BESCHLUSS DES GERICHTS (Sechste Kammer)
18. Juni 2026(*)
„ Nichtigkeitsklage – Pflanzenschutzmittel – Grundstoff Natriumhydrogencarbonat – Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 – Änderung des Überprüfungsberichts zu Natriumhydrogencarbonat – Teilweise Aufhebung der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff – Keine unmittelbare Betroffenheit – Unzulässigkeit “
In der Rechtssache T‑407/25,
Biofa GmbH mit Sitz in Münsingen (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. Stallberg und C. Binder,
Klägerin,
gegen
Europäische Kommission, vertreten durch A. Becker und M. ter Haar als Bevollmächtigte,
Beklagte,
erlässt
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
unter Mitwirkung der Präsidentin P. Škvařilová-Pelzl, des Richters D. Kukovec und der Richterin R. Pezzuto (Berichterstatterin),
Kanzler: V. Di Bucci,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens
folgenden
Beschluss§
1 Mit ihrer Klage nach Art. 263 AEUV beantragt die Klägerin, die Biofa GmbH, die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2069 der Kommission vom 17. November 2015 zur Genehmigung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln sowie zur Änderung des Anhangs der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2015, L 301, S. 42, im Folgenden: angefochtene Verordnung) oder, hilfsweise, den Überprüfungsbericht (im Folgenden auch: Review Report) vom 9. Oktober 2015 für den Grundstoff Natriumhydrogencarbonat in seiner Fassung vom 11. März 2025 (SANTE/10667/2015 – rev. 5) (im Folgenden: angefochtener geänderter Überprüfungsbericht) für nichtig zu erklären.
Vorgeschichte des Rechtsstreits
2 Die Klägerin ist eine Gesellschaft deutschen Rechts, die ein Pflanzenschutzmittel mit fungiziden Eigenschaften auf der Basis von Natriumhydrogencarbonat vertreibt.
3 Sie ist Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung im Sinne von Art. 28 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates (ABl. 2009, L 309, S. 1) für das Pflanzenschutzmittel NatriSan, das Natriumhydrogencarbonat als „Wirkstoff mit geringem Risiko“ enthält. Diese Zulassung, die ihr in Österreich im Juli 2021 und in Deutschland im Dezember 2023 erteilt wurde, erlaubt der Klägerin das Inverkehrbringen und die Verwendung dieses Mittels im Rahmen von zwei Verwendungen der Indikation Vitis vinifera, die als „Weinbau – Weinreben – Keltertrauben“ bzw. als „Weinbau – Weinreben – Tafeltrauben“ bezeichnet werden.
4 Den Stoff Natriumhydrogencarbonat gibt es auf dem Markt als Lebensmittelzusatzstoff im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 1130/2011 der Kommission vom 11. November 2011 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelzusatzstoffe im Hinblick auf eine Liste der Europäischen Union der für die Verwendung in Lebensmittelzusatzstoffen, Lebensmittelenzymen, Lebensmittelaromen und Nährstoffen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe (ABl. 2011, L 295, S. 178).
5 Am 17. November 2015 genehmigte die Kommission auf Antrag der dänischen Umweltschutzbehörde und mittels der Durchführungsverordnung 2015/2069 Natriumhydrogencarbonat als „Grundstoff“ im Sinne von Art. 23 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1107/2009. Insoweit geht aus dem dritten Erwägungsgrund der Durchführungsverordnung 2015/2069 hervor, dass die Kommission den Umstand berücksichtigt hat, dass „der Stoff zwar nicht in erster Linie für den Pflanzenschutz verwendet [wird], wenn er jedoch mit Wasser gemischt wird, kann das daraus entstehende Produkt zu Pflanzenschutzzwecken verwendet werden. Folglich sollte er als Grundstoff gelten“. Zudem musste ausweislich des fünften Erwägungsgrundes dieser Durchführungsverordnung die Genehmigung dieses Stoffs nach Ansicht der Kommission an bestimmte Bedingungen für seine Verwendung geknüpft werden, die in Anhang I eben dieser Verordnung festgehalten sind. Dieser Anhang verweist in seiner Spalte „Sonderbestimmungen“ ausdrücklich auf den Überprüfungsbericht vom 9. Oktober 2015 zu dem Grundstoff Natriumhydrogencarbonat (SANCO/10667/2015), in dem die technischen und praktischen Bedingungen für die Verwendung dieses Stoffs als Grundstoff erläutert werden.
