In der Verwaltungsstreitsache hat der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 20. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Storost und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Domgörgen und Dr. Christ beschlossen:
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren BVerwG 9 A 15.10 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt ... als Prozessbevollmächtigten beizuordnen, wird abgelehnt.
Gründe§
1 Der Antrag ist unbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den Gründen des Beschlusses des Senats vom heutigen Tage im Verfahren BVerwG 9 VR 5.10 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO).