In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 27. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Sailer und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Krauß und Brandt beschlossen:
Die „sofortige Beschwerde“ der Klägerin gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 12. August 2011 wird verworfen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe§
1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Zu diesen Entscheidungen gehört der hier angefochtene Beschluss nicht. Darauf wurde die Klägerin mit Schreiben vom 20. September 2011 hingewiesen.
2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.