6 Nachdem Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff genehmigt worden war, erhob die Klägerin am 22. Dezember 2015 Nichtigkeitsklage gegen die Durchführungsverordnung 2015/2069. Dabei machte sie zum einen geltend, dass die Kommission im Genehmigungsverfahren für diesen Stoff gegen den in Art. 59 der Verordnung Nr. 1107/2009 verankerten Schutz ihrer Daten verstoßen habe, und zum anderen, dass ihr durch diese Genehmigung ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Diese Klage wurde mit Beschluss vom 9. November 2016, Biofa/Kommission (T‑746/15, EU:T:2016:658), als unzulässig abgewiesen; dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich die angefochtene Verordnung nicht unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirke. Konkret war Letztere zum Zeitpunkt der Klageerhebung Inhaberin einer Zulassung zum Inverkehrbringen eines Pflanzenschutzmittels mit fungiziden Eigenschaften auf der Basis eines anderen Stoffs als Natriumhydrogencarbonat – nämlich Kaliumhydrogencarbonat – unter der Handelsbezeichnung VitiSan.
7 Am 18. März 2016 unternahm die Klägerin bei den zuständigen Behörden in Österreich auf der Grundlage von Art. 7 der Verordnung Nr. 1107/2009 Schritte, um Natriumhydrogencarbonat als „Wirkstoff mit geringem Risiko“ im Sinne von Art. 22 der Verordnung Nr. 1107/2009 genehmigen zu lassen.
8 Am 10. September 2020 erließ die Kommission auf der Grundlage von Art. 22 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 13 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1107/2009 die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1263 zur Genehmigung des Wirkstoffs Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko gemäß der Verordnung Nr. 1107/2009 und zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 540/2011 der Kommission (ABl. 2020, L 297, S. 1) unter den in Anhang I dieser Durchführungsverordnung genannten Bedingungen.
9 Folglich wurde Natriumhydrogencarbonat gemäß den Durchführungsverordnungen 2015/2069 und 2020/1263, die auf der Grundlage von Art. 23 bzw. 22 der Verordnung Nr. 1107/2009 erlassen worden waren, wegen seiner Eigenschaft als „Lebensmittel“ – vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I der Verordnung 2015/2069 aufgeführten Bedingungen – als „Grundstoff“ zugelassen, sowie – vorbehaltlich der Einhaltung der in Anhang I der Verordnung 2020/1263 aufgeführten Bedingungen – als „Wirkstoff mit geringem Risiko“, da Pflanzenschutzmittel, die diesen Stoff enthalten, nur ein geringes Risiko für die Gesundheit von Mensch und Tier sowie für die Umwelt darstellen.
10 Vor diesem Hintergrund erhob die SCC Legal Rechtsanwaltgesellschaft mbH, eine Gesellschaft deutschen Rechts, die die Rechte der Klägerin in Bezug auf Natriumhydrogencarbonat übernommen hatte, am 27. Januar 2023 eine Untätigkeitsklage nach Art. 265 AEUV, mit der sie die Feststellung begehrte, dass die Kommission es nach der Erteilung der Zulassung zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels NatriSan im Juli 2021 durch die österreichischen Behörden rechtswidrig unterlassen habe, die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff trotz einer entsprechenden Aufforderung gemäß Art. 23 Abs. 6 der Verordnung Nr. 1107/2009 aufzuheben.
11 Mit Beschluss vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission (T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469), wies das Gericht die Klage als unzulässig ab. Im Wesentlichen begründete es dies damit, dass eine etwaige Aufhebung der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff keine unmittelbaren Rechtswirkungen auf die Rechtsstellung der SCC Legal Rechtsanwaltgesellschaft hätte entfalten können. Eine solche Aufhebung hätte nämlich keine Auswirkungen auf die Gültigkeit der Zulassung zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels NatriSan und würde auch nicht die Möglichkeit dieser Gesellschaft in Frage stellen, sich auf diese Zulassung zu berufen, um dieses Mittel als Pflanzenschutzmittel für die zugelassenen Verwendungen auf dem österreichischen Markt in Verkehr zu bringen und zu verwenden.
