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Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 29.11.2007 – 7 B 58.07

7. Senat

ECLI:DE:BVerwG:2007:291107B7B58.07.0

In der Verwaltungsstreitsache hat der 7. Senat des Bundesverwaltungsgerichts am 29. November 2007 durch die Richter am Bundesverwaltungsgericht Herbert und Krauß und Guttenberger beschlossen:

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 13. August 2007 wird verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Gründe§

1 Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen der Oberverwaltungsgerichte bzw. Verwaltungsgerichtshöfe durch Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nur in den Fällen angefochten werden können, die § 152 Abs. 1 VwGO anführt. Hierzu bedarf es auch der Vertretung durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule. Die hier eingelegte Beschwerde unterfällt nicht § 152 Abs. 1 VwGO. Bereits der Verwaltungsgerichtshof hat den Antragsteller hierauf verwiesen.

2 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.