ENTSCHEIDUNG DES GERICHTSHOFS (Überprüfungskammer) 12. März 2026 ( „Überprüfung“ In der Rechtssache C‑108/26 RX betreffend einen vom Ersten Generalanwalt nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union am 20. Februar 2026 vorgelegten Vorschlag für eine Überprüfung erlässt DER GERICHTSHOF (Überprüfungskammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Überprüfungskammer sowie der Richter F. Schalin, M. Gavalec und Z. Csehi folgende Entscheidung
1 Der vom Ersten Generalanwalt vorgelegte Vorschlag für eine Überprüfung betrifft das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, D (Entscheidung des Flugverkehrsmanagements) (T‑134/25, EU:T:2026:35), mit dem dieses über das Vorabentscheidungsersuchen des Sąd Rejonowy dla m.st. Warszawy w Warszawie (Rayongericht für die Hauptstadt Warschau, Polen) entschieden hat, und bezieht sich auf die Beantwortung der ersten und der zweiten Frage des vorlegenden Gerichts.
2 Mit dem Urteil hat das Gericht in Beantwortung dieser Fragen u. a. für Recht erkannt, dass „Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 [(ABl. 2004, L 46, S. 1, berichtigt in ABl. L, 2025/90784)] dahin auszulegen [ist], dass eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements unabhängig von der Dauer der durch sie verursachten Verspätung und dem Grund, auf dem sie beruht, einen ‚außergewöhnlichen Umstand‘ im Sinne dieser Bestimmung darstellen kann, sofern erwiesen ist, dass diese Entscheidung vom betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar war, insbesondere wenn ausgeschlossen werden kann, dass das Luftfahrtunternehmen zum Erlass der Entscheidung beigetragen hat, was vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist.“
3 Aus Art. 256 Abs. 3 Unterabs. 3 AEUV ergibt sich, dass die Entscheidungen des Gerichts über Anträge auf Vorabentscheidung nach Maßgabe der Bedingungen und innerhalb der Grenzen, die in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehen sind, in Ausnahmefällen vom Gerichtshof überprüft werden können, wenn die ernste Gefahr besteht, dass die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts berührt wird.
4 Nach Art. 62 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Erste Generalanwalt, wenn er der Auffassung ist, dass die ernste Gefahr einer Beeinträchtigung der Einheit oder der Kohärenz des Unionsrechts besteht, dem Gerichtshof vorschlagen, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen.
5 Gemäß Art. 194 Abs. 5 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs entscheidet die mit einem solchen Überprüfungsvorschlag befasste Überprüfungskammer, ob die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen ist. In der Entscheidung, die Entscheidung des Gerichts zu überprüfen, sind nur die Fragen anzugeben, die Gegenstand der Überprüfung sind.
6 Im vorliegenden Fall ist die Überprüfungskammer der Auffassung, dass das Urteil des Gerichts vom 21. Januar 2026, D (Entscheidung des Flugverkehrsmanagements) (T‑134/25, EU:T:2026:35), zu überprüfen ist.
7 Die Frage, auf die sich die Überprüfung bezieht, ist in Nr. 2 des Tenors der vorliegenden Entscheidung aufgeführt. Aus diesen Gründen entscheidet der Gerichtshof (Überprüfungskammer): 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, D (Entscheidung des Flugverkehrsmanagements) (T‑134/25, EU:T:2026:35), ist zu überprüfen. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, D (Entscheidung des Flugverkehrsmanagements) (T‑134/25, EU:T:2026:35), ist zu überprüfen. 2. Die Überprüfung bezieht sich auf die Frage, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, D (Entscheidung des Flugverkehrsmanagements) (T‑134/25, EU:T:2026:35), insbesondere in Anbetracht der Urteile des Gerichtshofs vom 31. Januar 2013, McDonagh (C‑12/11, EU:C:2013:43), und vom 23. März 2021, Airhelp (C‑28/20, EU:C:2021:226), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht für Recht erkannt hat, dass – eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements ihrer Natur oder Ursache nach nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden könne, da sie nicht zu dessen Tätigkeit gehöre, sondern zu den Tätigkeiten und der Zuständigkeit der Flugverkehrsmanagementdienste, – eine solche Entscheidung unabhängig von dem Grund, auf dem sie beruhe, vom betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sei, sofern dieses nicht zum Erlass der Entscheidung beigetragen habe, und – folglich Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen sei, dass eine solche Entscheidung unabhängig von der Dauer der durch sie verursachten Verspätung und dem Grund, auf dem sie beruhe, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen könne, sofern erwiesen sei, dass diese Entscheidung vom betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar gewesen sei, insbesondere wenn ausgeschlossen werden könne, dass das Luftfahrtunternehmen zum Erlass der Entscheidung beigetragen habe. 2. Die Überprüfung bezieht sich auf die Frage, ob das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 21. Januar 2026, D (Entscheidung des Flugverkehrsmanagements) (T‑134/25, EU:T:2026:35), insbesondere in Anbetracht der Urteile des Gerichtshofs vom 31. Januar 2013, McDonagh (C‑12/11, EU:C:2013:43), und vom 23. März 2021, Airhelp (C‑28/20, EU:C:2021:226), dadurch die Einheit oder die Kohärenz des Unionsrechts beeinträchtigt, dass das Gericht für Recht erkannt hat, dass – eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements ihrer Natur oder Ursache nach nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden könne, da sie nicht zu dessen Tätigkeit gehöre, sondern zu den Tätigkeiten und der Zuständigkeit der Flugverkehrsmanagementdienste, – eine solche Entscheidung unabhängig von dem Grund, auf dem sie beruhe, vom betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sei, sofern dieses nicht zum Erlass der Entscheidung beigetragen habe, und – folglich Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen sei, dass eine solche Entscheidung unabhängig von der Dauer der durch sie verursachten Verspätung und dem Grund, auf dem sie beruhe, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen könne, sofern erwiesen sei, dass diese Entscheidung vom betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar gewesen sei, insbesondere wenn ausgeschlossen werden könne, dass das Luftfahrtunternehmen zum Erlass der Entscheidung beigetragen habe. – eine Entscheidung des Flugverkehrsmanagements ihrer Natur oder Ursache nach nicht als Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betreffenden Luftfahrtunternehmens angesehen werden könne, da sie nicht zu dessen Tätigkeit gehöre, sondern zu den Tätigkeiten und der Zuständigkeit der Flugverkehrsmanagementdienste, – eine solche Entscheidung unabhängig von dem Grund, auf dem sie beruhe, vom betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar sei, sofern dieses nicht zum Erlass der Entscheidung beigetragen habe, und – folglich Art. 5 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 295/91 dahin auszulegen sei, dass eine solche Entscheidung unabhängig von der Dauer der durch sie verursachten Verspätung und dem Grund, auf dem sie beruhe, einen „außergewöhnlichen Umstand“ im Sinne dieser Bestimmung darstellen könne, sofern erwiesen sei, dass diese Entscheidung vom betreffenden Luftfahrtunternehmen nicht tatsächlich beherrschbar gewesen sei, insbesondere wenn ausgeschlossen werden könne, dass das Luftfahrtunternehmen zum Erlass der Entscheidung beigetragen habe. 3. Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, beim Gerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu dieser Frage einzureichen. 3. Die in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten werden aufgefordert, beim Gerichtshof innerhalb eines Monats nach Zustellung der vorliegenden Entscheidung schriftliche Erklärungen zu dieser Frage einzureichen. Unterschriften