12 Darüber hinaus stellte das Gericht zum einen fest, dass die Klägerin keinen Nachweis dafür erbracht habe, dass das Pflanzenschutzmittel NatriSan tatsächlich vermarktet worden sei, so dass das in Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1107/2009 vorgesehene Kriterium nicht erfüllt sei. Zum anderen führte es aus, dass zwar nicht ausgeschlossen sei, dass sich die Aufhebung der in Rede stehenden Genehmigung auf die wirtschaftliche Situation der Klägerin auswirken könne, diese Folgen beträfen aber allein ihre faktische Lage und reichten nicht aus, um nachzuweisen, dass sie im Sinne von Art. 263 AEUV unmittelbar betroffen sei.
13 Am 11. März 2025 nahm die Kommission nach der Zulassung und dem tatsächlichen Inverkehrbringen von NatriSan in Deutschland und Österreich den angefochtenen geänderten Überprüfungsbericht an, um den Überprüfungsbericht zu Natriumhydrogencarbonat vom 9. Oktober 2015 zu ändern. In diesem Zusammenhang führte sie aus, dass Natriumhydrogencarbonat zum Zeitpunkt seiner Genehmigung als Grundstoff nicht als Pflanzenschutzmittel vermarktet worden sei. Nach der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko am 10. September 2020 und der von Österreich am 27. Juli 2021 und dann am 13. Dezember 2023 von Deutschland erteilten Zulassung eines Pflanzenschutzmittels, in dem es für eine auf Keltertrauben und Tafeltrauben ausgerichtete Verwendung enthalten sei, sei dieses Pflanzenschutzmittel nunmehr für diese spezifische Verwendung in diesen Mitgliedstaaten in Verkehr gebracht worden. Sie änderte daher die in Anlage II des Überprüfungsberichts vom 9. Oktober 2015 für den Grundstoff Natriumhydrogencarbonat zugelassenen Verwendungen, um seine Verwendung bei der Indikation Vitis vinifera in Deutschland und Österreich auszuschließen.
Anträge der Parteien
14 Die Klägerin beantragt,
– die angefochtene Verordnung für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, den angefochtenen geänderten Überprüfungsbericht für nichtig zu erklären;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
15 Die Kommission beantragt,
– die Klage als unzulässig abzuweisen;
– der Klägerin die Kosten aufzuerlegen.
16 In ihrer Stellungnahme zur Einrede der Unzulässigkeit beantragt die Klägerin, die Einrede zurückzuweisen.
Rechtliche Würdigung
17 Nach Art. 130 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts kann der Beklagte vorab eine Entscheidung des Gerichts über die Unzulässigkeit beantragen. Gemäß Art. 130 Abs. 7 der Verfahrensordnung entscheidet das Gericht so bald wie möglich über diesen Antrag. Da die Kommission im vorliegenden Fall beantragt hat, über die Unzulässigkeit zu entscheiden, beschließt das Gericht, das sich aufgrund der Aktenlage für hinreichend informiert hält, ohne Fortsetzung des Verfahrens über diesen Antrag zu entscheiden.
Zum ersten Klageantrag
18 Mit ihrer Einrede der Unzulässigkeit rügt die Kommission die Unzulässigkeit in dreierlei Hinsicht: erstens sei die Klage verfristet, zweitens sei die Klägerin nicht unmittelbar betroffen und drittens besitze sie kein Rechtsschutzbedürfnis.
19 Zunächst ist die zweite Unzulässigkeitseinrede der Kommission zu prüfen.
20 In diesem Zusammenhang macht die Kommission geltend, dass die Klägerin durch den Fortbestand der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff im Hinblick auf alle Verwendungszwecke mit Ausnahme seiner Verwendung für die Indikation Vitis vinifera in Deutschland und Österreich gemäß dem angefochtenen geänderten Überprüfungsbericht nicht im Sinne von Art. 263 Abs. 4 AEUV unmittelbar betroffen sei.
21 Erstens macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, dass ihre Rechtsstellung aufgrund des in Art. 23 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 1107/2009 festgelegten Vermarktungskriteriums von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen sei. Ihres Erachtens normiert diese Verordnung einen Vorrang des Wirkstoffs mit geringem Risiko vor dem als Grundstoff genehmigten Stoff, insbesondere wenn für eben diesen Stoff eine zweifache Genehmigung vorliege, wie dies bei Natriumhydrogencarbonat der Fall sei. Dieser Vorrang verleihe somit Wirtschaftsteilnehmern, die einen solchen Stoff als Wirkstoff mit geringem Risiko enthaltende Produkte vermarkteten, ein Recht auf Rechtsschutz, das von der Kommission durch den Fortbestand der angefochtenen Verordnung verletzt worden sei.
