worden seien, so dass allein aus deren Erlass keine „besondere Benachteiligung der [Rechtsmittelführerin] durch das Regime von Präsident Lukaschenko“ abgeleitet werden könne.
83 Diese Rüge kann keinen Erfolg haben, da sie ins Leere geht.
84 Die Feststellung des Gerichts, dass die Rechtsmittelführerin nicht allein aufgrund des Erlasses der Maßnahmen, die ihr das Regime von Präsident Lukaschenko auferlegt habe, eine „besondere Benachteiligung“ erfahren habe, ist nämlich ergänzender Natur. Insbesondere hat sich diese Feststellung nicht auf die später im angefochtenen Urteil angestellten Erwägungen zu den Konsequenzen ausgewirkt, die diese Maßnahmen nach Ansicht der Rechtsmittelführerin auf die Realisierung des Projekts Minsk World gehabt haben sollen; diese Erwägungen mündeten in die Schlussfolgerung in Rn. 105 dieses Urteils, wonach die Rechtsmittelführerin dieses Projekt zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Fortsetzungsrechtsakte weiterhin unter Bedingungen entwickelt habe, die darauf hindeuteten, dass sie von diesem Regime profitiere und es unterstütze. Diese Schlussfolgerung weist somit keinerlei Bezugnahme auf oder kausalen Zusammenhang mit dieser Feststellung auf. Damit hat das Gericht implizit, aber zwangsläufig und ohne Rechtsfehler angenommen, dass der Umstand, dass die Rechtsmittelführerin durch die genannten Maßnahmen keine „besondere Benachteiligung“ erfahren habe, für die Frage, ob die Rechtsmittelführerin das Kriterium b erfüllte, das ihre Belassung auf den in Rede stehenden Listen rechtfertige, rechtlich unerheblich sei.
85 Nach ständiger Rechtsprechung gehen jedoch Rügen, die gegen nicht tragende Gründe einer Entscheidung des Gerichts gerichtet sind, ins Leere, da sie nicht zur Aufhebung dieser Entscheidung führen können (Urteile vom 3. Juli 2025, Grodno Azot und Khimvolokno Plant/Rat, C‑326/24 P, EU:C:2025:522, Rn. 59, und vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u.a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 240 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Mit ihrer sechsten Rüge wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, in Rn. 89 des angefochtenen Urteils einen Fehler begangen zu haben, als es dem Umstand, dass auch andere Unternehmen aufgrund der gegen belarussische Unternehmen mit ausländischem Kapital verhängten Maßnahmen oder Sanktionen durch das Regime von Präsident Lukaschenko benachteiligt worden sein könnten, rechtliche Bedeutung beigemessen habe. Dieser Umstand sei für die Frage, ob die Rechtsmittelführerin das Kriterium b erfülle, das ihre Belassung auf den in Rede stehenden Listen rechtfertige, ohne Bedeutung.
87 Aus Rn. 84 des vorliegenden Urteils ergibt sich, dass diese Rüge unbegründet und daher zurückzuweisen ist.
88 Mit ihrer siebten Rüge, die sich auf die Rn. 94 bis 97 des angefochtenen Urteils bezieht, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, Beweismittel unrichtig dargestellt und/oder verfälscht und/oder seine Begründungspflicht verletzt zu haben. Die Rechtsmittelführerin habe nämlich Beweise dafür vorgelegt, dass wichtige Geschäftspartner ihre Beziehungen zu ihr wegen der Maßnahmen, die ihr das belarussische Regime auferlegt habe, beendet hätten, einschließlich Einfrieren ihrer Bankkonten und Kündigung von Verträgen. Dies werde durch fünf konkrete und beweiskräftige Beispiele in den Anlagen A.22 bis A.26 zur Klageschrift belegt, die vom Gericht nicht geprüft worden seien.
89 Dieser Rüge kann nicht gefolgt werden.
90 Soweit die Rechtsmittelführerin mit diesem Vorbringen geltend machen sollte, das Gericht habe seine gerichtliche Kontrolle nicht ordnungsgemäß ausgeübt, da es von ihr vorgelegte Beweise außer Acht gelassen habe, ist nämlich festzustellen, dass diese Beweise, wie der Rat geltend macht, ohne dass ihm die Rechtsmittelführerin insoweit widersprochen hätte, den fünf in der Klageschrift angeführten und in der Rechtsmittelschrift der Rechtsmittelführerin aufgegriffenen Beispielen entsprechen, die das Gericht in den Rn. 94 bis 97 des angefochtenen Urteils geprüft hat.
