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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.03.2010 – 3 B 20.10

3. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2010:290310B3B20.10.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. März 2010 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Liebler und Buchheister beschlossen:

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg vom 1. März 2010 wird verworfen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Beschwerdeverfahren auf 6 250 € festgesetzt.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil die angefochtene Entscheidung nicht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht unterliegt.

2 Sie wäre darüber hinaus auch unzulässig, weil sie nicht gemäß § 67 Abs. 4 VwGO durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten eingelegt worden ist.

3 Darauf ist der Kläger in der prozessleitenden Verfügung vom 15. März 2010 hingewiesen worden.

4 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 GKG.