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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 30.05.2008 – 3 VR 2.07

3. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2008:300508B3VR2.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 3. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Mai 2008 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Kley und die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Dette und Liebler beschlossen:

Das Verfahren wird eingestellt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3 851,78 € festgesetzt.

Gründe§

1 Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, der als Antrag nach § 80 Abs. 7 VwGO zu werten war, hat sich durch das im Hauptsacheverfahren - Az.: BVerwG 3 C 32.07 - ergangene Revisionsurteil vom 21. Mai 2008 erledigt. Das erstinstanzliche Urteil des Verwaltungsgerichts Potsdam wurde geändert und die Klage rechtskräftig abgewiesen. Danach wird das Eilverfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO eingestellt.

2 Die Kostenentscheidung folgt der Entscheidung in der Hauptsache (§ 161 Abs. 2 VwGO).

3 Der Wert des Streitgegenstandes für das Eilverfahren ergibt sich aus § 52 Abs. 1 GKG; er wird mit der Hälfte des Streitwertes für das Hauptsacheverfahren (7 703,55 €) angesetzt.