22 Zweitens bringt die Klägerin vor, ihre Rechtsstellung werde dadurch beeinträchtigt, dass aufgrund der behaupteten Vorteile, die Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff in Verkehr bringende Wirtschaftsteilnehmer ihr gegenüber, die sie denselben Stoff als Wirkstoff mit geringem Risiko in Verkehr bringe, hätten, eine unzulässige Verzerrung des Wettbewerbs vorliege, obwohl dieser durch die Verordnung Nr. 1107/2009 geschützt werde.
23 Drittens ist die Klägerin im Wesentlichen der Ansicht, dass die faktischen Auswirkungen, die sich aus der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat sowohl als Wirkstoff mit geringem Risiko als auch als Grundstoff ergäben, geeignet seien, ihre durch Art. 16 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union geschützte unternehmerische Freiheit zu beeinträchtigen.
24 Viertens wirft die Klägerin der Kommission auch vor, gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen zu haben, da die zuständigen Dienststellen der Kommission seit jeher der Auffassung gewesen seien, dass es keine Koexistenz zwischen zwei Genehmigungen für ein und denselben Stoff sowohl als Grundstoff als auch als Wirkstoff mit geringem Risiko geben könne.
25 Schließlich macht die Klägerin fünftens geltend, sie sei betroffen, weil ihr Schriftwechsel mit der Kommission der alleinige Auslöser für deren Entscheidung gewesen sei, die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat zu überprüfen, was zu einer Handlungspflicht der Kommission führe, die im Wesentlichen darin bestehe, die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff vollständig aufzuheben.
26 Nach Art. 263 Abs. 4 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person unter den Bedingungen nach Art. 263 Abs. 1 und 2 gegen die an sie gerichteten oder sie unmittelbar und individuell betreffenden Handlungen sowie gegen Rechtsakte mit Verordnungscharakter, die sie unmittelbar betreffen und keine Durchführungsmaßnahmen nach sich ziehen, Klage erheben.
27 Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nicht Adressatin der angefochtenen Verordnung, die nicht an sie gerichtet ist.
28 Unter diesen Umständen kann die Klägerin eine Nichtigkeitsklage gegen diese Verordnung nur unter der Voraussetzung erheben, dass sie zum einen von dieser unmittelbar betroffen und zum anderen individuell betroffen im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV ist oder die angefochtene Handlung einen Rechtsakt mit Verordnungscharakter, der keine Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht, im Sinne der dritten Variante dieser Bestimmung darstellt.
29 Nach ständiger Rechtsprechung erfordert die Voraussetzung, dass eine natürliche oder juristische Person von der mit ihrer Klage angefochtenen Maßnahme unmittelbar betroffen sein muss, die kumulative Erfüllung zweier Bedingungen, nämlich erstens, dass die Maßnahme sich auf die Rechtsstellung dieser Person unmittelbar auswirkt, und zweitens, dass sie den Adressaten, die mit ihrer Durchführung betraut sind, keinerlei Ermessensspielraum lässt, ihre Umsetzung vielmehr rein automatisch erfolgt und sich allein aus der Unionsregelung ohne Anwendung anderer Durchführungsvorschriften ergibt (Beschlüsse vom 9. November 2016, Biofa/Kommission, T‑746/15, EU:T:2016:658, Rn. 29, und vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission, T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469, Rn. 28).
30 Es entspricht ferner ständiger Rechtsprechung, dass für die Feststellung, ob eine Handlung unmittelbar verbindliche Rechtswirkungen in Bezug auf die Rechtsstellung einer natürlichen oder juristischen Person erzeugt, auf das Wesen dieser Handlung abzustellen ist und die Wirkungen anhand objektiver Kriterien wie z. B. des Inhalts dieser Handlung zu beurteilen sind, wobei gegebenenfalls der Zusammenhang ihres Erlasses und die Befugnisse des die Handlung vornehmenden Organs zu berücksichtigen sind (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission, T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die materielle Situation des Klägers haben könnte, reicht nicht aus, um ihn als durch diesen Rechtsakt unmittelbar betroffen anzusehen (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission, T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Im Licht dieser Erwägungen ist zu prüfen, ob sich die angefochtene Verordnung im vorliegenden Fall unmittelbar auf die Rechtsstellung der Klägerin auswirken kann.
