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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 01.09.2008 – 4 B 20.08

4. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2008:010908B4B20.08.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 1. September 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Paetow und die Richterinnen am Bundesverwaltungsgericht Dr. Philipp und Dr. Bumke beschlossen:

Das Rubrum in dem Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. Juli 2008 wird berichtigt. Anstelle von „der W., vertreten durch die W., diese vertreten durch den Geschäftsführer“ lautet das Aktivrubrum „der W., vertreten durch die E., diese vertreten durch den Geschäftsführer“.

Gründe§

1 Der Beschluss vom 23. Juli 2008 enthält mit der fehlerhaften Bezeichnung der Klägerin eine offenbare Unrichtigkeit im Aktivrubrum. Dieser Fehler war gemäß §§ 122, 118 Abs. 1 VwGO im Beschlusswege zu berichtigen.