91 Somit zielt die Rechtsmittelführerin in Wirklichkeit darauf ab, die vom Gericht vorgenommene Tatsachenwürdigung anzufechten, und versucht, eine neue Würdigung dieser Tatsachen zu erwirken, indem sie dem Gerichtshof dieselben fünf Beispiele erneut vorlegt. Nach der in den Rn. 60 und 61 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist ein solches Vorbringen jedoch im Rechtsmittelverfahren unzulässig.
92 Mit ihrer achten Rüge, die sich auf die Rn. 95 bis 102 sowie die Rn. 105 und 106 des angefochtenen Urteils bezieht, wirft die Rechtsmittelführerin dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es sich auf den Grundsatz gestützt habe, dass es ihr obliege, den Umfang der Folgen der Maßnahmen und Sanktionen nachzuweisen, die ihr durch das Regime von Präsident Lukaschenko auferlegt worden seien, während es Sache des Rates gewesen sei, nachzuweisen, dass sie von diesem Regime profitiert habe. Das Gericht habe daher zu Unrecht entschieden, als es die Auffassung vertrat, es reiche aus, dass der Rat geltend mache, es könne „nicht ausgeschlossen werden“, dass andere Faktoren hinsichtlich dieser Folgen eine Rolle gespielt „haben könnten“.
93 Dieses Vorbringen ist entgegen den Ausführungen des Rates zulässig, da es darauf hinausläuft, den Gerichtshof zu ersuchen, zu prüfen, ob das Gericht möglicherweise gegen die Vorschriften über die Beweislast und das Beweisverfahren verstoßen hat, wofür der Gerichtshof im Rahmen eines Rechtsmittels zuständig ist (Urteil vom 26. März 2026, Pumpyanskiy u.a./Rat, C‑696/23 P, C‑704/23 P, C‑711/23 P, C‑35/24 P und C‑111/24 P, EU:C:2026:245, Rn. 226 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
94 Dem Vorbringen kann jedoch nicht gefolgt werden.
95 Es trifft zwar zu, dass es nach dem Grundsatz actori incumbit probatio Sache des Rates ist, im Streitfall die Stichhaltigkeit der in Bezug auf die betroffene Person nach dem Kriterium b angeführten Gründe nachzuweisen, auch wenn er dem Unionsrichter nicht sämtliche Informationen und Beweise vorzulegen braucht, die mit dieser Begründung zusammenhängen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. März 2026, UC/Rat, C‑455/24 P, EU:C:2026:253, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).
96 Der Rat hat jedoch vor dem Gericht eine Reihe relevanter Informationen und Beweise vorgelegt, die belegen, dass dieses Kriterium tatsächlich erfüllt war. Daher oblag es nach eben diesem Grundsatz der Rechtsmittelführerin, wenn sie diese Informationen oder Beweise unter Berufung auf die Benachteiligung, die sie durch das Regime von Präsident Lukaschenko aufgrund der gegen sie verhängten Maßnahmen oder Sanktionen erfahren habe, in Frage stellte, nachzuweisen, dass diese Behandlung die Realisierung des Projekts Minsk World und damit den Vorteil beeinträchtigt habe, den sie von diesem Regime erlangt hat, um dieses Vorhaben durchzuführen.
97 Zur neunten Rüge, mit der die Rechtsmittelführerin geltend macht, dass die vom Gericht in den Rn. 107 bis 110 des angefochtenen Urteils vorgenommene Beurteilung mit bereits aufgezeigten Rechtsfehlern behaftet sei, genügt die Feststellung, dass die mit dieser Rüge geltend gemachten Rechtsfehler mit denen identisch sind, die den Gegenstand der Rügen 1 bis 8 bilden. Daher ist diese Rüge aus denselben Gründen zurückzuweisen, aus denen die Rügen 1 bis 8 zurückgewiesen worden sind.
98 In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen, aus denen sich ergibt, dass das Gericht die Klage zu Recht als unbegründet abgewiesen hat, ist der zweite Rechtsmittelgrund zurückzuweisen.
99 Da die Gründe des angefochtenen Urteils, auf die sich dieser Rechtsmittelgrund bezieht, ausreichen, um den Tenor dieses Urteils zu tragen, so dass die bei der Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes festgestellten Rechtsfehler keinen Einfluss auf diesen Tenor haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, United Parcel Service/Kommission, C‑297/22 P, EU:C:2023:1027, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung), ist das Rechtsmittel zurückzuweisen.
Kosten
100 Nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn das Rechtsmittel unbegründet ist. Gemäß Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
101 Da der Rat beantragt hat, der Rechtsmittelführerin die Kosten aufzuerlegen, und diese mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, hat sie neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates zu tragen.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Dana Astra IOOO trägt neben ihren eigenen Kosten die Kosten des Rates der Europäischen Union.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Englisch.