33 Gemäß Art. 1 der angefochtenen Verordnung wird Natriumhydrogencarbonat unter den in Anhang I genannten Bedingungen für seine Verwendung als Grundstoff genehmigt; wie oben in Rn. 5 ausgeführt, verweist dieser Anhang I auf die Schlussfolgerungen des angefochtenen geänderten Überprüfungsberichts.
34 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission den Überprüfungsbericht zu Natriumhydrogencarbonat vom 9. Oktober 2015, auf den Anhang I der angefochtenen Verordnung verweist, am 11. März 2025 teilweise geändert hat. So ist die Verwendung dieses Stoffs als Grundstoff für den Pflanzenschutz nach Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 in Österreich und Deutschland nicht mehr für eine Verwendung im Rahmen der Indikation Vitis vinifera zulässig. Für die übrigen Verwendungen in Österreich und Deutschland sowie ganz allgemein für alle Verwendungen in den anderen Mitgliedstaaten haben sich die Bedingungen für die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff nicht geändert.
35 Es ist auch festzustellen, wie aus Art. 28 Abs. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1107/2009 hervorgeht, dass die Genehmigung eines Stoffs als Grundstoff nur die „Verwendung“ dieses Stoffs zu Pflanzenschutzzwecken und nicht das Inverkehrbringen dieses Stoffs als Pflanzenschutzmittel erlaubt (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission, T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Zudem geht aus dem 18. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1107/2009 hervor, dass Grundstoffe, die nicht vorrangig als Pflanzenschutzmittel verwendet werden, für den Pflanzenschutz von Nutzen sein können, auch wenn das wirtschaftliche Interesse an der Beantragung einer Genehmigung möglicherweise begrenzt ist. In diesem Kontext bestimmt Art. 23 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1107/2009, dass ein Antrag auf Genehmigung eines Grundstoffs von einem Mitgliedstaat oder einer interessierten Partei bei der Kommission eingereicht wird.
37 Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die Genehmigung eines Stoffs als Grundstoff nicht im Interesse einzelner Antragsteller, sondern im Interesse sämtlicher Nutzer erfolgt (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission, T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Im vorliegenden Fall hat die angefochtene Verordnung keine rechtlichen Auswirkungen auf die von der Klägerin erlangten Zulassungen zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels NatriSan, die es ihr ermöglichen, dieses Produkt auf dem deutschen und dem österreichischen Markt in Verkehr zu bringen und es im Rahmen einer Verwendung für die Indikation Vitis vinifera zu verwenden.
39 Diese Verordnung, mit der Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff genehmigt wird, hat nämlich keine Auswirkung auf die Gültigkeit der Zulassungen zum Inverkehrbringen des Mittels NatriSan in Deutschland und Österreich und stellt auch nicht die Möglichkeit der Klägerin in Frage, sich auf diese Zulassungen zu berufen, um das Mittel NatriSan als Pflanzenschutzmittel für die in diesem Rahmen zugelassene Verwendung auf dem deutschen und dem österreichischen Markt in Verkehr zu bringen und zu verwenden (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission, T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469, Rn. 41 und 42).
40 Im Übrigen hindert die angefochtene Verordnung die Klägerin nicht daran, Anträge auf Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung ihres Pflanzenschutzmittels NatriSan auf der Grundlage der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Wirkstoff mit geringem Risiko für die entsprechende spezifische Verwendung bei den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten als Österreich und Deutschland zu stellen.
41 Folglich erzeugt die angefochtene Verordnung, mit der Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff für andere Verwendungen als diejenigen genehmigt wird, die von der Zulassung zum Inverkehrbringen des von der Klägerin in Deutschland und Österreich vertriebenen Pflanzenschutzmittels NatriSan erfasst sind, keine unmittelbaren Wirkungen auf die Rechtsstellung der Klägerin im Sinne der oben in Rn. 29 angeführten Rechtsprechung.
42 Dieses Ergebnis wird durch das Vorbringen der Klägerin nicht in Frage gestellt.
43 Erstens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, das sich auf einen angeblichen Rechtsschutz stützt, den sie aufgrund der zweifachen Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat sowohl als Grundstoff als auch als Wirkstoff mit geringem Risiko genieße, darauf hinzuweisen, dass eine Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung eines Pflanzenschutzmittels nur im Rahmen einer oder mehrerer spezifischer repräsentativer Verwendungen erteilt wird. Mithin hat das Vorliegen einer Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung eines Grundstoffs als Pflanzenschutzmittel, sofern die Voraussetzung einer spezifischen Verwendung erfüllt ist, nicht zur Folge, dass der Einsatz dieses Grundstoffs zu Pflanzenschutzzwecken für jede andere Verwendung, die von dieser Zulassung nicht erfasst ist, verhindert wird. Daher ist die Einstufung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff für jede andere Verwendung als diejenige, die in den fraglichen Zulassungen zum Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels NatriSan auf dem deutschen und dem österreichischen Markt genannt ist, nämlich die Verwendung für die Indikation Vitis vinifera, nicht geeignet, die Rechte der Klägerin in Bezug auf diese spezifische Verwendung und diese Märkte zu beeinträchtigen.
44 Mit anderen Worten kann die Erteilung einer Zulassung zum Inverkehrbringen und zur Verwendung des Pflanzenschutzmittels NatriSan in Deutschland und Österreich für diese spezifische Verwendung der Klägerin keinen allgemeinen Rechtsschutz in Bezug auf Natriumhydrogencarbonat für andere Märkte und andere Verwendungen gewähren, für die sie keine konkrete Zulassung besitzt. Folglich kann die Klägerin nicht mit Erfolg geltend machen, dass die angefochtene Verordnung geeignet sei, ihre Rechte aus dem Pflanzenschutzmittel NatriSan zu verletzen, so dass der Fortbestand dieser Verordnung ihre Rechtsstellung unmittelbar beeinträchtige.
45 Zu den Ausführungen der Klägerin, dass sich ihre Situation von derjenigen, die zu dem Beschluss vom 6. September 2011, Inuit Tapiriit Kanatami u. a./Parlament und Rat (T‑18/10, EU:T:2011:419), geführt habe, unterscheide, da sie rechtlich und nicht nur wirtschaftlich und faktisch betroffen sei, ist festzustellen, dass sich die Klägerin in Wirklichkeit auf eine angebliche Beschränkung ihrer Rechte aus dem Vermarktungskriterium stützt, was oben in den Rn. 43 und 44 zurückgewiesen worden ist.
46 Zweitens ist das Vorbringen der Klägerin zu den behaupteten Vorteilen, die den konkurrierenden Wirtschaftsteilnehmern durch die angefochtene Verordnung zu Unrecht zugutekämen, zurückzuweisen, da insoweit keine Wettbewerbsverzerrung festgestellt werden kann; denn der angefochtene geänderte Überprüfungsbericht lässt die Verwendung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff zu Pflanzenschutzzwecken zur Verwendung für die Indikation Vitis vinifera auf dem deutschen und dem österreichischen Markt nicht zu. Mithin wird die Klägerin hinsichtlich der anderen denkbaren Verwendungen des Grundstoffs und hinsichtlich der anderen Märkte nicht anders behandelt als ihre Wettbewerber. Daher hat die angefochtene Verordnung keinerlei Auswirkungen auf den Rechtsschutz, den die Klägerin im Rahmen der Zulassungen zum Inverkehrbringen und zur Verwendung genießt, die sie für das Pflanzenschutzmittel NatriSan für die in Rede stehende Verwendung erhalten hat, und somit auch keine Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung. Im Übrigen kann dieses Ergebnis nicht durch das Vorbringen der Klägerin in Frage gestellt werden, mit dem sie behauptet, dass ihre Wettbewerber Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff missbräuchlich verwenden würden, da sich dieses Vorbringen auf eine faktische Lage bezieht, die, selbst wenn sie erwiesen wäre, keine Auswirkungen auf ihre Rechtsstellung hätte.
47 Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass die angefochtene Verordnung Auswirkungen auf die Vermarktungsmöglichkeiten des Pflanzenschutzmittels NatriSan der Klägerin haben kann, doch betreffen solche wirtschaftlichen Folgen jedenfalls nicht die Rechtsstellung der Klägerin, sondern nur ihre faktische Lage. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass nach der oben in Rn. 31 angeführten Rechtsprechung die bloße Tatsache, dass ein Rechtsakt einen Einfluss auf die materielle Situation eines Klägers haben könnte, nicht ausreicht, um ihn als davon unmittelbar betroffen ansehen zu können.
48 Was im Übrigen die Ausführungen der Klägerin betrifft, wonach der Gerichtshof im Urteil vom 6. November 2018, Scuola Elementare Maria Montessori/Kommission, Kommission/Scuola Elementare Maria Montessori und Kommission/Ferracci (C‑622/16 P bis C‑624/16 P, EU:C:2018:873), entschieden habe, dass das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit auch dann erfüllt sein könne, wenn der Kläger stichhaltig dargelegt habe, dass eine Handlung der Kommission geeignet sei, ihn in eine nachteilige Wettbewerbssituation zu versetzen, und sich damit auf seine Rechtsstellung auszuwirken, genügt der Hinweis, dass oben in Rn. 46 festgehalten worden ist, dass keine Wettbewerbsverzerrung zum Nachteil der Klägerin festgestellt werden kann.
49 Drittens ist zum Vorbringen der Klägerin, mit dem sie behauptet, dass ihre unternehmerische Freiheit beeinträchtigt worden sei, festzustellen, dass sich die Klägerin mit ihren Argumenten ebenfalls im Wesentlichen auf die möglichen wirtschaftlichen und wettbewerbsrechtlichen Folgen der angefochtenen Verordnung beruft.
50 Wie oben in Rn. 47 ausgeführt worden ist, würden die etwaigen wirtschaftlichen Auswirkungen auf die Vermarktungsmöglichkeiten des Pflanzenschutzmittels der Klägerin, die sich aus der Aufrechterhaltung der Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff ergeben, jedoch nicht die Rechtsstellung, sondern nur die faktische Lage der Klägerin betreffen (Beschluss vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission, T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469, Rn. 60).
51 Zudem würde die Erheblichkeit einer etwaigen Beeinträchtigung, die sich daraus für die Wahrung der Grundrechte ergeben würde, es nicht erlauben, von der Anwendung der im Vertrag vorgesehenen unverzichtbaren Prozessvoraussetzungen abzuweichen (vgl. Beschluss vom 5. Juli 2024, SCC Legal/Kommission, T‑43/23, nicht veröffentlicht, EU:T:2024:469, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Was viertens den Vorwurf der Klägerin betrifft, die Kommission habe gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes verstoßen, ergibt sich aus den vorstehenden Rn. 33 bis 35, dass dieses Argument auf einem unrichtigen Verständnis der Tragweite der streitigen Regelung beruht. Außerdem ist eine solche Rüge nicht geeignet, um darzutun, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung unmittelbar betroffen ist. Aus Gründen, die den soeben dargelegten entsprechen, kann ein solcher Verstoß, selbst wenn er erwiesen wäre, keine Abweichung von den zwingendes Recht darstellenden Zulässigkeitsvorschriften rechtfertigen.
53 Fünftens und letztens ist hinsichtlich des Vorbringens der Klägerin, wonach ihr Schriftwechsel mit der Kommission Anlass für deren Entscheidung gewesen sei, die Genehmigung von Natriumhydrogencarbonat zu überprüfen, darauf hinzuweisen, dass diese Argumentation ebenso wie die zu ihrer Stützung angeführte Rechtsprechung, wie sie sich aus dem Urteil vom 11. September 2008, Deutschland u. a./Kronofrance (C‑75/05 P und C‑80/05 P, EU:C:2008:482, Rn. 38), ergibt, unter das Kriterium der individuellen Betroffenheit und nicht unter das Kriterium der unmittelbaren Betroffenheit fallen, so dass sie bei der Prüfung des letztgenannten Kriteriums nicht berücksichtigt werden können.
54 Nach alledem ist festzustellen, dass die Klägerin von der angefochtenen Verordnung nicht unmittelbar betroffen ist und sie daher keine Befugnis zur Beantragung von deren Nichtigerklärung im Rahmen der vorliegenden Klage hat, ohne dass es notwendig wäre, über ihre etwaige individuelle Betroffenheit im Sinne von Art. 263 Abs. 4 zweite Variante AEUV oder über die Frage zu entscheiden, ob die angefochtene Verordnung im Sinne der dritten Variante dieser Bestimmung Durchführungsmaßnahmen nach sich zieht.
55 Folglich ist der von der Kommission erhobenen Einrede der Unzulässigkeit in Bezug auf den ersten Klageantrag stattzugeben; dieser Antrag ist als unzulässig zurückzuweisen, ohne dass über die übrigen von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden entschieden zu werden braucht.
Zum zweiten Klageantrag
56 Mit dem zweiten Antrag begehrt die Klägerin hilfsweise die Nichtigerklärung des angefochtenen geänderten Überprüfungsberichts.
57 Nach Art. 1 der angefochtenen Verordnung wird der in ihrem Anhang I beschriebene Stoff Natriumhydrogencarbonat unter den ebenfalls in Anhang I genannten Bedingungen als Grundstoff genehmigt. Darin ist vorgesehen, dass der Grundstoff Natriumhydrogencarbonat gemäß den besonderen Bedingungen angewandt werden muss, die in den Schlussfolgerungen des Überprüfungsberichts zu diesem Stoff und insbesondere in Anlage II dieses Berichts enthalten sind.
58 Nach dem Erlass der angefochtenen Verordnung wurde dieser Überprüfungsbericht jedoch dahin geändert, dass dessen Anlage II, die zuvor die Verwendung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat bei der Indikation Vitis vinifera in allen Mitgliedstaaten erlaubte, dies in Deutschland und Österreich nunmehr ausschließt.
59 Mit ihrem Hauptklageantrag begehrt die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung „in der Fassung des Review Report für den Grundstoff Natriumhydrogencarbonat vom 9. Oktober 2015 (SANTE/10667/2015 – rev. 5) in seiner Fassung vom 11. März 2025“. Mit anderen Worten beantragt die Klägerin die Nichtigerklärung der angefochtenen Verordnung, soweit Anlage II des geänderten Überprüfungsberichts, auf den Anhang I der angefochtenen Verordnung verweist, die Verwendung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat bei der Indikation Vitis vinifera nur für Deutschland und Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten ausgeschlossen hat.
60 Mit ihrem Hilfsantrag beantragt die Klägerin, „den Review Report für den Grundstoff Natriumhydrogencarbonat vom 9. Oktober 2015 (SANTE/10667/2015 – rev. 5) in seiner Fassung vom 11. März 2025 für nichtig zu erklären, soweit darin die Verwendung von Natriumhydrogencarbonat als Grundstoff nur für die Indikation ‚Vitis vinifera‘ (Weinrebe) in Österreich und Deutschland beschränkt wird und im Übrigen die Verwendung von Natriumhydrogencarbonat weiterhin in allen nach Annex II des Review Report genehmigten Indikationen und Mitgliedstaaten erlaubt bleibt“. Mit anderen Worten beantragt die Klägerin im Rahmen ihres Hilfsantrags die Nichtigerklärung des geänderten Überprüfungsberichts, soweit in dessen Anlage II die Verwendung des Grundstoffs Natriumhydrogencarbonat bei der Indikation Vitis vinifera nur für Deutschland und Österreich und nicht für alle Mitgliedstaaten ausgeschlossen wurde.
61 Somit ist festzustellen, dass sich der zweite Klageantrag mit dem ersten überschneidet. Daher ist der zweite Klageantrag aus denselben Gründen, wie sie oben in Bezug auf den ersten Klageantrag dargelegt worden sind, ebenfalls wegen fehlender unmittelbarer Betroffenheit als unzulässig zurückzuweisen.
62 Nach alledem ist die Klage daher als unzulässig abzuweisen, ohne dass über die übrigen von der Kommission erhobenen Unzulässigkeitseinreden entschieden zu werden braucht.
Kosten
63 Nach Art. 134 Abs. 1 der Verfahrensordnung ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.
64 Da die Klägerin in vorliegenden Fall unterlegen ist, sind ihr entsprechend dem Antrag der Kommission neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Kommission aufzuerlegen.
Aus diesen Gründen hat
DAS GERICHT (Sechste Kammer)
beschlossen:
1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.
2. Die Biofa GmbH trägt die Kosten.
Luxemburg, den 18. Juni 2026
Der Kanzler
Die Präsidentin
V. Di Bucci
P. Škvařilová-Pelzl
* Verfahrenssprache: Deutsch.